Zulassung der Berufung gegen bauaufsichtliche Ordnungsverfügung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage gegen eine bauaufsichtliche Ordnungsverfügung und den Gebührenbescheid. Entscheidend war, ob der Zulassungsantrag nach §124 VwGO ernstliche Zweifel, grundsätzliche Bedeutung oder Verfahrensfehler darlegt. Das OVG verneint dies und hält die Amtsausübung im Ermessensbereich für nicht willkürlich; ein Widerruf des Verzichts auf mündliche Verhandlung liegt nicht vor. Der Antrag wird abgelehnt und der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsantrag nach § 124 VwGO ist nur zuzulassen, wenn die Begründung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder einen Verfahrensfehler im Sinne der Vorschrift aufzeigt.
Bei der Prüfung auf sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im bauaufsichtlichen Ermessen ist es nicht erforderlich, dass die Behörde strikt zeitgleich gegen vergleichbare Baurechtsverstöße vorgeht.
Das bloße Vorbringen einer nachträglichen Änderung der Prozesslage führt nicht zur Widerrufbarkeit eines wirksamen Verzichts auf eine mündliche Verhandlung, wenn dem Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde.
Eine Frage hat nur dann grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus allgemeine Rechtsfragen aufwirft; rein einzelfallbezogene Ermessenserwägungen genügen nicht.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens sind dem Antragsteller aufzuerlegen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO, der Streitwert nach § 52 GKG.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 2 K 4283/14
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 7.7.2014 sei ebenso wie der zugehörige Gebührenbescheid rechtmäßig, das Gebot der Beseitigung des Balkons im Dachgeschoss sowie des Dachaustritts auf den Balkon sei nicht zu beanstanden.
Die Ausführungen des Klägers in der Begründung seines Zulassungsantrags wecken keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, die geringfügige Verletzung der Bauvorschriften stehe in keinem Verhältnis zu der massiven Rechtsverletzung durch die sehr großen Balkone auf dem Nachbargrundstück Nr. 21, dass diese Balkone rechtswidrig seien, sei unstreitig, wann die Beklagte gegen diese Balkone vorgehe, sei aber im Unbestimmten geblieben. Mit diesem Einwand wird die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts, das einen Ermessensfehler unter dem Aspekt sachlich ungerechtfertigter Ungleichbehandlung des Hauses des Klägers bzw. des Nachbargebäudes Nr. 21 verneint hat, nicht durchgreifend erschüttert. Das Verwaltungsgericht hat in einer selbständig tragenden Erwägung ausgeführt, wenn die Balkone im Nachbarhaus Nr. 21 rechtswidrig wären, fehle es an einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung, da die Beklagte hierzu erklärt habe, ebenfalls bauaufsichtlich gegen diese Balkone vorgehen zu wollen. Der dagegen gerichtete Einwand des Klägers, es sein unklar, wann die Beklagte einschreite, verkennt, dass die Bauaufsichtsbehörde im Rahmen ihres Ermessens nicht strikt zeitgleich gegen vergleichbare Baurechtsverstöße vorgehen muss.
Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11.3.1991 - 4 B 26.91 -, juris, m. w. N.
Die Begründung des Zulassungsantrags führt auch nicht zu einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Die zur Ermessensbetätigung sinngemäß aufgeworfene Frage ist anhand der Umstände des vorliegenden Einzelfalls zu beantworten und deshalb nicht grundsätzlich.
Schließlich ergibt sich aus der Begründung des Zulassungsantrags nicht der behauptete Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.
Der Verfahrensverstoß, den der Kläger darin sieht, dass ohne mündliche Verhandlung entschieden worden ist, ist nicht gegeben. Der Kläger meint, es sei eine wesentliche Änderung der Prozesslage eingetreten, die zu einer Widerrufbarkeit des Verzichts und durch seine Widerrufserklärung zur Unwirksamkeit des Verzichts geführt habe. Er beruft sich auf den Umstand, dass das Gericht nicht unverzüglich nach den Verzichtserklärungen entschieden, sondern der Beklagten auf deren Bitte die Beiakten übersandt hatte und dass diese nach einer Ankündigung, die Legalisierung des Balkons des Klägers prüfen zu wollen, erklärt hat, sie halte an der Ordnungsverfügung fest und werde auch gegen den Baurechtsverstoß des Nachbargebäudes Nr. 21 einschreiten. Dies führte, wie sich aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichts und der im Urteil nachgewiesenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt, aber nicht zur Widerrufbarkeit des Verzichts des Klägers auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Ebensowenig kann dem Verwaltungsgericht vorgehalten werden, es habe verkannt, dass es nicht an den Verzicht der Beteiligten gebunden gewesen sei, sondern dass es in seinem Ermessen gestanden habe, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Dass das Verwaltungsgericht dies erkannt hat, ergibt sich ausdrücklich aus den Urteilsgründen. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger keine hinreichende Gelegenheit gehabt hätte, zu der Änderung der Sachlage Stellung zu nehmen. Diese Gelegenheit hatte ihm das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 8.4.2015 gegeben und dafür eine angemessene Frist eingeräumt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.