Berufung gegen Aufforderung zum Stellplatznachweis abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht die Forderung der Behörde an, neun weitere Stellplätze für eine Baugenehmigung nachzuweisen bzw. eine Ablöse zu zahlen. Das Gericht prüfte, ob die geforderten Stellplätze bis zur letzten Verwaltungsentscheidung nachgewiesen wurden. Stellplätze in zu schmalen Fahrgassen und solche außerhalb der „näheren Umgebung“ sind nicht anzurechnen. Die Berufung wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen Aufforderung zum Nachweis weiterer Stellplätze als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Nachweis erforderlicher Stellplätze ist bis zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu führen; gelingt dies nicht, ist die Aufforderung der Behörde rechtmäßig.
Einstellplätze in Fahrgassen, die die nach der Garagenverordnung vorgeschriebene Mindestbreite unterschreiten, sind unzulässig und dürfen nicht als nachgewiesene Stellplätze angerechnet werden.
Stellplätze auf fremden Grundstücken sind nur dann als in der "näheren Umgebung" liegend geeignet, wenn sie von den potentiellen Nutzern für den vorgesehenen Bedarf tatsächlich angenommen werden; unzumutbare Wege schließen die Eignung aus.
Liegt ein Flurstück faktisch in einem reinen Wohngebiet, sind dortige Stellplätze, die nicht der Versorgung des Wohngebiets dienen, nach § 34 BauGB i.V.m. § 12 BauNVO unzulässig und können den Nachweis nicht ersetzen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 8 K 94/96
Tenor
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf die Streitwertstufe bis 40.000,-- EUR festgesetzt.
Rubrum
G r ü n d e : I. Mit Nachtragsbaugenehmigung vom 16. November 1989, deren Bestandskraft der Kläger nicht bestreitet, wurde dem Kläger aufgegeben, für die Bebauung C. in T. 25 Einstellplätze nachzuweisen. Mit Bescheid vom 2. März 1995 forderte der Beklagte den Kläger u.a. auf, über die bereits (in einer privaten Tiefgarage) anerkannten 16 Stellplätze hinaus weitere neun Stellplätze innnerhalb von sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides nachzuweisen. Für den Fall, dass dies dem Kläger nicht möglich sei, erklärte sich der Beklagte in einem "Hinweis" bereit, gegen Zahlung eines Betrages von (9 x 8.500,- DM =) 76.500,- DM auf die Herstellung der noch fehlenden Stellplätze zu verzichten.
Den Widerspruch des Klägers wies der damalige Oberkreisdirektor des S. - T1. -Kreises mit Widerspruchsbescheid vom 29. November 1995 im Wesentlichen zurück. Der Nachweis der noch fehlenden neuen Stellplätze wurde nunmehr innerhalb von sechs Wochen nach Bestandskraft der Verfügung verlangt.
Mit der Klage hat der Kläger vorgetragen, in der privaten Tiefgarage seien noch zwei weitere Stellplätze (Nr. 17 a und 18 a) vorhanden. Auf seinem Grundstück I.----- -----straße (Flurstück 7010) weise er weitere acht Einstellplätze nach.
Das Verwaltungsgericht hat - soweit für das vorliegende Verfahren noch von Interesse - die Klage abgewiesen. Der Senat hat auf Antrag des Klägers die Berufung zugelassen. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 2. März 1995 in der Ge- stalt des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des S. -T1. -Kreises vom 29. November 1995 aufzuheben, soweit das Verfahren nicht in der Hauptsache erledigt ist.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II. Der Senat kann über die Berufung gemäß § 130 a VwGO durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für unbegründet hält. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden; ihrer Zustimmung bedarf es nicht.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Gegenstand des Verfahrens ist nicht eine Zahlungsverpflichtung des Klägers. Der Beklagte hat sich in seinem Bescheid vom 2. März 1995 in einem Hinweis lediglich bereit erklärt, auf die Herstellung der noch fehlenden Stellplätze gegen Zahlung eines Betrages von 76.500,-- DM zu verzichten, falls der Kläger die fehlenden Stellplätze nicht nachweisen kann. Gegenstand des Verfahrens ist nur die Frage, ob der Kläger bis zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung seiner Pflicht, die erforderlichen Stellplätze nachzuweisen, nachgekommen ist. Ist dies der Fall, ist der Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des S. -T1. -Kreises vom 29. November 1995 rechtswidrig; ist das nicht der Fall, ist die Aufforderung zu Recht ergangen.
Der Kläger bestreitet nicht mehr, dass er 25 Stellplätze nachzuweisen hat. Die Beteiligten sind sich auch darüber einig, dass der Kläger in der privaten Tiefgarage jedenfalls 16 Stellplätze vorhält. Die übrigen neun Stellplätze hat der Kläger entgegen seiner Ansicht bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides vom 29. November 1995 nicht nachgewiesen.
Mit den Stellplätze Nr. 17 a und 18 a kann der Kläger seine Nachweispflicht nicht erfüllen, denn diese Einstellplätze liegen in der Fahrgasse der Tiefgarage und sind nach der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Garagenverordnung) vom 2. November 1990 - GV NRW S. 600 - nicht zulässig. Gemäß § 6 Abs. 2 dieser Verordnung muss die Breite der Fahrgassen, soweit sie unmittelbar - wie hier - der Zu- und Abfahrt von Einstellplätzen dienen, bei einer 90°-Anordnung der Einstellplätze zur Fahrgasse je nach Einstellplatzbreite zwischen 5,50 und 6,50 m betragen. Diese Mindestbreite wird durch die Anlage der Stellplätze Nr. 17 a und 18 a unterschritten; diese Stellplätze sind demnach unzulässig. Ob es tatsächlich bisher noch nie zu Schwierigkeiten beim Parken oder zu gefährlichem Begegnungsverkehr auf der nach den rechtlichen Vorgaben zu engen Fahrgasse gekommen ist. ist unerheblich.
Auch mit den vom Kläger benannten Stellplätzen in der I.----------straße ist er seiner Nachweispflicht nicht nachgekommen. Diese Stellplätze liegen nicht, wie § 47 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW 1984, jetzt § 51 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW fordert, auf einem "geeigneten" Grundstück "in der näheren Umgebung".
Zum einen spricht nach dem Ergebnis des Ortstermins alles dafür, dass das Flurstück 7010 in einem faktischen reinen Wohngebiet liegt mit der Folge der Unzulässigkeit von Stellplätzen, die nicht der Versorgung des Wohngebiets dienen (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 2 BauNVO). Nähere Ausführungen hierzu erübrigen sich, weil die vom Kläger benannten Stellplätze auch zu weit vom Bauvorhaben C. entfernt liegen.
Eine Eignung von Stellplätzen unter dem Gesichtspunkt der "näheren Umgebung" ist nur dann zu bejahen, wenn Stellplätze auf Grundstücken in der Umgebung geschaffen werden, auf denen sie für den vorgesehenen Bedarf durch die potentiellen Benutzer angenommen werden.
vgl. Senatsurteil vom 15. Januar 1992 - 7 A 211/90 -.
Zwar mag bei Stellplätzen, die dem Personal eines Betriebes dienen, das Merkmal "nähere Umgebung" auch noch bei einer Entfernung von 750 m zwischen Stellplatz und Betrieb und einem etwa 10-minütigen Fußweg gegeben sein. Wie die Ortsbesichtigung jedoch ergeben hat, setzen diese Entfernung und diese Zeit hier voraus, dass der Weg über den unbeleuchteten Alten Friedhof genommen wird. Dieser Weg ist bei Dunkelheit auch für eigene Angestellte des Klägers unzumutbar und wird von ihnen daher zu erheblichen Teilen des Jahres nicht angenommen werden. Der Weg über beleuchtete Straße (L.-----straße - X.----straße - I.---------- straße oder D.-------straße - B.--gasse - X.----straße ) ist, wie sich aus dem zur Akte gereichten Stadtplan ergibt, wesentlich weiter und damit auch so zeitaufwendig, dass von "näherer Umgebung" nicht mehr gesprochen werden kann.
Steht damit fest, dass mit den oben angeführten Stellplätzen der Kläger seine Nachweispflicht nicht erfüllt hat, erweist sich der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 2. März 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des S. -T1. -Kreises vom 29. November 1995 als rechtmäßig. Ob der Kläger mit den im Schriftsatz vom 28. Dezember 2001 angeführten Stellplätzen seine Nachweispflicht erfüllen kann, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG und berücksichtigt, dass das wirtschaftliche Interesse des Klägers in diesem Verfahren letztlich darin liegt, eine drohende Ablösesumme nicht zahlen zu müssen.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.