Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten die Ablehnung einer Richterin des Senats wegen Besorgnis der Befangenheit; das OVG NRW wies das Gesuch zurück. Entscheidend war, ob hinreichend objektive Anhaltspunkte vorliegen, die Misstrauen gegen die Unparteilichkeit rechtfertigen (§54 VwGO i.V.m. §42 ZPO). Das Gericht sah keine konkreten Hinweise auf Aktenmanipulation oder Unterlassen entscheidungserheblicher Würdigung. Pauschale Vorwürfe und die bloße Beteiligung der Richterin an Aktenübersendungen genügen nicht; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Ablehnungsgesuch gegen Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Besorgnis der Befangenheit setzt objektive, bei vernünftiger Würdigung der Umstände nachvollziehbare Anhaltspunkte voraus; die rein subjektive Vorstellung eines Beteiligten reicht nicht aus (§54 Abs.1 VwGO i.V.m. §42 ZPO).
Es ist nicht erforderlich, dass ein Richter tatsächlich befangen ist; maßgeblich ist, ob vernünftigerweise Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit bestehen.
Unsubstantiierte Behauptungen von Aktenmanipulation oder unzulänglicher Tatsachenermittlung begründen keine Besorgnis der Befangenheit; es bedarf konkreter, belegbarer Anhaltspunkte.
Die bloße Mitwirkung einer Richterin an der Vorbereitung einer Entscheidung oder an der Übersendung von Akten begründet für sich genommen keine Besorgnis der Befangenheit, sofern keine weiteren objektiven Anhaltspunkte vorliegen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 23 K 1614/21
Tenor
Das Ablehnungsgesuch wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Ablehnungsgesuch der Kläger hat keinen Erfolg.
Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V. m. § 42 Abs. Abs. 2 ZPO). Danach ist es einerseits nicht notwendig, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Andererseits reicht die rein subjektive Vorstellung eines Beteiligten, der Richter werde seine Entscheidung an persönlichen Motiven orientieren, nicht aus, wenn bei objektiver Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund für die Befürchtung ersichtlich ist. Die Besorgnis der Befangenheit ist mithin nur dann gerechtfertigt, wenn aus der Sicht des Beteiligten hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.11.2017 - 8 PKH 3.17 -, juris, Rn. 4 m. w. Nachw.
Solche Gründe ergeben sich weder aus dem Schriftsatz der Kläger vom 10.7.2024 noch aus ihrem Schriftsatz vom 26.8.2024 oder sonst dem Inhalt der Akten.
Die Kläger machen mit Schriftsatz vom 10.7.2024 zur Begründung ihres Ablehnungsgesuchs im Wesentlichen geltend: Es sei davon auszugehen, dass die Entscheidung des Senats vom 27.6.2024 über die Ablehnung des Zulassungsantrags im Wesentlichen durch die abgelehnte Richterin A. vorbereitet worden sei. Es sei nicht zu erwarten, dass sich eine Richterin, die objektiv nachweisbare Fakten nicht zur Kenntnis nehme und /oder deren Würdigung unterlasse, unbefangen erneut mit dem Vorgang im Rahmen der Anhörungsrüge befassen könne. Ersichtlich werde das insbesondere durch die Feststellung, dass eine Entscheidung des OVG NRW noch vor Aufklärung etwa der Fakten über die manipulierte Gerichtsakte erfolgt sei, obwohl sie, die Kläger, mit Schriftsatz vom 5.6.2024 hier um die nötige Zeit für die Aufklärung gebeten hätten. Damit hätten bewusst ihre Rechte verkürzt werden sollen, was in der Verantwortung der Berichterstatterin A. liege.
Diese Ausführungen geben keinen Anlass für eine Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richterin.
Der Senat sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass die der Entscheidung im Zulassungsverfahren vom 27.6.2024 zugrunde gelegten Akten inhaltlich „manipuliert“ gewesen sein könnten. Die Ausführungen der Kläger zu den Beschlüssen des VG Köln vom 1.12.2022 zum Tatbestandsberichtigungsantrag zum Urteil vom 19.10.2022 und zum Protokollberichtigungsantrag sowie zu den beim Ortstermin des Verwaltungsgerichts am 17.10.2022 gefertigten Fotos geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Diese Beschlüsse bzw. Fotos sind in der dem Senat vorgelegten elektronischen Akte des Verwaltungsgerichts enthalten. Deren Übersendung an die Kläger war im Übrigen von der abgelehnten Richterin am 23.5.2024 veranlasst worden; aus der auf den Antrag der Kläger vom 5.6.2024 auf Veranlassung der Richterin vom 7.6.2024 übersandten Gesamtakte ergab sich, welche Akten übersandt worden waren.
Ebenso wenig vermag der Senat die - im Zusammenhang mit dem nach den Urteilsgründen des Verwaltungsgerichts Köln unwirksamen Bebauungsplan Nr. 13 - von den Klägern behauptete Aktenwidrigkeit von Feststellungen der Richterin bzw. des Senatsbeschlusses vom 27.6.2024 zu erkennen. Die in Rede stehenden Planurkunden lagen dem Senat bei der Beschlussfassung über den Zulassungsantrag vor. Auch sonst fehlt es an Anhaltspunkten für die Vermutung der Kläger, die Richterin habe objektiv nachweisbare Fakten nicht zur Kenntnis genommen bzw. deren Würdigung unterlassen.
Zu den im Schriftsatz vom 10.7.2024 angesprochenen, vom Kläger selbst gefertigten Fotos hat der Senat im Übrigen bereits im Beschluss vom 27.6.2024 erläutert, dass nicht diese Fotos dem Schriftsatz vom 28.10.2022 beigefügt waren, sondern lediglich Links zu einem externen Cloud-Speicher.
Soweit die Kläger mit Schriftsatz vom 26.8.2024 ihr Ablehnungsgesuch unter Bezugnahme auf die dienstliche Erklärung der abgelehnten Richterin vom 6.8.2024 begründen, geben auch diese Ausführungen nach den vorstehend aufgezeigten Maßstäben keinen Anlass für eine Besorgnis der Befangenheit. Die Kläger machen mit Blick auf die dienstliche Erklärung vom 6.8.2024 in pauschaler Weise geltend, die abgelehnte Richterin habe für das „dokumentierte Fehlverhalten“ auch noch „Ausflüchte in Unwahrheiten versucht“; der Senat vermag diese Einschätzung schon deshalb nicht nachzuvollziehen, weil das von den Klägern vermutete Fehlverhalten aus den vorstehenden Gründen nicht zu erkennen ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.