Zulassungsablehnung: Zwangsgeld zur Herstellung genehmigten Bauzustands (Dachbegrünung, Müllplätze)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage gegen eine Ordnungsverfügung mit Zwangsgeldandrohung. Streitgegenstand war, ob die im Baugenehmigungsplan vorgesehenen Maßnahmen (Dachbegrünung, Überdachung der Tiefgarageneinfahrt, Mülltonnenstände) verpflichtend sind und die Zwangsgeldfestsetzung rechtmäßig ist. Das OVG verneint ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der VG-Entscheidung: Die Bestandskraft der Verfügung und die zulassungsrechtlichen Festsetzungen stehen der Klägerin entgegen, die Ermessenausübung ist nicht fehlerhaft. Kosten und Streitwert wurden festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, Streitwert festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Eine ausweislich der Baugenehmigung angeordnete Ausführung (z. B. Dachbegrünung, Überdachung, Mülltonnenstandplätze) begründet eine behördliche Verpflichtung zur Wiederherstellung des genehmigten Zustands, soweit die Ausführung aus den Bauzeichnungen hervorgeht.
Eine Gestattung zur vorläufigen Nutzung oder eine Nutzungsänderung rechtfertigt nicht ohne ausdrückliche inhaltliche Abweichung von der Baugenehmigung eine anderslautende Ausführungsweise und hebt bestehende bestandskräftige Verpflichtungen nicht auf.
Ein Änderungsantrag oder eine Änderungsmitteilung beseitigt nicht kraft eigener Wirkung die Wirksamkeit einer bestandskräftigen Grundverfügung; hierfür bedarf es einer förmlichen Änderung oder Aufhebung der Verfügung.
Bei wiederholten Hinweis- und Aufforderungsschritten kann die Behörde zur Durchsetzung der Herstellungspflichten ohne weitere Fristsetzung oder erneute Anhörung Zwangsmittel festsetzen, sofern keine neuen außergewöhnlichen Umstände vorgetragen werden.
Bei der Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung erforderlich; bloße Meinungsverschiedenheiten genügen nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 2 K 5454/21
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 11.003,50 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Bescheid vom 22.9.2021 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Festsetzung eines Zwangsgelds von 6.000,00 Euro und einer Auslagenerstattung von 3,50 Euro sowie die Androhung eines weiteren Zwangsgelds in Höhe von 10.000,00 Euro seien nicht zu beanstanden.
Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen führt nicht zur Zulassung der Berufung. Es weckt nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Ohne Erfolg verweist die Klägerin darauf, sie habe bereits im April 2021 die Befreiung von der Begrünung und der geplanten Ausführung der Tiefgaragenabfahrtsüberdachung sowie der Herstellung der Mülltonnenstandplätze beantragt, dabei habe es sich ohnehin um freiwillige gestalterische Maßnahmen gehandelt, insoweit habe aufgrund der Baugenehmigung vom 12.4.2011 keine Pflicht zur Vornahme der genannten Maßnahmen bestanden. Die Baugenehmigung vom 12.4.2011 sieht ausweislich der Bauzeichnungen eine Überdachung und Begrünung der Tiefgaragenauffahrt und des Mülltonnenstandplatzes vor. Die Gestattung zur vorläufigen Nutzung hinsichtlich der Nutzungsänderung in ein Boardinghaus vom 9.11.2017 hat insoweit keine abweichende Ausführung gestattet, vielmehr hat sie ausdrücklich die nicht ausgeführte Begrünung der Flachdächer als zu beseitigenden Mangel aufgelistet. Dementsprechend wurde die Klägerin durch bestandskräftige Verfügung vom 7.12.2020 zur Herstellung des genehmigten Zustands aufgefordert. Eine Befreiung von dieser Pflicht ergibt sich nicht aus den Hinweisen der Klägerin gegenüber der Beklagten im März bzw. Mai 2021, die Dachbegrünung nicht bzw. anders ausführen zu wollen und insoweit eine „entsprechende Tektur“ zu beantragen.
Nichts anderes ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin, die Begrünung der Flachdächer und die Errichtung der Mülltonnenstandplätze sei keine Erteilungsvoraussetzung der Baugenehmigung gewesen, sondern lediglich eine freiwillige, gestalterische Maßnahme des Bauherrn, die durch die Nutzungsänderung hinfällig geworden seien.
Auch der Einwand der Klägerin, die Beklagte habe dem Änderungsantrag bzw. der Änderungsmitteilung abhelfen müssen, so dass die Ordnungsverfügung vom 7.12.2020 hinfällig geworden wäre, greift nicht durch. Die Wirksamkeit der bestandskräftigen Grundverfügung vom 7.12.2020, an die die streitgegenständliche Zwangsgeldfestsetzung anknüpft, wird dadurch nicht in Frage gestellt.
Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin auch gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, Fehler bei der Ausübung des intendierten Festsetzungsermessens seien nicht zu erkennen.
Ihre Rüge, als milderes Mittel zur Zwangsgeldfestsetzung hätte die Beklagte sie noch einmal anhören und eine weitere Frist für die Durchführung der Maßnahmen setzen müssen, greift nicht durch. Angesichts der mehrmaligen Hinweise auf die Verpflichtung zur Umsetzung der Maßnahmen war es nicht ermessensfehlerhaft, von einer weiteren Aufforderung abzusehen.
Nichts anderes ergibt sich aus dem weiteren Vorbringen, es liege ein Ermessensfehler vor, weil der Beklagten außergewöhnliche Umstände bekannt geworden seien, die sie nicht erwogen habe. Solche Umstände sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.