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Oberverwaltungsgericht NRW·7 A 1616/23·26.05.2024

Zulassungsantrag zur Berufung gegen Baugenehmigung abgelehnt – Bebauungsplan nicht nachbarschützend

Öffentliches RechtBaurechtBauplanungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage gegen eine Baugenehmigung. Das OVG bestätigte, dass die Festsetzung (§19) des Bebauungsplans gestalterischen Charakter hat und keine nachbarschützende Wirkung ohne eindeutigen Willen des Plangebers entfaltet. Auch ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot wurde verneint. Der Antrag auf Zulassung wird abgelehnt; Kostenentscheidung getroffen.

Ausgang: Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen die Baugenehmigung abgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten der Beklagten mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Festsetzung im Bebauungsplan, die sich als rein gestalterische Vorschrift darstellt, entfaltet nicht ohne ausdrücklichen oder sonst klaren Willen des Plangebers nachbarschützende Wirkung.

2

Von einer nachbarschützenden Wirkung baurechtlicher Festsetzungen ist nur auszugehen, wenn sich aus Text oder Begründung konkrete Anhaltspunkte für einen entsprechenden Willen des Plangebers ergeben.

3

Das Gebot der Rücksichtnahme ist nicht bereits verletzt, wenn von Fenstern oder Balkonen Einblicke auf Nachbargrundstücke möglich sind; relevante Vorbelastungen und Einhaltung der Abstandsflächen sind zu berücksichtigen.

4

Bei der Kostenentscheidung kann dem Beigeladenen die Erstattung außergerichtlicher Kosten versagt werden, wenn er keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 17 Abs. 2 BauNVO§ 17 Abs. 1 BauNVO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 154 Abs. 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 3559/19

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 3.7.2018 für die Errichtung eines Wohnhauses mit Carport, Stellplatz und Gartenhaus verletze den Kläger nicht in seinen subjektiven Nachbarrechten. Es fehle an einem Verstoß gegen solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Baurechts, die dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt seien. Insbesondere handele es sich bei dem Verbot von Dachaufbauten in § 19 der Festsetzungen des Bebauungsplans N01 D. - 1. Änderung - allein um eine gestalterische Festsetzung, die nicht (auch) dazu bestimmt sei, den Nachbarn zu schützen. Es liege auch kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor.

4

Das dagegen gerichtete Vorbringen des Klägers führt nicht zu den allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Urteilsrichtigkeit (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

5

Soweit der Kläger vorträgt, die streitgegenständliche Festsetzung in § 19 sei nachbarschützend, zwar werde in dem Bebauungsplan die nachbarschützende Wirkung der Festsetzung nicht ausdrücklich erwähnt, gleichwohl könne eine solche dem Sinn und Zweck der Regelung entnommen werden, weckt dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils.

6

Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, von einer nachbarschützenden Wirkung von Festsetzungen, denen nicht schon kraft Bundesrecht eine solche Wirkung zukomme, sei nur auszugehen, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen dahingehenden Willen des Plangebers erkennbar seien, daran fehle es. Die Unrichtigkeit dieser rechtlichen Beurteilung hat der Kläger - mit der Wiedergabe einzelner Passagen der Bebauungsplanbegründung auf Seite 4 und 5 seiner Antragsbegründung - nicht hinreichend dargelegt. Seine Argumentation, der Bebauungsplan führe im WA 8 zu einer Überschreitung der nach § 17 Abs. 2 BauNVO höchstzulässigen Grundflächenzahl und damit zu einer erheblichen Nachverdichtung mit einer hohen städtebaulichen Dichte, durch die in § 19 beschlossene Festsetzung solle ein entsprechender Ausgleich geschaffen und sichergestellt werden, dass die Nachbarn nicht über Maß durch zusätzliche Dachaufbauten beeinträchtigt würden, um so gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu schaffen, dies impliziere den hier maßgeblichen Nachbarschutz, verfängt nicht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass sich weder dem Festsetzungstext selbst, noch der Bebauungsplanbegründung zur 1. Änderung bzw. der ursprünglichen Bebauungsplanbegründung der Wille des Plangebers entnehmen lässt, der Festsetzung in § 19 nachbarschützende Wirkung zukommen zu lassen. Der Senat verweist insoweit auf Seiten 11f. des angegriffenen Urteils. Weiterhin hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, allein die Inbezugnahme von gesunden Wohnverhältnissen bei der Begründung für die Überschreitung der nach § 17 Abs. 1 BauNVO zulässigen Grundflächenzahl ohne jegliche Erwähnung des Verbots der Dachaufbauten reiche nicht dafür aus, dieser Festsetzung eine über die gestalterische Maßnahme hinausgehende nachbarschützende Wirkung beizumessen. Dem schließt sich der Senat an. Etwas anderes ergibt sich entgegen dem Vorbringen des Klägers auch nicht aus dem „insbesondere“ am Endes des 5. Absatzes der Nr. 5.2.1 c) der Begründung zur 1. Änderung des Bebauungsplans. Diesem Begründungsteil lässt sich nicht entnehmen, dass die Unzulässigkeit von Dachaufbauten dem Ausgleich der baulichen Verdichtung und deshalb dem Nachbarschutz dienen solle.

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Das Vorbringen des Klägers, die Baugenehmigung verstoße gegen das Rücksichtnahmegebot, insbesondere wirke die unzulässige Dachgaube wie eine Aussichtsplattform in Richtung auf sein Grundstück, zieht die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ebenfalls nicht ernstlich in Zweifel. Auch insoweit ist die Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Es hat hierzu ausgeführt, in bebauten Gebieten entspreche es dem Regelfall, dass aus den Fenstern eines Wohnhauses Blicke auf Nachbargrundstücke geworfen werden könnten und eine Rücksichtslosigkeit nicht schon dann gegeben sei, wenn der Ruhebereich eingesehen werden könne. So liegt der Fall auch hier. Die Abstandsflächen werden eingehalten. Hinzu kommt, worauf das Verwaltungsgericht bereits hingewiesen hat, dass aufgrund der Einblickmöglichkeiten von den Balkonen und Fenstern der mehrgeschossigen Mehrfamilienhäuser an der D.-Allee auf das klägerische Grundstück von einer relevanten Vorbelastung auszugehen ist. Auch kann der Kläger sich z. B. durch entsprechende Bepflanzungen entlang der Grundstücksgrenze vor unerwünschten Blicken schützen. Ferner hat das Verwaltungsgericht darauf verwiesen, dass es dem Kläger, soweit er Einsichtnahme in die Räumlichkeiten seines Wohnhauses befürchte, möglich sei, Selbsthilfemaßnahmen zu ergreifen und für Sichtschutz zu sorgen. Für die Beurteilung eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme ist der von dem Kläger weiterhin geltend gemachte finanzielle Schaden aufgrund der zusätzlichen Einblickmöglichkeiten auf sein Grundstück ohne Relevanz. Aus obigen Gründen war auch anders als der Kläger meint das Ermessen der Beklagten hinsichtlich einer Rücknahme der angefochtenen Baugenehmigung nicht auf Null reduziert.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

9

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.