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Oberverwaltungsgericht NRW·7 A 1192/24·18.08.2025

Zulassung der Berufung gegen Abbruchgenehmigung wegen fehlender drittschützender Rechte abgelehnt

Öffentliches RechtBaurechtNaturschutzrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW lehnt den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen eine Abbruchgenehmigung ab, nachdem das VG Köln die Klage bereits abgewiesen hatte. Das Gericht hält die Rügen der Klägerin für unsubstantiiert: Baumschutzsatzungen begründen keinen Drittschutz, gegen § 15 BauO NRW liege kein schlüssiger Vortrag zur Gefährdung der Standsicherheit vor, und Verfahrensmängel wurden nicht hinreichend dargelegt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Abbruchgenehmigung als unbegründet abgelehnt; Klägerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Baumschutzsatzungen begründen regelmäßig kein subjektives Recht Dritter und vermitteln damit keinen abwehrbaren Drittschutz gegenüber Verwaltungsakten.

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Eine Baugenehmigung, die unbeschadet privater Rechte erteilt wird, begründet keine Rechtsverletzung eigener öffentlicher-rechtlicher Rechte Dritter, soweit die Genehmigung nicht selbst gegen öffentlich-rechtliche Schutzpflichten verstößt.

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Zur Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO muss das Zulassungsvorbringen die tragenden Erwägungen der Vorinstanz substantiiert in Frage stellen oder konkrete rechtliche/grundsätzliche Schwierigkeiten aufzeigen; bloße Behauptungen genügen nicht.

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Zur Geltendmachung eines Verstoßes gegen bauordnungsrechtliche Sicherheitsvorschriften (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW a.F.) ist ein schlüssiger und konkreter Vortrag erforderlich, der eine konkrete Gefährdung oder wesentliche Beeinträchtigung der Standsicherheit darlegt.

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Rügen prozessualer Mängel (z.B. Verletzung des rechtlichen Gehörs durch unterbliebene Akteneinsicht oder Ortstermin) sind zur Zulassung der Berufung substantiiert darzulegen; es genügt nicht, dass eine Besichtigung ohne Beteiligte stattfand, sofern keine konkreten, entscheidungserheblichen Auswirkungen dargelegt werden.

Relevante Normen
§ Art. 14 Abs. 1 GG§ 75 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW a. F.§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW a. F.§ 49 LNatSchG NRW i. V. m. Baumschutzsatzung der Beklagten§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 15 BauO NRW (a.F.)

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 8 K 5200/18

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Abbruchgenehmigung vom 10.1.2018 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die angefochtene Abbruchgenehmigung beinhalte keine Rechtsverletzung, die die Klägerin mit Erfolg geltend machen könne. Soweit sie unter Berufung auf Art. 14 Abs. 1 GG geltend mache, die Abbruchgenehmigung erlaube eine rechtswidrige Beseitigung der in ihrem Eigentum stehenden grenzständigen Wand, ergebe sich jedenfalls keine Verletzung in eigenen Rechten des öffentlichen Baurechts. Gemäß § 75 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW a. F. werde die Baugenehmigung - wie auch hier ausdrücklich geschehen - unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt. Entsprechendes gelte für evtl. Beeinträchtigungen der Hainbuche und die weitere Ummauerung der Terrasse auf dem Grundstück der Klägerin. Auch soweit sich die Klägerin auf einen Verstoß gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW a. F. wegen Beeinträchtigungen der Standsicherheit baulicher Anlagen auf ihrem Grundstück berufe, dringe sie nicht durch. Auf die gerügten Verstöße gegen die Baumschutzsatzung der Beklagten könne sich die Klägerin jedenfalls nicht berufen. Eine Baumschutzsatzung diene regelmäßig - und so auch hier - nur dem öffentlichen Interesse und vermittele keinen Drittschutz. Auch der Einwand, die Baugenehmigung sei wegen entgegenstehender privater Rechte Dritter nicht umsetzbar, sodass es am Sachbescheidungsinteresse fehle, verhelfe der Klage nicht zum Erfolg. Ebenfalls sei nicht erkennbar, wie sich der verfolgte Aufhebungsanspruch daraus ergeben solle, dass sich durch eine zivilgerichtliche Entscheidung zugunsten der Klägerin die Baugenehmigung erledigt haben solle. Schließlich verhelfe auch der Vortrag, die Frist zur Ausübung des angefochtenen Bescheids sei abgelaufen, nicht durch Nachbarrechtsbehelf gehemmt und nicht fristgerecht verlängert worden, der Klage nicht zum Erfolg.

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Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen führt nicht zur Zulassung der Berufung.

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1.  Das Zulassungsvorbringen weckt nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Urteilsrichtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

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a) Die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die drittschützende Wirkung des § 49 LNatSchG NRW i. V. m. der Baumschutzsatzung der Beklagten verneint. Diese Rüge greift nicht durch, weil sich nach der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts ergibt, dass eine solche drittschützende Wirkung nicht anzunehmen ist.

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b) Die Klägerin rügt weiter, die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Abrissgenehmigung verstoße nicht gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW a. F., dürfte unzutreffend sein, die Bestimmung schütze alle baulichen Anlagen, sie könne sich auf den Schutz der Wand und der anschließenden Wandteile im Norden berufen. Diese Rüge greift schon deshalb nicht durch, weil sich die Klägerin nicht hinreichend mit der tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt, dass die von ihr dargestellte Variante eines nur teilweisen Abbruchs der Grenzmauer nicht von der Baugenehmigung erfasst und eine Beeinträchtigung der Standsicherheit baulicher Anlagen auf dem Grundstück der Klägerin - etwa der rechtwinklig zur Grenze errichteten Ummauerung der Terrasse - nicht schlüssig dargelegt ist.

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2.  Das Zulassungsvorbringen führt danach auch nicht zu den von der Klägerin gesehenen rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

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3.  Das Zulassungsvorbringen führt auch nicht zu der von der Klägerin gesehenen grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

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Die Klägerin hält für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig,

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„inwiefern die Klägerin sich auf die Baumschutzsatzung im Hinblick auf ihre subjektiven Recht berufen kann,

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„inwiefern die Eigentumsrechte der Klägerin Schutzrechte aus § 15 BauO NRW (a.F.) begründen.“

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Hierzu ist eine grundsätzliche Bedeutung nicht hinreichend dargelegt.

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Hinsichtlich der erstgenannten Frage ist durch die zitierte Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt, dass Baumschutzsatzungen keine subjektiven Rechte begründen; ein weiter gehender Klärungsbedarf ist nicht aufgezeigt. Die zweite Frage ist maßgeblich anhand der Umstände des vorliegenden Einzelfalls zu beantworten und gibt deshalb keinen Anlass zu einer rechtsgrundsätzlichen Klärung.

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4.  Das Zulassungsvorbringen führt schließlich nicht zu den von der Klägerin angenommenen Verfahrensfehlern im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.

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a) Soweit die Klägerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen unzureichender Gewährung von Akteneinsicht rügt, ist nicht hinreichend dargelegt, dass Akten, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung maßgeblich zugrunde gelegt hat, der Klägerin nicht in hinreichender Weise zuvor zur Verfügung gestellt worden wären.

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b) Soweit die Klägerin rügt, es sei die erforderliche Durchführung eines Ortstermins unter Mitwirkung der Beteiligten unterblieben, ergibt sich auch daraus kein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.

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Es ist weder hinreichend dargelegt noch sonst ersichtlich, dass es zur Entscheidung eines gerichtlichen Ortstermins bedurft hätte; eine entsprechende Sachverhaltsaufklärung musste sich dem Verwaltungsgericht angesichts der vorgelegten Akten und des Vorbringens der Beteiligten auch nicht aufdrängen.

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Es ist auch nicht hinreichend dargelegt, dass hier bei der ohne die Beteiligten durchgeführten Besichtigung Erkenntnisse gewonnen worden sein könnten, die das Verwaltungsgericht ohne Gewährung rechtlichen Gehörs seiner Entscheidung zugrunde gelegt hätte.

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Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang einen Verstoß gegen den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebung (§ 97 Satz 1 VwGO) geltend machen will, fehlt es bereits an der erforderlichen Rüge im erstinstanzlichen Verfahren.

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Vgl. dazu etwa Maidowski, Die verwaltungsprozessuale Aufklärungsrüge: Sicherer Zugang zur Revisionsinstanz oder sinnlose Pflichtübung? (Teil 2), JM 2014, 112ff. (114).

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Zu einer solchen Rüge hatte die Klägerin hinreichend Gelegenheit, nachdem das Verwaltungsgericht mit Terminsverlegungsverfügung vom 16.2.2024 auf die Durchführung der Ortsbesichtigung hingewiesen hatte.

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c) Soweit die Klägerin die Ablehnung des gegen den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts gerichteten Befangenheitsantrags kritisiert, haben die Beigeladenen in ihrer Zulassungsantragserwiderung zutreffend darauf hingewiesen, dass die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs eine - der Überprüfung im Berufungszulassungsverfahren entzogene - unanfechtbare Vorentscheidung nach § 146 Abs. 2 VwGO, § 173 VwGO i. V. m. § 512 ZPO ist. Abgesehen davon vermag der Senat aber auch in der Sache Mängel der Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs der Klägerin nicht zu erkennen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auferlegt werden, weil diese auch im Zulassungsverfahren einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.