Zulassung der Berufung abgelehnt wegen fehlender ernstlicher Zweifel am Außenbereichsbefund
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen die erstinstanzliche Abweisung eines Vorhabens als im Außenbereich liegend. Das Gericht verneinte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung; insbesondere sei das Vorhabengrundstück wegen seiner Größe und der benachbarten Freiflächen nicht Teil eines Bebauungszusammenhangs. Straßenbindung und Umklammerung genügten nicht, die Bewertung zu erschüttern. Der Antrag wurde abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Außenbereichsbeurteilung
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vorhaben liegt im Außenbereich, wenn es nicht Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB ist; die Abgrenzung erfolgt nach einer umfassenden, die örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Bewertung, nicht nach geometrisch-mathematischen Kriterien.
Für das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs ist entscheidend, ob die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt; Geländehindernisse, Größe freier Flächen oder Einschnitte im Landschaftsbild können einen Zusammenhang unterbrechen.
Eine ringsum von Bebauung umgebene Freifläche, deren Ausdehnung die Vorstellung einer zwanglosen Fortsetzung der vorhandenen Bebauung verhindert, ist nicht als Baulücke, sondern als Außenbereich anzusehen.
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung oder besondere verfahrensrechtliche Schwierigkeiten voraus; pauschale oder nicht entscheidungserhebliche Einwendungen genügen nicht zur Zulassung.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 28 K 3143/12
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für die Zeit bis zur Verbindung am 7.4.2016 auf 89.887,50 € (28 K 3143/12) sowie 106.875 € (28 K 4628/15) und für die Zeit danach auf 196.762,50 € festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die entscheidungstragende Argumentation des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, das Vorhabengrundstück sei nach dem Ergebnis des Ortstermins und den vorliegenden Karten bzw. Lichtbildern dem Außenbereich zuzuordnen, da es nach dem in der Örtlichkeit gewonnenen Eindruck an keinem Bebauungszusammenhang teilnehme, es sei dort als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtige.
Ein Vorhaben liegt im Außenbereich, wenn es nicht Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ist. Für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs ist ausschlaggebend, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung - trotz etwa vorhandener unbebauter, aber bebauungsfähiger Grundstücke (Baulücken im engeren Sinne) oder freier Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (z. B. stehendes oder fließendes Gewässer) oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung (z. B. Sportplätze, Erholungsflächen) einer Bebauung entzogen sind - den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt. Darüber, wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden. Im Regelfall werden durch Geländehindernisse, Erhebungen, aber auch durch Einschnitte im Landschaftsbild, wie etwa einen Fluss oder einen Graben, Bebauungszusammenhänge unterbrochen oder abgeschlossen. Ebenfalls anerkannt ist, dass sich mit wachsender Größe einer Freifläche deren trennender Eindruck verstärken kann und eine Straße nicht immer oder auch nur regelmäßig eine verbindende Funktion hat. Regelmäßig endet die Bebauung am letzten Baukörper, wobei durch Nebenanlagen geprägte hintere Grundstücksbereiche gegebenenfalls in den Innenbereich einzubeziehen sind.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.4.2012 - 4 C 10.11 -, BauR 2012, 1626, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 5.8.2014 - 7 A 2518/13 -, juris, m.w.N.
Eine ringsum von Bebauung umgebene Freifläche, die so groß ist, dass sich ihre Bebauung nicht mehr als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt und die deshalb nicht als Baulücke erscheint, liegt nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB; sie ist damit bebauungsrechtlich Außenbereich.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.9.2005 - 4 BN 37.05 -, BRS 69 Nr. 95 = BauR 2006, 348.
Nach diesen Maßstäben macht die Klägerin ohne Erfolg geltend, es sei der gesamte Bereich nördlich der X.---straße bzw. S. Straße entlang der Straße E. bis zur nördlich kreuzenden Straße M. Rott zu betrachten, da der Straße E1. keine trennende Wirkung zukomme, so dass wegen der Dichte der Bebauung in diesem Umfeld und deren Umklammerung des Vorhabengrundstücks dieses nach der natürlichen Verkehrsanschauung eine Baulücke darstelle.
Hier ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - bereits wegen der Größe des Vorhabengrundstücks in Verbindung mit der östlich benachbarten ebenfalls unbebauten Parzelle und dem nordöstlich anschließenden Bereich die Annahme eines innerhalb des Bebauungszusammenhangs liegenden Grundstücks ausgeschlossen. Die geplante Bebauung stellt sich nicht als Fortsetzung der jenseits der Straße E1. liegenden Bebauung in Gestalt des Gebäudes der Freiwilligen Feuerwehr bzw. der im Norden und Osten anschließenden Bebauung dar. Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass es sich unter Einbeziehung der östlich der Straße X1. anschließenden Freifläche bis zur B 473 um ein unbebautes Areal von insgesamt 29.000 m² handelt. Die Unrichtigkeit dieser Bewertung hat die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht hinreichend dargelegt; danach ist auch für die aufgeworfenen Fragen, ob westlich der Straße E1. ein durchgehender Bebauungszusammenhang erkennbar ist und ob dieser Straße eine trennende Wirkung zukommt, die Entscheidungserheblichkeit nicht hinreichend aufgezeigt. Etwas anderes ergibt sich schließlich nicht unter Berücksichtigung des Maßes der Bebauung in der näheren Umgebung.
Die Berufung ist danach auch nicht wegen besonderer Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG und § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG; hierbei geht der Senat davon aus, dass nach dem Umfang der zu klärenden Fragen ein Betrag von 75 % des Genehmigungsstreitwerts angemessen ist.
Der Beschluss ist unanfechtbar.