Ablehnung des Zulassungsantrags zur Berufung gegen Ordnungsverfügung wegen fehlender ernstlicher Zweifel
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragt Zulassung der Berufung gegen eine Ordnungsverfügung und einen Gebührenbescheid; das OVG lehnt diesen Antrag ab. Zentrales Prüfungsmaßstab ist, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Verwaltungsgerichtsentscheidung gemäß §§ 84, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegen. Das Gericht verneint dies insbesondere hinsichtlich der Störerauswahl und der Atypik des Bebauungsplans. Kosten und Streitwert werden dem Antragsteller auferlegt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Ordnungsverfügung und Gebührenbescheid abgelehnt; Antragsteller trägt Kosten des Zulassungsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung setzt darlegungs- und substantiiertes Vorbringen voraus, das ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung i.S.d. §§ 84, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründet.
Bei der Auswahl des Störers im Ordnungsverfahren ist die Behörde nicht verpflichtet, eine behauptete Eigentümerin in Anspruch zu nehmen, wenn für die behauptete Eigentümerstellung keine hinreichend konkreten Nachweise oder aussagekräftige eidesstattliche Versicherungen vorliegen.
Die Behauptung einer Atypik eines Bebauungsplans ist unbehelflich, sofern die Planbegründung eine bewusste Überplanung und die damit verbundene Unzulässigkeit vorheriger Nutzungen aussagt und etwaige Entschädigungsregelungen nach dem BauGB regelt.
Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; der Unterlegene trägt die Kosten des Verfahrens, und der Streitwert ist nach § 52 Abs. 1 GKG festzusetzen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 23 K 5723/23
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.210 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 7.9.2023 und den Gebührenbescheid vom gleichen Tag abgewiesen und zur Begründung unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 31.10.2023 - 23 L 2057/23 - sowie den Senatsbeschluss vom 12.3.2024 - 7 B 1232/23 - im Wesentlichen ausgeführt: Die angefochtene Anordnung, binnen 12 Wochen nach Zustellung die gesamte Nutzung des Grundstücks Gemarkung J., Flur 00, Flurstück 2025 als Containerpark vollständig und dauerhaft einzustellen, sei rechtmäßig. Die Einwände zur Störerauswahl seien nicht begründet.
Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids (§§ 84, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Entgegen der Meinung des Klägers war es im Rahmen der Störerauswahl nicht geboten, die von ihm als Eigentümerin benannte Frau P. B. bauordnungsrechtlich in Anspruch zu nehmen; für die behauptete Eigentümerstellung der benannten Frau B. lagen der Antragsgegnerin keine hinreichend konkreten Nachweise vor, geschweige denn eine aussagekräftige eidesstattliche Versicherung zu Vorgängen mit Bezug zur behaupteten Eigentümerstellung.
Wegen des Einwands, es liege in Bezug auf den Bebauungsplan Nr. 00000/03 (Gewerbegebiet T. Straße in der Fassung der 2. Änderung) eine Atypik vor, weil das Grundstück nie zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt worden sei, nimmt der Senat auf die zutreffende Begründung des Verwaltungsgerichts Bezug, das unter Hinweis auf die Planbegründung ausgeführt hat, der Satzungsgeber habe bewusst eine Überplanung des Grundstücks vorgenommen und darauf hingewiesen, dass die Wohn- und teilweise gewerbliche Nutzung des Flurstücks planungsrechtlich unzulässig werde und Entschädigungsansprüche nach dem BauGB geregelt würden.
Danach sind ernstliche Zweifel auch nicht mit der Mutmaßung des Klägers aufgezeigt, die zeitliche Abfolge von Klagebegründung (am 24.4.2024) und gerichtlicher Entscheidung (am 29.4.2024) überrasche, es entstehe der Eindruck, der Sachvortrag sei vor dem Hintergrund des verwaltungsgerichtlichen Hinweises vom 21.3.2024 nicht ausgiebig ergründet worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.