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Oberverwaltungsgericht NRW·7 A 1228/23·13.03.2025

Zulassungsablehnung der Berufung gegen Stilllegungsverfügung wegen fehlender Substantiierung

Öffentliches RechtBauordnungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragt Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage gegen eine Stilllegungsverfügung der Behörde. Streitpunkt ist, ob die Baugenehmigung vom 24.11.2016 erloschen sei und ob die Stilllegung verhältnismäßig war. Das Gericht hält die Zulassungsbegründung für unsubstantiiert und verwirft den Zulassungsantrag, weil keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung dargetan sind. Behördliche E-Mails und nicht konkretisierte Arbeiten genügen nicht zur Behauptung fortgesetzter Bauausführung.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Zulassungsbegründung weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert die substantielle Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung; pauschale oder unkonkrete Einwendungen genügen nicht.

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Eine Baugenehmigung bleibt nur bestehen, wenn tatsächliche, innerhalb des genehmigten Vorhabens liegende Bauarbeiten in einem für die Genehmigungswirkung maßgeblichen Umfang und konkret dargelegt worden sind; bloße Sanierungs- oder Bestandsarbeiten außerhalb des genehmigten Umfangs sprechen nicht für Fortwirkung.

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Unverbindliche behördliche Mitteilungen (z. B. E‑Mails), die lediglich den bisherigen Ablauf schildern, begründen regelmäßig keinen Vertrauenstatbestand, der das Erlöschen einer Baugenehmigung verhindert; hierfür sind eindeutige, fortdauernde behördliche Zusagen erforderlich.

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Eine Stilllegungsverfügung ist verhältnismäßig, wenn das Vorhaben formell rechtswidrig ist und ein nachträglich gestellter Bauantrag nicht offenkundig genehmigungsfähig erscheint.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 23 K 5284/22

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 6.9.2022, mit der die Beklagte das Bauvorhaben der Klägerin stillgelegt habe, sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten.

4

Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen führt nicht zur Zulassung der Berufung.

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Die Zulassungsbegründung weckt nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

6

Die Klägerin zeigt nicht auf, dass - anders als vom Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 4.11.2022 - 23 L 1564/22 - und den Beschluss des Senats vom 9.2.2023 - 7 B 1229/22 - angenommen - die Baugenehmigung vom 24.11.2016 nicht erloschen wäre, weil in den Jahren 2020 und 2021 Arbeiten in Ausschöpfung dieser Genehmigung getätigt worden wären.

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Soweit sie auf Arbeiten an Sanitäranlagen verweist, die auch im Beschluss des Senats als Teil der Baugenehmigung vom 24.11.2016 bezeichnet worden seien, legt sie nicht dar, dass es sich um Arbeiten in den neu zu errichtenden Räumen, darunter auch dem „Bad/Fitness“-Bereich, den der Senat in seinem Beschluss vom 9.2.2023 erwähnt hat, gehandelt hätte. Eine Sanierung des Bades im westlich des Schwimmbeckens liegenden ehemaligen Stallgebäude stellt sich nicht als Ausnutzung der Baugenehmigung vom 24.11.2016 dar.

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Die weiter in der Zulassungsbegründung angesprochenen Arbeiten an der Überlaufrinne des Schwimmbeckens, die in Planzeichnungen als „Überlaufrinne neu“ bezeichnet sei, hat die Klägerin weder näher konkretisiert noch belegt.

9

Gleiches gilt für den angesprochenen Durchbruch im nördlichen Teil des westlichen Bestandsgebäudes und die nicht näher erläuterten Arbeiten im Außenbereich.

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Aus dem Vorbringen, auch der vom Schwimmbecken gesehen östliche Teil mit der Bezeichnung „Sauna“ sei von der Baugenehmigung umfasst, ergibt sich nicht, welche Arbeiten dort im Einzelnen in Ausschöpfung der Baugenehmigung vom 24.11.2016 erfolgt sein sollten.

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Soweit die Klägerin sich auf die Entkernung des Gebäudes inklusive Estrich und das Verlegen von Leitungen für das neu zu errichtende Gebäude beruft, handelt es sich um Arbeiten im Bestandsgebäude, die ausweislich der Bauvorlagen nicht Gegenstand der Baugenehmigung vom 24.11.2016 sind.

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Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin weiter darauf, sie habe aufgrund von Äußerungen der Beklagten, insbesondere einer E-Mail vom 20.11.2019, darauf vertrauen dürfen, dass von einem Baufortschritt ausgegangen werde, kein Bedarf für eine Verlängerung der Baugenehmigung bestehe und dies auch mindestens für eine gewisse Zeit nicht in Rede stehe. Der genannten E-Mail ist lediglich zu entnehmen, dass es aus Sicht der Verfasserin bis zu diesem Zeitpunkt zu keiner Unterbrechung der Arbeiten genommen war. Gleiches gilt für eine eventuelle Bestätigung im August 2020, es fänden weiter Bauarbeiten statt. Anhaltspunkte für einen „Vertrauenstatbestand“ dahingehend, dass diese Einschätzung unverändert bleiben würde, ergeben sich daraus -  wie bereits im Beschluss des Senats vom 9.2.2023 - 7 B 1229/22 - ausgeführt - nicht.

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Auch das Vorbringen der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe die E-Mail ihres Ehemanns vom 31.5.2021 unzutreffend ausgelegt, darin sei nur vom Vorhaben einer grenzständigen Brandschutzwand Abstand genommen und keine Absicht zur Aufgabe des genehmigten Vorhabens geäußert worden, greift nicht durch. Damit zeigt die Klägerin nicht auf, dass die Baugenehmigung vom 24.11.2016 entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht erloschen wäre.

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Die Zulassungsbegründung legt ferner nicht dar, dass die Bauarbeiten - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - durch einen hoheitlichen Eingriff unterbrochen gewesen wären. Die Klägerin beruft sich darauf, es sei die Gesamtsituation zu betrachten, die Beklagte versuche seit etwa Mai 2021, die Baugenehmigung vom 24.11.2016 aufzuheben, um eine Missachtung der Brandschutzvorgaben auf dem Nachbargrundstück zu lösen, die Beklagte habe nur unter durchgängigem Druck „vermittelt“. Damit zeigt sie keine hoheitliche Tätigkeit der Beklagten auf, denn diese hat gerade nicht die ihr als Behörde zustehenden einseitigen Handlungsmöglichkeiten genutzt.

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Schließlich weckt auch das Vorbringen der Klägerin zu dem Verhalten der Beklagten und den in Bezug genommenen Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Kosten ihres Vorhabens keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts zur Verhältnismäßigkeit der Stilllegungsverfügung. Wie im Beschluss des Senats vom 9.2.2023 - 7 B 1229/22 - ausgeführt, ist eine Stilllegungsverfügung grundsätzlich - und so auch vorliegend - gerechtfertigt, wenn ein Vorhaben formell illegal und ein gestellter Bauantrag nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

18

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.