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Oberverwaltungsgericht NRW·7 A 1553/22·26.03.2023

Zulassung der Berufung: Hauptantrag unzulässig, Berufung zum Hilfsantrag zugelassen

Öffentliches RechtBaurechtVerwaltungsprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihres Hauptantrags auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für drei Windenergieanlagen; das OVG weist den Zulassungsantrag zurück. Das Verwaltungsgericht hatte die Verpflichtungsklage als unzulässig angesehen, weil der Antrag erst verspätet gestellt wurde und keine sachdienliche Klageänderung vorliegt. Zugleich lässt das OVG auf Antrag der Beigeladenen die Berufung hinsichtlich des Hilfsantrags zur erneuten Bescheidung wegen besonderer Schwierigkeiten zu, insbesondere zur Prüfung der Wirksamkeit der Flächennutzungsplanänderung und möglicher Genehmigungshindernisse.

Ausgang: Zulassung der Berufung teilweise: Antrag der Klägerin auf Zulassung betreffend Hauptantrag abgelehnt; Berufung hinsichtlich des Hilfsantrags zur erneuten Bescheidung zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nachträglich erhobene Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Genehmigung ist unzulässig, wenn sie erstmals wesentlich später eingebracht wird und nicht als sachdienliche Klageänderung oder bloße Erweiterung einer rechtzeitig erhobenen Anfechtungsklage anzusehen ist.

2

Die Möglichkeit, Vorbringen bis zur mündlichen Verhandlung vorzubringen, entbindet nicht von den prozessualen Voraussetzungen einer Klageänderung; auch dann sind die weiteren Erfordernisse einer sachdienlichen Änderung zu erfüllen.

3

Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kann wegen besonderer Schwierigkeiten gerechtfertigt sein, wenn grundsätzliche oder schwierige Rechtsfragen (etwa zur Wirksamkeit einer Flächennutzungsplanänderung oder zur Anwendung des § 35 BauGB) einer vertieften Prüfung bedürfen.

4

Ein Anspruch auf Bescheidung eines Genehmigungsantrags setzt voraus, dass planungsrechtliche Voraussetzungen und mögliche sonstige offenkundige Genehmigungshindernisse zu prüfen sind; bestehen hier erhebliche Zweifel, rechtfertigt dies die Zulassung der Berufung.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB§ 35 Abs. 2 BauGB

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 868/18

Tenor

1. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hinsichtlich des Hauptantrags wird abgelehnt.

2. Auf den Antrag der Beigeladenen wird die Berufung hinsichtlich der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Hilfsantrag zugelassen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Gründe

2

1. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hinsichtlich des als unzulässig abgewiesenen Hauptantrags auf Verpflichtung zur Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für drei Windenergieanlagen hat keinen Erfolg.

3

Die Begründung ihres Zulassungsantrags führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Urteilsrichtigkeit (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

4

Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Klage mit dem Hauptantrag (Verpflichtung zur Erteilung der am 29.6.2016 beantragten Genehmigung für drei Windenergieanlagen des Typs Enercon E-92) unzulässig ist, weil dieser Antrag erstmals mit Schriftsatz vom 12.4.2019 gestellt und weder als sachdienliche Klageänderung noch als bloße Erweiterung der rechtzeitig erhobenen isolierten Anfechtungsklage zu werten ist.

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Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Urteilsrichtigkeit (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

6

Der Senat teilt die erstinstanzliche Auffassung, dass die Klage vom 27.2.2018 und die Begründung vom 8.3.2018 keine hinreichenden Ansatzpunkte für eine Auslegung des prozessualen Begehrens als Verpflichtungsklage bieten. Soweit die Klägerin auf eine Entscheidung des BVerwG verweist, nach der Vorbringen bis zur mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen sei, entbindet das nicht von der Einhaltung der in Rede stehenden weiteren Voraussetzung einer Klageänderung.

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Ferner kann die Klägerin nicht die weiter begehrte - über eine Bescheidungsverpflichtung hinausgehende - Verpflichtung zur Genehmigungserteilung verlangen.

8

Danach liegen ebenso wenig die weiteren Zulassungsgründe besonderer Schwierigkeiten, einer Divergenz oder eines Verfahrensmangels vor.

9

2. Der Antrag der Beigeladenen, der sich gegen die Stattgabe hinsichtlich des Hilfsantrags (erneute Bescheidung des am 29.6.2016 gestellten Genehmigungsantrags) richtet, ist hingegen begründet.

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Insoweit ist die Berufung wegen besonderer Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Es bedarf der Prüfung im Berufungsverfahren, ob die Voraussetzungen für den vom Verwaltungsgericht angenommenen Bescheidungsanspruch der Klägerin vorliegen. Nach dem Zulassungsvorbringen der Beigeladenen ergibt sich dies schon mit Blick auf die Frage, ob das Verwaltungsgericht zu Recht von der Unwirksamkeit der 51. Änderung des Flächennutzungsplans hinsichtlich der angestrebten Wirkungen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ausgegangen ist. Gegebenenfalls wird im Berufungsverfahren auch in den Blick zu nehmen sein, ob das Vorhaben der Klägerin nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen ist und ob - wie der Beklagte im Schriftsatz vom 20.10.2022 geltend macht - andere offensichtliche Genehmigungshindernisse für das Vorhaben der Klägerin im Bereich der Biotopverbundsysteme Untere Ruraue bzw. Ruraue mit Baaler/Myhler Bachaue bestehen.

11

3. Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.