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Oberverwaltungsgericht NRW·7 A 1756/22·12.05.2024

Zulassung der Berufung zu Baugenehmigung für 'Fahrradgarage' abgelehnt

Öffentliches RechtBaurechtBauordnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage gegen eine Baugenehmigung für eine 'Fahrradgarage'. Streitpunkt war die abstandsflächenrechtliche Privilegierung nach § 6 Abs. 8 Nr. 3 BauO NRW und die Funktionsfähigkeit des überdachten Stellplatzes. Der Senat sieht keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des VG-Urteils und auch keinen Verfahrensmangel und lehnt den Zulassungsantrag ab. Kosten- und Streitwertentscheidung wurden getroffen.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Kläger trägt die Verfahrenskosten mit Ausnahmen, Streitwert 3.000 €.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils oder einen erheblichen Verfahrensmangel voraus.

2

Die abstandsflächenrechtliche Privilegierung nach § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW umfasst überdachte Stellplätze zum Abstellen von Fahrrädern; ein vollständiger Wetterschutz wie bei einer geschlossenen Garage ist nicht Voraussetzung der Funktionsfähigkeit.

3

Die Funktionsfähigkeit eines überdachten Fahrradstellplatzes ist anhand von Lage, Größe und vorgelegten Plänen/Lichtbildern zu beurteilen; vereinzelte Einzelerlebnisse begründen ohne substantiierten Vortrag keine ernstlichen Zweifel.

4

Eine Beweisaufnahme ist nicht anzuordnen, wenn der Kläger keine entsprechenden Beweisanträge gestellt hat und das Gericht die entscheidungserheblichen Tatsachen aus den vorliegenden Unterlagen feststellen kann.

5

Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach §§ 154, 162 VwGO; nach Billigkeit sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht zu erstatten, wenn dieser keinen Sachantrag gestellt hat.

Relevante Normen
§ 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW 2021§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 154 Abs. 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 4 K 2967/20

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Baugenehmigung vom 31.10.2018 in der Fassung des 1. Nachtrags vom 22.2.2019 und des 2. Nachtrags vom 16.9.2020 für die Errichtung einer „Fahrradgarage“ sei nicht zu Lasten des Klägers rechtswidrig, insbesondere liege der vom Kläger gerügte Abstandsflächenverstoß nicht vor, da das Vorhaben der abstandsflächenrechtlichen Privilegierung des § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 BauO NRW in der Fassung vom 1.7.2021 (BauO NRW 2021) unterfalle.

4

Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

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Soweit der Kläger geltend macht, allein die Bezeichnung als Fahrradgarage genüge nicht für die Inanspruchnahme der Privilegierung, es müsse sich auch um eine funktionsfähige Fahrradgarage handeln, dies sei hier aber nicht der Fall, die Dachverlängerung sei zum Schutz von Fahrrädern schlicht ungeeignet, weckt dieses Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

6

Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, es handele sich um einen überdachten Stellplatz i. S. d. § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW 2021, die zum Abstellen von Fahrrädern dienende Fläche sei überdacht und verfüge nicht über eigene Seitenwände, unter dem einschließlich der Dachrinne 1,25 m breiten und 4,97 m langen Dach finde mindestens ein Fahrrad Platz, es sei angesichts der Größe und Lage auch nicht erkennbar, dass das Bauwerk als Witterungsschutz generell ungeeignet sei, daran ändere auch nichts der Vortrag des Klägers, ein Fahrrad sei im Winter eingeschneit gewesen.

7

Der Senat geht nach den vorliegenden Plänen und Lichtbildern unter Berücksichtigung der Größe der überdachten Fläche und deren Lage ebenfalls von der Funktionsfähigkeit der streitgegenständlichen Fläche als Unterstellmöglichkeit für mindestens ein Fahrrad aus. Ein vollständiger Wetterschutz - wie bei einer geschlossenen Garage - ist bei einem überdachten Stellplatz nicht Voraussetzung seiner Funktionsfähigkeit.

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Schließlich führt das Zulassungsvorbringen auch nicht zu dem geltend gemachten Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Der Kläger hat schon keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich zudem, dass sich dem Gericht eine Beweisaufnahme nicht aufdrängen musste.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, dass der Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht trägt, da der Beigeladene keinen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

11

Der Beschluss ist unanfechtbar.