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Oberverwaltungsgericht NRW·7 A 1685/23·15.12.2024

Zulassung der Berufung abgelehnt: Wettbüro vs. Bebauungsplan (Live‑Wetten maßgeblich)

Öffentliches RechtBauplanungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung. Streitpunkt ist, ob das Vorhaben als nach Bebauungsplan unzulässige Vergnügungsstätte (Wettbüro) einzustufen ist. Das OVG bestätigt die objektivierte Auslegung des Bauantrags: das Angebot von Live‑Wetten begründet die Einordnung als Wettbüro. Der Zulassungsantrag wird daher abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Abweisung der Baugenehmigungsklage als unzulässig verworfen; Klägerin trägt Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtsprechung der Vorinstanz oder besondere Schwierigkeiten der Rechtssache voraus.

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Bei der Einordnung einer Betriebsstätte als Vergnügungsstätte (Wettbüro) ist maßgeblich, ob aus dem Bauantrag ersichtlich Live‑Wetten angeboten werden; dies kann auch ohne besondere Aufenthaltsfunktion zur Einordnung führen.

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Für die Beurteilung des Genehmigungsvorhabens ist die objektive Auslegung des Bauantrags maßgeblich; nachträgliche Erklärungen oder künftige Absichtsbekundungen des Bauherrn sind hierfür unbeachtlich.

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Einschränkende Nebenbestimmungen, die den beantragten Baugegenstand tatsächlich in ein aliud verwandeln würden, sind nicht Sache der Behörde, sondern der Bauherr hat den Gegenstand des Antrags zu bestimmen.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 23 K 4141/21

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung. Das Vorhaben widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. G01 „Zentrum I.“ in J.-I.. Dieser setze für seinen Geltungsbereich fest, dass Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen und Wettbüros in der Form von Vergnügungsstätten nicht zulässig seien. Entgegen der Ansicht der Klägerin handele es sich bei dem zur Genehmigung gestellten Vorhaben bei objektivierter Auslegung um ein Wettbüro im Sinne einer Vergnügungsstätte und nicht um eine reine Wettannahmestelle, da nach den Bauantragsunterlagen auch Live-Wetten angeboten werden sollten.

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Das dagegen gerichtete Vorbringen der Klägerin führt nicht zur Zulassung der Berufung.

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Es weckt keine ernstlichen Zweifel an der Urteilsrichtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

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Die Klägerin rügt im Wesentlichen, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass eine Aufenthaltsfunktion ihrer Betriebsstätte im Bauantrag ausdrücklich verneint worden sei, zudem sei in ihrem Schreiben an die Beklagte vom 9.5.2018 zur Erläuterung des Bauantrags ausgeführt worden, die Flachbildschirme sollten gerade nicht dazu dienen, Livebilder von Sportereignissen zu zeigen oder in sonstiger Weise zum Verweilen zu animieren, sie dürften auch nicht dazu eingesetzt werden, aufenthaltswilligen Besuchern die Verfolgung von Wettquoten zu ermöglichen.

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Damit wird die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend erschüttert. Das Verwaltungsgericht hat für die Einordnung des Vorhabens als Wettbüro im Sinne einer Vergnügungsstätte in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts,

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vgl. z. B. OVG NRW, Beschlüsse vom 5.1.2022 - 7 A 3271/20 - juris, Rn. 6f. und vom 9.1.2018 - 7 A 2068/16 -, juris, Rn. 6; Urteil vom 13.12.2017

9

- 7 A 880/16 -, juris, Rn. 47,

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maßgeblich auf das Angebot von Live-Wetten abgestellt und darauf - unbeschadet einer Aufenthaltsfunktion der Betriebsstätte - die Einordnung des Vorhabens der Klägerin als Wettbüro gestützt.

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Diese Einordnung wird auch nicht in Frage gestellt, wenn der Bauantrag - wie die Klägerin unter Hinweis auf ihr Schreiben an die Beklagte vom 9.5.2018 geltend macht - dahin verstanden wird, dass die Flachbildschirme nicht dazu dienen, Livebilder von Sportereignissen zu zeigen oder sonst in irgendeiner Weise Besucher der Betriebsstätte zum Verweilen zu animieren.

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Soweit die Klägerin weiter geltend macht, aus den Bauvorlagen ergebe sich nicht, dass Live-Wetten angeboten werden sollten, für die Nutzung der SB-Wettterminals zur Abgabe von Live-Wetten bestehe nur eine theoretische Möglichkeit; sie sei zudem - nach Erhalt der beantragten Baugenehmigung - bereit, dafür Sorge zu tragen, dass in der Betriebsstätte das Angebot von Live-Wetten gesperrt werde, rechtfertigt das keine andere Beurteilung. Bei objektivierter Auslegung des Bauantrags ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass das beantragte Vorhaben - wie von Verwaltungsgericht angenommen - auch solche Wetten umfassen würde. Den maßgeblichen Ausschluss von Live-Wetten hat die Klägerin gerade nicht zum Gegenstand ihres Antrags gemacht, etwaige Absichten für eine künftige Änderung des Vorhabens sind für die hier in Rede stehende Beurteilung unmaßgeblich.

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Für die Beurteilung des vorliegenden Einzelfalls kommt es im Übrigen entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht darauf an, welche Betätigungen in genehmigten Wettannahmestellen aktuell oder zukünftig möglich sind, wenn den Genehmigungen Bauanträge ohne Aussagen zum Angebot von Live-Wetten zugrunde lagen.

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Aus den vorstehenden Gründen rügt die Klägerin schließlich ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, es habe der Beklagten nicht zugestanden, durch einschränkende Nebenbestimmung hinsichtlich des Angebots von Live-Wetten aus dem beantragten Vorhaben eine Wettannahmestelle zu machen. Es unterliegt keinen ernstlichen Zweifeln, dass es sich dabei im Rechtssinne um ein „aliud“ gehandelt hätte, dessen Bestimmung als Bauantragsgegenstand - wie vom Verwaltungsgericht festgestellt - nicht der Behörde, sondern allein dem Bauherrn obliegt.

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Aus den vorstehenden Gründen führt das Zulassungsvorbringen ferner nicht zu den von der Klägerin geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.