Zulassungsantrag nach § 124 VwGO wegen Abstandsflächenverstoß abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte im Zulassungsverfahren die Berufung gegen eine Ordnungsverfügung, mit der ein Container wegen Nichteinhaltung der Abstandsflächen nach der BauO NRW beanstandet wurde. Das OVG verneint ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Maßgeblich waren der festgestellte Abstandsflächenverstoß, die Irrelevanz einer möglichen künftigen Baulast und die fehlende substantiiert dargetane Ungleichbehandlung; Einwendungen zur Zwangsgeldandrohung wurden nicht erhoben.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO genügen nicht ungenügend substantiiert vorgetragene Einwendungen; es müssen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung dargelegt werden.
Die Möglichkeit, dass ein Nachbar künftig eine Baulast erteilt, lässt einen bereits festgestellten Abstandsflächenverstoß unberührt und begründet für sich genommen keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
Vorwürfe willkürlicher Ungleichbehandlung begründen nur dann ernstliche Zweifel, wenn der Beschwerdeführer vergleichbare Fälle substantiiert darlegt und nachweist, dass diese nicht verfolgt oder beseitigt wurden.
Die Behörde ist nicht verpflichtet, als milderes Mittel die Stellung eines Bauantrags von der betroffenen Partei zu verlangen; die Entscheidung zur Antragstellung obliegt dem Grundstückseigentümer.
Soweit die Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldandrohung nicht gerügt wird, bleibt diese im Zulassungsverfahren unbeanstandet.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 23 K 4385/15
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Das Verwaltungsgericht hat selbständig tragend u.a. ausgeführt, die angefochtene Ordnungsverfügung vom 2.7.2015 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten, da der streitgegenständliche Container den erforderlichen Mindestabstand nach § 6 Abs. 5 Satz 5 BauO NRW zum Flurstück 178 nicht einhalte und § 6 Abs. 11 BauO NRW wegen der Containerhöhe von 3,10 m nicht einschlägig sei; die Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW lägen damit vor.
Soweit die Klägerin dem entgegen hält, der Grundstückseigentümer des Flurstücks 178 sei zur Erteilung einer Baulast bereit, so dass die Frage der Nichteinhaltung der Abstandsfläche im Bauantragsverfahren hätte geklärt werden können, weckt dies keine ernstlichen Zweifel. Ob der Nachbar zukünftig eine entsprechende Erklärung abgeben wird, ist für den vom Verwaltungsgericht zutreffend aufgezeigten Abstandsflächenverstoß ohne Relevanz.
Ernstliche Zweifel i. S. d. Gesetzes werden auch nicht durch das Vorbringen der Klägerin geweckt, das Verwaltungsgericht hätte die „wilde Umgebungsbebauung“ berücksichtigen und mit Blick auf eine mögliche Ungleichbehandlung hinsichtlich vergleichbarer Verstöße prüfen müssen. Das Verwaltungsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung ausgeführt, ein Ermessensfehlgebrauch sei unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 GG schon im Ansatz nicht erkennbar. Die Beklagte habe die vergleichbaren Verstöße im Bebauungsplangebiet nicht nur im Einzelnen erfasst, sondern sei auch in allen Fällen ordnungsbehördlich tätig geworden. Dem ist die Klägerin mit dem Einwand, das Verwaltungsgericht hätte Nachweise der Beseitigungen verlangen müssen und in den Verwaltungsvorgängen seien solche nicht zu finden, nicht hinreichend substantiiert entgegen getreten. Sie hat nicht dargelegt, dass die fraglichen baulichen Anlagen entgegen dem Beklagtenvorbringen nicht beseitigt worden sind. Schon deshalb kommt auch die von der Klägerin begehrte Duldung bis zum Einschreiten gegen von ihr gesehene Baurechtswidrigkeiten nicht in Betracht.
Soweit die Klägerin weiterhin geltend macht, das Verwaltungsgericht hätte zur Beurteilung der materiellen Rechtmäßigkeit prüfen müssen, ob der Container unter die vom Bebauungsplan vorgesehene Ausnahme für Lagerflächen und Stellplätze falle, kommt es auf diese Frage aus obigen Gründen nicht an.
Die Beklagte war auch nicht, wie die Klägerin meint, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit, verpflichtet als milderes Mittel die Stellung eines Bauantrages zu fordern. Vielmehr obliegt es allein der Entscheidung der Klägerin, einen entsprechenden Antrag zu stellen; das Bauordnungsrecht ermächtigt die Beklagte nicht zu einer solchen Forderung.
In Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung hat die Klägerin keine Rügen vorbringen lassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar.