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Oberverwaltungsgericht NRW·7 A 1607/24·30.10.2025

Ablehnung der Berufungszulassung in bauaufsichtlicher Verwirkungsfrage

Öffentliches RechtBaurechtBauordnungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage auf bauaufsichtliches Einschreiten wegen Mängeln (Standsicherheit, Brandschutz, Feuchtigkeit, Schallschutz). Zentrale Frage ist, ob das Abwehrrecht des Klägers verwirkt ist. Das OVG lehnt die Zulassung ab, weil das Zulassungsvorbringen die tragende Verwirkungsfeststellung nicht durchgreifend erschüttert und substantielle Darlegungen fehlen. Kosten- und Streitwertfestsetzung wurden getroffen.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Abweisung der Klage auf bauaufsichtliches Einschreiten als unzulässig/verworfen abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung setzt voraus, dass das Zulassungsvorbringen die tragende Begründung der Vorinstanz durchgreifend erschüttert.

2

Ein Abwehrrecht gegen bauaufsichtliches Einschreiten kann wegen langer Beschwerdefreiheit und eines entsprechenden Verhaltens des Betroffenen verwirken; hierfür sind sowohl Zeit- als auch Umstandsmoment substantiiert darzulegen.

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Behauptungen über Zeitpunkt und Umfang der Kenntniserlangung sind im Zulassungsvorbringen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichend zu konkretisieren; unsubstantiierte Angaben genügen nicht, um die Vorinstanz zu erschüttern.

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Bei Zurückweisung eines Zulassungsantrags trägt regelmäßig der Antragsteller die Kosten des Zulassungsverfahrens; die außergerichtlichen Kosten von Beigeladenen, die keinen Sachantrag gestellt haben, sind nach Billigkeit von diesen selbst zu tragen (§ 154 Abs. 2, § 154 Abs. 3 VwGO).

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 8 K 206/22

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf bauaufsichtliches Einschreiten der Beklagten gegen Zustand und Nutzung des Flachbaus auf dem Grundstück I.-straße 000 in U. wegen fehlender Standsicherheit, fehlenden Brandschutzes, fehlenden Schallschutzes, fehlenden Schutzes vor Feuchtigkeit und fehlenden Schutzes vor Erschütterungen abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Es könne offenbleiben, ob die Voraussetzungen für das begehrte Einschreiten auf der Grundlage der in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlage des § 58 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW vorlägen, denn der Kläger sei wegen der geltend gemachten Rechtsverletzungen jedenfalls nach Treu und Glauben gehindert, ein etwaiges Abwehrrecht geltend zu machen, weil es bereits verwirkt worden sei.

4

Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen führt nicht zur Zulassung der Berufung.

5

Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass nach dem Abschluss der Umbaumaßnahmen am und im Anbau auf dem von den Beigeladenen erworbenen Grundstück im Jahre 2002 für einen langen Zeitraum bis zu dem gestellten Einschreitensantrag vom Juni 2021 keine diesbezüglichen Beschwerden bei der Beklagten eingegangen seien und dass es deshalb auch nicht an dem für die Annahme einer Verwirkung erforderlichen „Zeitmoment“ fehle.

6

Diese Feststellung wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend erschüttert.

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Eine erhebliche Änderung der Nutzung, die im Sinne der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Rechtssätze zu einer anderen Beurteilung führen könnte, ist mit dem Vorbringen zu einer illegalen Wohnnutzung und Änderungen der Dachkonstruktion der Beigeladenen nicht hinreichend dargetan.

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Ebenso wenig werden mit dem Zulassungsvorbringen zu einer Verleugnung tatsächlich vorhandener Feuchtigkeitsschäden in Folge der Mitbenutzung der Grenzwand durch die Beigeladenen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts durchgreifend erschüttert, die das für eine Verwirkung notwendige „Umstandsmoment“ begründen (vgl. Seite 10 letzter Absatz und Seite 11 erster Absatz des Urteilsabdrucks).

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Auch soweit es um das bauaufsichtliche Einschreiten wegen Verstößen gegen Bestimmungen zum Brandschutz im Bereich des genannten Gebäudes der Beigeladenen geht, ist die tragende Urteilsbegründung nicht hinreichend erschüttert. Soweit der Kläger geltend machen will, er habe erst im Rahmen einer Akteneinsicht in die historische Bauakte Kenntnis vom brandschutzwidrigen Istzustand erlangt, ist das Vorbringen schon nicht hinreichend substantiiert; im Zeitpunkt der Einsicht in die im April 2022 von der Beklagten übersandte Bauakte lag diese Kenntnis des Klägers jedenfalls bereits vor, da im erstinstanzlichen Verfahren schon mit der Klagebegründung ausgeführt wurde, dass es auf dem Grundstück der Beigeladenen keine Brandschutzwand gebe; zu welchem - in hier erheblicher Weise nach dem Jahr 2002 liegenden - Zeitpunkt er von dem Fehlen einer solchen Wand auf dem Nachbargrundstück Kenntnis erlangt haben will, ist danach nicht in der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Weise dargelegt.

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Ob im Hinblick auf einen - Gefahren für Leib und Leben der Bewohner des Gebäudes des Klägers betreffenden - Verstoß gegen Brandschutzvorgaben bereits aus Rechtsgründen die Annahme einer Verwirkung ausgeschlossen ist, ist für die hier zu treffende Entscheidung über den Zulassungsantrag unerheblich, weil der Kläger diesen rechtlichen Aspekt nicht zum Gegenstand seiner Darlegungen gemacht hat. Ungeachtet dessen ist darauf hinzuweisen, dass davon eine objektiv-rechtliche Verpflichtung der Beklagten zum Einschreiten zur Herstellung brandschutzkonformer Zustände unberührt bleibt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, dass die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht dem Kläger auferlegt, sondern von den Beigeladenen getragen werden, denn sie haben im Zulassungsverfahren keinen Sachantrag gestellt und sich damit selbst keinem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG.

13

Der Beschluss ist unanfechtbar.