Zulassung der Berufung gegen Baugenehmigung zur Pferdehaltung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Erinnerung gegen eine Baugenehmigung zur Pferdehaltung. Das OVG verneint ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nach §124 VwGO und lehnt den Zulassungsantrag ab. Zur Begründung führt das Gericht mangelnde Substantiierung der Nachbarrechtsbeeinträchtigungen sowie die Zuständigkeit für Auflagenverstöße im bauordnungsrechtlichen Vollzug an.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO erfordert substantiiert aufgezeigte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung; pauschale oder unsubstantierte Behauptungen genügen nicht.
Die Darlegung einer Verletzung nachbarrechtlicher Schutzpflichten muss konkretisieren, inwiefern tatsächliche Umstände (z. B. Flächengröße, Haltungsvoraussetzungen) zu einer Rechtsverletzung führen; rein behauptete Eignungs- oder Pachtmängel sind unzureichend.
Fehlende Begriffsdefinitionen in einer Nachtragsgenehmigung (z. B. "Kleinpferd") begründen nur dann ernstliche Zweifel, wenn der Antragsteller schlüssig darlegt, dass die vom Verwaltungsgericht herangezogene Auslegung nicht tragfähig ist.
Mögliche Verstöße gegen die Auflagen einer Baugenehmigung begründen nicht ohne Weiteres die Rechtswidrigkeit der Genehmigung; solche Verstöße sind im bauordnungsrechtlichen Vollzugsweg zu verfolgen.
Für im Dorfgebiet grundsätzlich zulässige Hobbypferdehaltungen sind die unvermeidbaren Nachteile (Gerüche, Geräusche, Tierhaare) im Rahmen der gegenseitigen Rücksichtnahme hinzunehmen, solange die Unzumutbarkeit nicht substantiiert nachgewiesen wird.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 3 K 2351/19
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Es ist nicht geeignet, die tragende Annahme des Verwaltungsgerichts in seinem Urteil zu erschüttern, die Baugenehmigung vom 31.7.2019 in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 9.8.2019 verletze die Klägerin nicht in eigenen Rechten, sie sei in nachbarrechtsrelevanter Hinsicht inhaltlich hinreichend bestimmt und verstoße zulasten der Klägerin weder gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts noch gegen solche des Bauordnungsrechts oder sonstige nachbarschützende Vorschriften.
Soweit die Klägerin geltend macht, das Grundstück der Beigeladenen sei für die Haltung von zwei Pferden ungeeignet, die Auslauffläche auf dem Grundstück sei zu gering, ein Pachtverhältnis für ein weiteres Grundstück sei zwar berichtet aber nicht durch Vertragsvorlage belegt worden, fehlt es an der Darlegung einer dadurch bedingten Verletzung ihrer Nachbarrechte. Darauf hat bereits das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil hingewiesen (Seite 20 des Urteilabdrucks).
Der Einwand, in der Nachtragsgenehmigung gebe es keine Definition für Kleinpferde, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, das angenommene Stockmaß herzuleiten, weckt ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Das Verwaltungsgericht ist unter Verweis auf einen Wikipedia-Eintrag (https://de.wikipedia.org/wiki/Pony_(Pferd)#Kleinpferdetyp) davon ausgegangen, dass unter Kleinpferden Pferde mit einer Größe bis 148 cm Stockmaß zu verstehen seien. In dem in Bezug genommenen Artikel wird ausgeführt, dass (in der Versicherungsbranche) der Begriff „Kleinpferd“ als Synonym zu „Pony“ verwandt werde, die ein Stockmaß bis zu 148 cm hätten. Das dies unzutreffend sein könnte, hat die Klägerin nicht dargelegt.
Das Vorbringen der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob das in der Vergangenheit auf dem Grundstück der Beigeladenen gehaltene Pferd der Rasse Mangalarga Marchador ein Stockmaß von weniger als 148 cm gehabt habe, weiterhin fehle es an der Prüfung, ob die Auflagen und Bedingungen der Baugenehmigung eingehalten würden (z.B. Aufsammeln von Futterresten, Absammeln von Pferdeäpfeln), führt zu keinem anderen Ergebnis. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass eventuelle Verstöße gegen die Auflagen nicht zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung führten, sondern diesen mit den Mitteln des Bauordnungsrechts zu begegnen sei. Selbiges gilt, wenn die Klägerin ein Großpferd halten würde.
Soweit die Klägerin geltend macht, es sei nicht geprüft worden, ob sie durch fliegende Pferdehaare beeinträchtigt werde, fehlt es schon an der Darlegung der Unzumutbarkeit der dadurch behaupteten Beeinträchtigung. Das Verwaltungsgericht hat dazu u. a. ausgeführt, die mehr oder minder unvermeidbar mit jeder Pferdehaltung verbundenen Gerüche, Geräusche und auch umherfliegenden Tierhaare seien bei einer - wie hier - im Dorfgebiet allgemein zulässigen Hobbypferdehaltung grundsätzlich auch im Hinblick auf das Gebot der Rücksichtnahme hinzunehmen. Insbesondere aufgrund der Hauptwindrichtung (Westen und Süd-Westen) und der Lage der Grundstücke am Außenbereich gelte hier nichts Anderes. Die Klägerin hat diese - auch auf der Durchführung eines Ortstermins beruhende - Einschätzung des Verwaltungsgerichts mit ihrem pauschalen Vorbringen nicht substantiiert in Frage gestellt.
Soweit die Klägerin in Zweifel zieht, ob der Abstand zu ihrem Grundstück geprüft worden sei, verfängt auch dieses Vorbringen nicht. Ausweislich des Lageplans hält das Vorhaben (insbesondere das Heulager) eine Abstandsfläche von 3 m zum Grundstück der Klägerin ein.
Aus obigen Gründen weist die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf ( § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Die Klägerin legt mit ihrem Vorbringen auch nicht dar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für nicht erstattungsfähig zu erklären, da sie im Zulassungsverfahren keinen Sachantrag gestellt und sich damit nicht in das Kostenrisiko begeben hat,
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.