Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·7 A 1236/24·15.06.2025

Zulassung der Berufung gegen Ordnungsverfügung mangels ernstlicher Zweifel verworfen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBaurecht/PlanungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage gegen eine Ordnungsverfügung und Gebührenbescheid. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Verwaltungsgerichtsentscheidung darlegte. Insbesondere fehlten konkrete Nachweise zur behaupteten Eigentümerstellung und die Atypik des Bebauungsplans wurde nicht substantiiert dargetan. Die Klägerin trägt die Kosten; Streitwert 10.210 €.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen mangels substantiierten Vortrags ernstlicher Zweifel; Klägerin trägt Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung setzt voraus, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung substantiiert vorgetragen werden (vgl. §§ 84, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

2

Bei der Auswahl eines Störers ist ein behauptetes Eigentum nur zu berücksichtigen, wenn hinreichend konkrete Nachweise vorliegen; bloße Behauptungen ohne aussagekräftige eidesstattliche Versicherung genügen nicht.

3

Ein Einwand der Atypik gegen einen Bebauungsplan scheitert, wenn die Planbegründung und die von der Satzung getroffenen Feststellungen die Überplanung und die damit verbundenen planungsrechtlichen Konsequenzen nachvollziehbar begründen.

4

Kostenentscheidungen im Zulassungsverfahren und die Streitwertfestsetzung erfolgen nach den maßgeblichen Vorschriften des Verfahrensrechts (insb. § 154 Abs. 2 VwGO; § 52 Abs. 1 GKG).

Relevante Normen
§ 84 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ BauGB§ 154 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 23 K 5724/23

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.210 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag hat keinen Erfolg.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 7.9.2023 und den Gebührenbescheid vom gleichen Tag abgewiesen und zur Begründung unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 31.10.2023 - 23 L 2058/23 - sowie den Senatsbeschluss vom 12.3.2024 - 7 B 1231/23 - im Wesentlichen ausgeführt: Die angefochtene Anordnung, binnen 12 Wochen nach Zustellung die gesamte Nutzung des Grundstücks Gemarkung Z., Flur 76, Flurstück 2025 als Containerpark vollständig und dauerhaft einzustellen, sei rechtmäßig. Die Einwände zur Störerauswahl seien nicht begründet.

4

Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids (§§ 84, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

5

Entgegen der Meinung der Klägerin war es im Rahmen der Störerauswahl nicht geboten, die von ihr als Eigentümerin benannte Frau C. Q. bauordnungsrechtlich in Anspruch zu nehmen; für die behauptete Eigentümerstellung der benannten Frau Q. lagen der Antragsgegnerin keine hinreichend konkreten Nachweise vor, geschweige denn eine aussagekräftige eidesstattliche Versicherung zu Vorgängen mit Bezug zur behaupteten Eigentümerstellung.

6

Wegen des Einwands, es liege in Bezug auf den Bebauungsplan Nr. 74439/03 (Gewerbegebiet F.-straße in der Fassung der 2. Änderung) eine Atypik vor, weil das Grundstück nie zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt worden sei, nimmt der Senat auf die zutreffende Begründung des Verwaltungsgerichts Bezug, das unter Hinweis auf die Planbegründung ausgeführt hat, der Satzungsgeber habe bewusst eine Überplanung des Grundstücks vorgenommen und darauf hingewiesen, dass die Wohn- und teilweise gewerbliche Nutzung des Flurstücks planungsrechtlich unzulässig werde und Entschädigungsansprüche nach dem BauGB geregelt würden.

7

Danach sind ernstliche Zweifel auch nicht mit der Mutmaßung der Klägerin aufgezeigt, die zeitliche Abfolge von Klagebegründung (am 24.4.2024) und gerichtlicher Entscheidung (am 29.4.2024) überrasche, es entstehe der Eindruck, der Sachvortrag sei vor dem Hintergrund des verwaltungsgerichtlichen Hinweises vom 21.3.2024 nicht ausgiebig ergründet worden.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

9

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.