Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·7 A 1689/24·25.08.2025

Berufungszulassung gegen Nutzungsuntersagung „N. X.“ mangels Zulassungsgründen abgelehnt

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger begehrten die Zulassung der Berufung gegen einen Gerichtsbescheid, der Nutzungsuntersagungen und Zwangsgeldandrohungen für ein Gebäude („N. X.“) bestätigt hatte. Streitpunkt war insbesondere, ob die tatsächliche Nutzung (u. a. Eventlocation/Beherbergung) von (fortgeltenden) Baugenehmigungen gedeckt oder diese erloschen waren und ob die Verfügungen ermessensfehlerhaft seien. Das OVG NRW verneinte ernstliche Zweifel, besondere Schwierigkeiten, grundsätzliche Bedeutung, Divergenz und Verfahrensmängel. Der Zulassungsantrag wurde daher abgelehnt; die Kosten tragen die Kläger.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Abweisung der Klage und Nutzungsuntersagungen abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur zuzulassen, wenn das Zulassungsvorbringen die tragenden Erwägungen der erstinstanzlichen Entscheidung mit substantiierter Argumentation ernstlich in Frage stellt.

2

Eine Nutzungsuntersagung ist regelmäßig nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Nutzung formell illegal ist und keine wirksame, die konkrete Nutzung deckende Baugenehmigung besteht.

3

Der Einwand, eine (weitere) Genehmigung sei grundsätzlich möglich oder ein Bauantrag gestellt, begründet für sich genommen keine Unverhältnismäßigkeit einer Nutzungsuntersagung, wenn die Genehmigungsfähigkeit nicht substantiiert dargelegt ist bzw. die Behörde sie verneint.

4

Eine Feststellungsklage ist unstatthaft, wenn sie lediglich auf die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage (etwa der Gebietsart) zielt und kein konkretes Rechtsverhältnis zum Gegenstand hat.

5

Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erfordert das Herausarbeiten eines abweichenden abstrakten Rechtssatzes; bloße Kritik an der Subsumtion genügt nicht.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 4 Abs. 2 BauNVO§ 4 Abs. 3 BauNVO§ Art. 14 Abs. 1 GG§ Art. 12 Abs. 1 GG§ Art. 3 Abs. 1 GG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 4 K 2787/23

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 140.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit allen Anträgen abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Ordnungsverfügungen vom 12.7.2023, mit denen die Beklagte jegliche Nutzung des Unter-, Erd- und 1. Obergeschosses sowie des gesamten zugehörigen Außenbereichs des Gebäudes auf dem Grundstück G.-straße 000 in R. („N. X.“) untersagt sowie ein Zwangsgeld angedroht habe, seien rechtmäßig, sowohl die bisher ausgeübte Nutzung als Vergnügungsstätte als auch die beabsichtigte Nutzung des Erd- und Obergeschosses als Seminarhotel seien nicht von einer Baugenehmigung gedeckt, die mit den Klageanträgen zu 3. und 5. erhobenen Feststellungsklagen seien unzulässig, die mit dem Antrag zu 4. formulierte Klage auf Feststellung, dass die im März und Mai 2014 erteilten Baugenehmigungen fortgälten, sei unbegründet, da die Genehmigungen erloschen seien.

4

Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen führt nicht zur Zulassung der Berufung. Dabei geht der Senat davon aus, dass die Verfügungen vom 12.7.2023 im Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag dahingehend zu verstehen sind, dass sie die mit der Baugenehmigung vom 31.7.2025 zugelassene Nutzungsänderung von Wohnen in Pflegedienstverwaltung im Untergeschoss sowie Gemeinschaftswohnungen im Erdgeschoss und Obergeschoss nicht erfassen, und nur noch alle nicht ausdrücklich genehmigten Nutzungen untersagen sollen.

5

1.  Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

6

a)  Die Kläger erschüttern mit ihrem Vorbringen nicht die zum Klageantrag zu 1. getroffene Feststellung des Verwaltungsgerichts, sowohl die bisher ausgeübte Nutzung als Vergnügungsstätte als auch die beabsichtigte Nutzung des Erd- und Obergeschosses als Seminarhotel seien nicht von einer Baugenehmigung gedeckt.

7

Soweit sie sich auf Unrichtigkeiten im Tatbestand des Gerichtsbescheids berufen, zeigen sie nicht auf, welche unrichtigen Schlüsse das Verwaltungsgericht mit Blick auf die formelle Legalität ihres Vorhabens aus diesen - unterstellten - Unrichtigkeiten gezogen haben könnte.

8

Ohne Erfolg verweisen die Kläger weiter darauf, die Aufhebung der Baugenehmigung vom 14.12.2021 sei auf handwerkliche Fehler der Beklagten zurückzuführen. Damit ziehen sie die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Baugenehmigung vom 14.12.2021 für die Nutzungsänderung von Räumen im Obergeschoss zu einer Beherbergungsstätte sei mit dem rechtskräftigen Urteil vom 18.4.2023 - 4 K 653/22 - aufgehoben worden, nicht durchgreifend in Zweifel.

9

Eine das Vorhaben legalisierende Baugenehmigung zeigen die Kläger auch nicht mit ihrem Vortrag zu der zur Nachtragsgenehmigung vom 9.5.2014 gehörenden Betriebsbeschreibung vom 28.7.2013 auf. Sie tragen vor, daraus ergebe sich eine Nutzungsberechtigung „für Bankett und Tagungen mit einer Teilnahme von bis zu 100 Personen“. Damit legen sie nicht dar, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen wäre, die Baugenehmigung vom 6.3.2014/7.3.2014 und die Nachtragsgenehmigung vom 9.5.2014 seien erloschen, weil nicht - wie genehmigt - schwerpunktmäßig Schulungen und Tagungen, sondern ganz überwiegend - oder sogar ausschließlich - Feiern durchgeführt worden seien. Auch unter Berücksichtigung des von den Klägern hervorgehobenen Dokuments gestatteten die Genehmigungen vom 6.3.2014/7.3.2014 und vom 9.5.2014 die Nutzung als Schulungs- und Tagungsräumlichkeiten, die auch für private Veranstaltungen vermietet bzw. in denen durch den Pächter eigene Veranstaltungen durchgeführt werden sollten, nicht aber die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Nutzung der „N. X.“ und des Außenbereichs des Grundstücks für einen Gewerbebetrieb mit den beiden Betriebszweigen Hotelbetrieb und „Eventlocation“ (Vermietung für Veranstaltungen). Diese Nutzungen stellen die Kläger auch in der Sache nicht in Frage. Nach ihrem Vortrag in der Zulassungsbegründung liege der Nutzungsschwerpunkt in einem „bescheidenen Hotel-Pensions-Betrieb“, daneben werde das Gebäude an Privatpersonen zur Durchführung privater Feierlichkeiten wie etwa Hochzeiten vermietet.

10

Ohne Erfolg verweisen die Kläger ferner darauf, das Verwaltungsgericht habe seiner Entscheidung eine unrichtige Auslegung des Begriffs der Vergnügungsstätte zugrunde gelegt, bei der „N. X.“ handele es sich nicht um eine solche. Damit ist jedenfalls nicht dargelegt, dass - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - die bislang ausgeübte Nutzung von einer Baugenehmigung gedeckt gewesen wäre.

11

b)  Die Zulassungsbegründung zeigt auch keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts auf, die Ordnungsverfügungen vom 12.7.2023 seien nicht ermessensfehlerhaft.

12

Die Kläger zeigen nicht auf, dass die Nutzungsuntersagungen - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - unverhältnismäßig wären, weil ein Bauantrag gestellt und das beantragte Vorhaben nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde genehmigungsfähig wäre. Es hat dazu ausgeführt, der Bauantrag vom 8.9.2023 für ein Seminarhotel sei nach Auffassung der Beklagten nicht genehmigungsfähig, weil u. a. eine angeforderte Immissionsprognose nicht vorgelegt worden sei, lediglich klarstellend werde darauf hingewiesen, dass im Verfahren 4 K 653/22 die Genehmigungs- oder Zulassungsfähigkeit nicht festgestellt oder indiziert worden sei, danach sei der Gesamtbetrieb der Kläger keine allgemein nach § 4 Abs. 2 BauNVO zulässige Nutzung und könne auch nicht ausnahmsweise nach § 4 Abs. 3 BauNVO zugelassen werden. Dies ziehen die Kläger mit ihrem Einwand, das Verwaltungsgericht sei ohne weitere Ermittlungen davon ausgegangen, dass sich die „N. X.“ in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet befinde, dies treffe nicht zu, nicht durchgreifend in Zweifel. Es fehlt insoweit schon an der Auseinandersetzung mit der Annahme, der genannte Bauantrag sei nicht nach Auffassung der Beklagten genehmigungsfähig, zudem haben die Kläger auch nicht substantiiert aufgezeigt, dass die von ihnen beabsichtigte Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig wäre.

13

Nichts anderes ergibt sich aus der von den Klägern geltend gemachten Verletzung ihres Gebietserhaltungsanspruchs. Weshalb sich daraus Bedenken an der Verhältnismäßigkeit der Untersagung einer formell illegalen Nutzung ergeben sollten, ist weder mit der Zulassungsbegründung aufgezeigt noch sonst ersichtlich.

14

Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist auch nicht mit dem Vorbringen aufgezeigt, die Genehmigung für die Nutzung der „N. X.“ als Schulungs- und Tagungsstätte sei nicht erloschen, daher hätte nur die über den Genehmigungsumfang hinausgehende Nutzung untersagt bzw. eine Auflage verfügt werden dürfen. Die Kläger haben die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Genehmigungen vom 6.3.2014/7.3.2014 und vom 9.5.2014 seien erloschen, nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Daher stellte sich die Nutzung insgesamt als formell illegal dar, so dass eine vollständige Nutzungsuntersagung nicht ermessensfehlerhaft war.

15

Ohne Erfolg bleibt auch der Verweis darauf, statt einer vollständiger Nutzungsuntersagung seien die Nutzungen gemäß den Baugenehmigungen aus März bzw. Mai 2014 im Wege einer vorübergehenden Duldung zuzulassen gewesen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass es dafür an einer Rechtsgrundlage fehlt.

16

Ebenso wenig sind Ermessensfehler der Ordnungsverfügungen vom 12.7.2023 mit dem Vorbringen zu einem enteignungsgleichen Eingriff bzw. einem Verstoß gegen Art. 14 GG aufgezeigt. Die Kläger setzen sich nicht hinreichend mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG lasse sich nicht unmittelbar ein Anspruch auf Zulassung des - formell und materiell - baurechtswidrigen Vorhabens ableiten, zudem genieße der Betrieb keinen Bestandsschutz, die Baugenehmigungen seien erloschen bzw. aufgehoben, die bisher ausgeübte Nutzung zu keinem Zeitpunkt materiell baurechtmäßig gewesen.

17

Ohne Erfolg berufen sich die Kläger auch auf einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Die von ihnen behauptete existenzielle Not, die ggf. zu einem Notverkauf führen werde, haben sie schon nicht näher belegt.

18

Ein Ermessensfehler der Nutzungsuntersagungen ergibt sich auch nicht mit Blick auf eine von den Klägern vorgetragene unsachliche Motivation der Beklagten bzw. eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung mit der „N. D.“. Das Verwaltungsgericht hat darauf verwiesen, hinsichtlich der „N. D.“ sei ein der „N. X.“ vergleichbarer baurechtswidriger Zustand nicht substantiiert dargelegt und eine willkürliche Ungleichbehandlung nicht erkennbar. Die dagegen von den Klägern angeführten Ähnlichkeiten der beiden Villen mit Blick auf Geschäftsaktivität, tatsächliche Nutzungen, Architektur und Größe zeigen keine für die streitgegenständlichen Nutzungsuntersagungen erheblichen Aspekte auf.

19

Nichts anderes ergibt sich aus dem Vorbringen der Kläger, das Verwaltungsgericht habe die historische Nutzung, Bedeutung und Genehmigungshistorie der „N. X.“ unberücksichtigt gelassen.

20

c)  Soweit sich die Kläger mit ihrem Vorbringen dazu, die „N. X.“ liege nicht in einem allgemeinen Wohn-, sondern in einem Mischgebiet, der Sache nach gegen die Abweisung des Klageantrags zu 5. wenden, sind ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufgezeigt.

21

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Feststellung, dass das Vorhaben in einem Mischgebiet liege, als unzulässig bewertet, er sei unstatthaft, da eine abstrakte Rechtsfrage beantwortet und nicht das Bestehen oder Nichtbestehen eines konkreten Rechtsverhältnisses festgestellt werden solle. Damit setzt sich die Zulassungsbegründung nicht auseinander.

22

2.  Aus den aufgezeigten Gründen führt das Zulassungsvorbringen auch nicht zu den geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

23

3.  Die Kläger legen ferner nicht dar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hätte.

24

Soweit sie sich auf ein grundsätzliches Interesse an der Klärung des Rechtsbegriffs der „Vergnügungsstätte“ berufen, fehlt es jedenfalls an der substantiierten Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Wie ausgeführt haben die Kläger nicht aufgezeigt, dass die Nutzung der „N. X.“ im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts von einer Baugenehmigung gedeckt gewesen wäre, auf die Einordnung des Betriebs als Vergnügungsstätte kommt es dafür nicht maßgeblich an.

25

Eine grundsätzliche Bedeutung ist auch nicht aufgezeigt, soweit sich die Kläger auf ein grundsätzliches Interesse an der Klärung der Bedeutung des Gebietserhaltungsanspruchs für einen Eigentümer insoweit berufen, „als der über Jahrzehnte tradierte Zweck des eigenen Objekts nicht der freien Neuplanung der Baubehörde obliegt“. Auch insoweit fehlt es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit.

26

Soweit die Kläger vorbringen, es bestehe ein „grundsätzliches Interesse daran, Grundlagen und Voraussetzungen dafür festzulegen, wann und unter welchen und ausnahmsweise gegebenen Umständen eine bestehende Baugenehmigung durch anderweitige Nutzung erlöschen kann“, zeigen sie keine über den Einzelfall hinausgehende klärungsbedürftige Frage auf.

27

Auch hinsichtlich der aufgeworfenen Frage, „ob und in welchem Maße die über Jahrzehnte historisch gewachsenen Besitzstände durch die Nutzung und das Erscheinungsbild der N.-X. beliebig durch die Bauplanungsbehörde neu festgelegt werden können“, fehlt es an der Darlegung der Erheblichkeit für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

28

4.  Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu der behaupteten Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.

29

Die Kläger rügen ohne Erfolg, der angegriffene Gerichtsbescheid weiche von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.2.2000 - 4 C 23.98 -, juris, ab. Aus den dargelegten Gründen kommt es vorliegend auf den in diesem Urteil behandelten Begriff der „Vergnügungsstätte“ nicht an, so dass der Gerichtsbescheid auf einer etwaigen Abweichung schon nicht beruhte. Zudem arbeitet die Zulassungsbegründung keinen abstrakten Rechtssatz heraus, den das Verwaltungsgericht aufgestellt hätte. Vielmehr beanstanden die Kläger der Sache nach lediglich die Subsumtion im konkreten Fall.

30

5.  Die Kläger machen ohne Erfolg Verfahrensmängel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend.

31

Sie zeigen keine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes auf, soweit sie geltend machen, das Verwaltungsgericht habe die tatsächliche Nutzung der „N. X.“ nicht ermittelt. Die vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertretenen Kläger haben einen entsprechenden Beweisantrag nicht gestellt. Die Zulassungsbegründung zeigt aus den dargestellten Gründen auch nicht hinreichend substantiiert auf, dass sich eine solche Beweiserhebung aufgedrängt hätte.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.

33

Die Streitwertbemessung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

34

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.