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Oberverwaltungsgericht NRW·7 A 139/23·12.10.2023

Ablehnung des Zulassungsantrags zur Berufung gegen Ordnungsverfügung wegen Beherbergung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBauordnungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, das die Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung wegen angeblicher Beherbergungsnutzung seines Wohnhauses bestätigte. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil das Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an den tragenden Feststellungen des Erstgerichts begründet. Unsubstantiierte Behauptungen zu gesperrten Buchungsportalen, fehlenden Buchungsbestätigungen oder Urlaubsabwesenheit widerlegen die vorgelegten Indizien nicht. Eine grundsätzliche Bedeutung und ein Anspruch auf weitergehende Amtsaufklärung wurden nicht dargetan.

Ausgang: Zulassungsantrag der Berufung abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus; bloße pauschale oder unsubstantiierte Behauptungen genügen nicht.

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Zur Erschütterung tragender Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist substantiierter Sachvortrag erforderlich; dass Behauptungen ohne konkrete Beweismittel vorgetragen werden, reicht nicht aus.

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Wer behauptet, Belege wie Buchungsbestätigungen oder Steuerunterlagen würden fehlen oder Portale seien gesperrt, muss konkrete Nachweise oder nachvollziehbare Indizien vorlegen, um entgegenstehende Indizien zu widerlegen.

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Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nur vor, wenn eine über den Einzelfall hinausweisende rechtliche oder rechtspolitische Problematik substantiiert dargelegt wird.

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Das Verwaltungsgericht ist nicht verpflichtet, im Sinne der Amtsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) weitere Ermittlungen anzustellen, wenn das Zulassungsvorbringen keine konkreten Anhaltspunkte für andere Feststellungen liefert.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 K 5214/19

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 17.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

3

Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist nicht geeignet, die tragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 4.2.2020 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in eigenen Rechten.

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Soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht unterstelle ohne Beweise eine bauordnungswidrige Nutzung seines Wohnhauses, nach der zweiten Festsetzungsverfügung habe es keine Beherbergungen mehr gegeben, weckt dieses Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils.

5

Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung versichert habe, dass es keine weiteren Vermietungen und Übernachtungen mehr gegeben habe und er sich die Bewertung in einem Internetportal nicht erklären könne, rechtfertige dieses unsubstantiierte Vorbringen keine andere Entscheidung. Vor dem Hintergrund der Buchungsanfragen der Beklagten vom 3.2.2020 sowie der Gästebewertung vom 2.2.2020 gehe das Gericht weiterhin davon aus, dass die Ferienwohnungen in dem maßgeblichen Zeitpunkt verfügbar gewesen seien und auch eine jeweilige Nutzung als Ferienwohnung zu Vermietungszwecken erfolgt sei.

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Diese Feststellungen werden durch das Zulassungsvorbringen nicht erschüttert.

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Das Bestreiten weiterer Vermietungen im maßgeblichen Zeitraum - nach Ablauf der in der zweiten Festsetzungsverfügung vom 28.11.2019 gesetzten Frist - bleibt auch im Zulassungsverfahren unsubstantiiert. Der Kläger macht geltend, im fraglichen Zeitraum sei er im Urlaub gewesen und habe seinen Sohn mit den administrativen Aufgaben betraut, die Angebote auf verschiedenen Plattformen seien gesperrt worden, „er“ - der Kläger - habe keine Buchungen erhalten oder bestätigt, so habe „er“ auch kein Mietentgelt mehr erhalten oder Steuern gezahlt. Damit ist schon nicht dargetan, dass nicht z. B. sein Sohn - in seiner Abwesenheit und seinem Auftrag - Buchungen bestätigt hat. Weiterhin fehlt es an der konkreten Darlegung einer rechtzeitigen Abmeldung bzw. Kündigung der jeweiligen Internetportale, z. B. durch die Vorlage der von ihm erwähnten Steuerunterlagen oder entsprechender Bestätigungen der Internetportale.

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Der Einwand des Klägers, die Bewertung vom 2.2.2020 müsse sich auf Übernachtungen im Februar 2019 beziehen, anders sei es nicht zu erklären, dass die Bewertung sechs Übernachtungen im Februar betreffe, weckt ebenfalls keine ernstlichen Zweifel. Damit ist die Unrichtigkeit der Wertung des Verwaltungsgerichts nicht dargelegt. So können die in der Bewertung erwähnten sechs Übernachtungen von Ende Januar bis zum 1.2.2020 oder 2.2.2020 erfolgt sein und in der Bewertung - wegen des Bewertungszeitpunktes am 2.2.2020 - mit „6 Nächte Februar 2020“ gekennzeichnet worden sein.

9

Der Vortrag des Klägers, die Buchungen auf den Internetportalen seien gesperrt gewesen, es habe keine Buchungsbestätigung gegeben, berücksichtigt nicht, dass mindestens zwei Buchungen für den Zeitraum vom 29.2.2020 bis zum 7.3.2020 mit dem Hinweis „Bestätigt vom Anbieter des Appartements“ gekennzeichnet sind (vgl. Beiakte 2a Blatt 227, 232).

10

Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht hinreichend aufgezeigt. Der Kläger hat keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dargelegt.

11

Schließlich rügt der Kläger ohne Erfolg einen Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz und damit in der Sache einen Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Das Verwaltungsgericht war aus obigen Gründen nicht im Wege der Amtsaufklärung i. S. d. § 86 Abs. 1 VwGO zur weiteren Sachverhaltsermittlung etwa im Hinblick auf die Vorlage von Steuerunterlagen verpflichtet.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

13

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

14

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.