Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·7 A 1684/23·15.12.2024

Zulassungsantrag gegen Abweisung der Baugenehmigung für Wettbüro abgelehnt

Öffentliches RechtBauplanungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Wettbüro. Streitpunkt ist, ob der Bebauungsplan Vergnügungsstätten generell ausschließt und hierin ein Abwägungsmangel (sog. Ewigkeitsmangel) liegt. Das OVG hält die Festschreibung/den passiven Bestandsschutz für zulässig und verneint einen durchgreifenden Abwägungsmangel. Ein Anspruch auf Genehmigung zur Verfestigung des städtebaulichen Missstands besteht nicht.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Zulassungsgründe (§ 124 VwGO) nicht erfüllt, Bebauungsplan nicht durchgreifend mangelhaft

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Gemeinde kann durch einen Bebauungsplan vorhandene Nutzungen in ihrer Ausbreitung beschränken bzw. festschreiben, um städtebauliche Zielsetzungen und die Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche zu schützen.

2

Der Ausschluss bestimmter Nutzungen (z. B. Vergnügungsstätten) durch einen Bebauungsplan stellt nicht schon aus diesem Grund einen durchgreifenden Abwägungsmangel (‚Ewigkeitsmangel‘) dar; das bloße Vorhandensein langjähriger Nutzungen genügt hierfür nicht.

3

Besteht der Zweck des Bebauungsplans darin, weitere Ansiedlungen einer missstandsfördernden Nutzung zu verhindern und nur passiven Bestandsschutz vorzusehen, begründet dies keinen Anspruch auf bauaufsichtliche Genehmigung, die den Missstand verfestigen würde.

4

Die Zulassung einer Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt das Aufwerfen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung oder besondere Schwierigkeiten der Rechtssache voraus; rein abstrakte Einwände gegen die Zielsetzung des Bebauungsplans genügen hierfür nicht.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 23 K 4142/21

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 € festgesetzt.

Rubrum

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung. Das Vorhaben eines Wettbüros widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. N01 „Zentrum B...“ in ... . Dieser setze fest, dass Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen und Wettbüros in der Form von Vergnügungsstätten nicht zulässig seien. Ausnahmen sehe der Plan nicht vor. Der Plan leide nicht an einem beachtlichen Mangel des Abwägungsvorgangs. Für die derzeitige tatsächliche Nutzung als Wettbüro bestehe auch keinerlei Bestandsschutz. Es gebe auch keine noch zu klärende Unsicherheit in Bezug auf die Frage, ob die derzeitige Nutzung als Wettbüro genehmigt sei.

3

Das dagegen gerichtete Vorbringen der Klägerin führt nicht zur Zulassung der Berufung.

4

Es weckt keine ernstlichen Zweifel an der Urteilsrichtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

5

Die Klägerin rügt im Wesentlichen, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Bebauungsplan an einem Mangel des Abwägungsergebnisses, einem „Ewigkeitsmangel“ leide, weil auch langjährig bestehende Wettbüros ausgeschlossen würden, was mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar sei.

6

Diese Rüge greift nicht durch.

7

Aus der Planbegründung ergibt sich, dass die im Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans im Planbereich vorhandenen Vergnügungsstätten (Spielhallen und Wettbüros) von der Beklagten als städtebaulicher Missstand bewertet wurden und durch den Plan auf den passiven Bestandsschutz gesetzt werden sollten. Einen durchgreifenden Mangel dieses Abwägungsergebnisses des Bebauungsplans vermag der Senat danach dem Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen. Eine Gemeinde kann im Grundsatz die vorhandene Nutzung „festschreiben“, um die mit Erweiterungen bzw. Änderungen verbundenen Auswirkungen - etwa auf die Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche - zu verhindern.

8

Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 30.10.2015

9

- 7 A 2621/13 -, juris, Rn. 63 m. w. Nachw.

10

Dass die Klägerin vor diesem rechtlichen Hintergrund eine - den städtebaulichen Missstand verfestigende - bauaufsichtliche Genehmigung ihres in Rede stehenden Vorhabens nicht beanspruchen kann, ist nicht ernstlich zweifelhaft.

11

Soweit die Antragstellerin geltend macht, die fünf vorhandenen und in der Planbegründung namentlich genannten Vergnügungsstätten, darunter auch das hier streitgegenständliche Wettbüro, seien von dem Bebauungsplan in ihrem Bestand nicht betroffen, Ziel des Bebauungsplanes sei es „weitere“ Ansiedlungen zu verhindern, führt dies mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen zu keinem anderen Ergebnis.

12

Danach führt das Zulassungsvorbringen auch nicht zu den geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

14

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG.

15

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.