Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·7 A 1305/21·16.06.2022

Zulassungsantrag gegen Nutzungsuntersagung des Kellers abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBaurechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung des Rechtsmittels gegen die Abweisung seiner Klage gegen eine Nutzungsuntersagungsverfügung für Kellerräume. Streitpunkt ist, ob die Verfügung hinreichend bestimmt ist und welche Räume sie erfasst. Das OVG sieht keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils: Verfügung und Plan machen die untersagte separate Wohnnutzung aus Sicht eines objektiven Empfängers deutlich. Frühere Baugenehmigungen führen nicht zur Unbestimmtheit der Anordnung; der Antrag wird abgelehnt und die Kosten werden dem Kläger auferlegt.

Ausgang: Zulassungsantrag gegen die Abweisung der Klage wegen Nutzungsuntersagung des Kellergeschosses abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung eines Rechtsmittels nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert die substantierte Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung; bloße pauschale Einwände genügen nicht.

2

Eine Ordnungsverfügung ist hinreichend bestimmt, wenn aus Sicht eines objektiven Empfängers klar erkennbar ist, welche Räume und welche Nutzung untersagt sind.

3

Die Bezugnahme auf einen Plan und eine eindeutige inhaltliche Umschreibung der betroffenen Räume kann die erforderliche Bestimmtheit einer Nutzungsuntersagung begründen.

4

Bestehende Baugenehmigungen begründen allein keine Unbestimmtheit einer Ordnungsverfügung und stehen der materiellen Rechtmäßigkeit einer Untersagung nicht zwingend entgegen.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 und 3 GKG§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 2 K 2030/19

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungs-verfahren auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag hat keinen Erfolg.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die angefochtene Nutzungsuntersagungsverfügung der Beklagten vom 18.3.2019 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Nutzungsuntersagung sei formell rechtmäßig, insbesondere hinreichend bestimmt. Bereits ihr Text lasse keinen Zweifel daran, auf welche Räumlichkeiten sie sich beziehe. Der Bereich sei zudem in dem der Verfügung beigefügten Plan gekennzeichnet. Auch inhaltlich sei die Untersagung der Nutzung des Kellergeschosses als separate Wohneinheit aus sich heraus ohne weiteres verständlich. Die Ordnungsverfügung untersage die von der Erdgeschosswohnung abgekoppelte Nutzung der Kellerräume als eigenständige Wohnung, während die der Erdgeschosswohnung zugeordnete Nutzung als Lagerraum ebenso gestattet bleibe wie die der Erdgeschosswohnung zugeordnete Nutzung des genehmigten Badezimmers. Die Nutzungsuntersagung sei auch materiell rechtmäßig. Die im Kellergeschoss entstandene Wohneinheit sei formell illegal, die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden.

4

Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Darlegungen wecken insbesondere keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Feststellung, dass die Untersagungsverfügung vom 18.3.2019 hinreichend bestimmt ist.

5

Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht sei nicht auf die von ihm konkret dargestellten Widersprüche zwischen der Begründung der Verfügung und dem darin in Bezug genommenen Plan eingegangen; der Begründung sei zu entnehmen, dass die Wohnnutzung der gesamten im Kellergeschoss gelegenen „separaten Wohnung“ untersagt werden solle, während der beigefügte Plan lediglich den schraffiert dargestellten „Aufenthaltsraum“ zum Gegenstand der Nutzungsuntersagung mache. Diese Rüge greift nicht durch. Aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers ist der Verfügung eindeutig zu entnehmen, dass die Nutzung des im Plan schraffierten „Aufenthaltsraums“ und der damit zusammenhängenden Räumlichkeiten - Bad und Küche - als eigenständige Wohneinheit unterbunden werden sollte. Dies ergibt sich schon aus der Bezugnahme der Verfügung auf die zum Zeitpunkt des Erlasses bestehende, diese Räume umfassende Wohnung.

6

Auch die weitere Rüge greift nicht durch, der Ordnungsverfügung sei nicht zu entnehmen, was unter einer „separaten“ Wohnnutzung zu verstehen sei. Wie vom Verwaltungsgericht festgestellt, ist damit eine von anderen Wohneinheiten, vorliegend derjenigen im Erdgeschoss, abgekoppelte Nutzung gemeint. Nichts anderes ergibt sich aus dem Verweis des Klägers auf die Baugenehmigung aus dem Jahr 1991. Die Baugenehmigung vom 18.10.1991 in der Fassung vom 5.12.1991 sah im Kellergeschoss an der Stelle des im Plan schraffierten Aufenthaltsraumes einen „Keller 3“, nicht aber eine Nutzung als (eigenständige) Wohnung vor.

7

Schließlich geht der Einwand des Klägers fehl, es sei völlig unklar, welchen Wirkungskreis die angefochtene Ordnungsverfügung haben solle. Das Verwaltungsgericht gehe unzutreffend davon aus, dass die Ordnungsverfügung die Nutzung der Räumlichkeiten im Kellergeschoss als Lagerraum und die der Erdgeschosswohnung zugeordnete Nutzung des genehmigten Badezimmers gestatte. Nach seiner Auffassung sei ihm die Eigennutzung im gemeinsamen Nutzen mit der Erdgeschosswohnung jederzeit aufgrund der vorliegenden Baugenehmigung gestattet. Auf eine entsprechende Anfrage habe ihm die Beklagte jedoch mitgeteilt, dass von einer separaten Wohnnutzung der Kellerräume nur dann nicht ausgegangen werden könne, wenn der Zugang ausschließlich vermittels der wieder einzubauenden innenliegenden Wendeltreppe erfolge. Dies belege, wie widersprüchlich und damit unbestimmt die Ordnungsverfügung sei.

8

Auch damit zeigt er keine ernstlichen Zweifel an der Feststellung des Verwaltungsgerichts auf, dass die Verfügung vom 18.3.2019 hinreichend bestimmt ist.

9

Aus der Verfügung ergibt sich deutlich, welcher Personenkreis welche Nutzung zu unterlassen hat. Der an den Kläger adressierte Bescheid untersagt ausdrücklich, die Wohneinheit im Kellergeschoss „zu nutzen oder Dritten für eine derartige Nutzung zu überlassen“. Damit erfasst er auch die Nutzung durch den Kläger als Eigentümer der Erdgeschosswohnung.

10

Ebenso ist der Verfügung eindeutig zu entnehmen, dass bei unveränderter baulicher Situation, d. h. insbesondere einem Zugang zu den Räumlichkeiten nur über das Treppenhaus, die Nutzung zu Wohnzwecken generell untersagt sein soll. Nichts anderes ergibt sich aus der vom Kläger angesprochenen Baugenehmigung aus dem Jahr 1991. Die Baugenehmigung vom 18.10.1991 in der Fassung vom 5.12.1991 sah - wie ausgeführt - keinerlei Wohnnutzung im Kellergeschoss vor. Auch die Genehmigung der „Nutzungsänderung Kellerraum in Wohnraum“ vom 10.8.1994 gestattete im Übrigen gemäß ihrer Nebenbestimmung Nr. 4 die Nutzung der Kellerräume nur als Zubehörräume zum Erdgeschoss; ausweislich des zur Genehmigung gehörenden Plans des Kellergeschosses galt dies nur bei Existenz einer Verbindung über die innenliegende Treppe. Zu dieser Regelung steht die angegriffene Untersagungsverfügung entgegen der Meinung des Klägers nicht in Widerspruch.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

12

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

13

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.