Zulassung der Berufung abgelehnt wegen unzulässiger Klageänderung bei neuer Baugenehmigung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag ab, weil die Klägerin keine zulässigen Zulassungsgründe nach §124 VwGO substantiiert darlegt. Die Gerichte würdigen die nachträgliche Angriffsrichtung auf die Baugenehmigung vom 21.7.2017 als Klageänderung (aliud), die nicht sachdienlich ist und keiner Einwilligung der Beteiligten bedarf. Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung wurden bestätigt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Klageänderung als unzulässig angesehen und Zulassungsgründe nicht substantiiert dargelegt
Abstrakte Rechtssätze
Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO ist zu versagen, wenn die Begründung nicht substantiiert die gesetzlich vorausgesetzten Zulassungsgründe darlegt.
Eine Klageänderung liegt vor, wenn der geänderte Klagegegenstand einen anderen Streitstoff (aliud) begründet; eine solche Klageänderung ist unzulässig, wenn sie von den Beteiligten nicht eingewilligt oder nicht sachdienlich ist.
Sachdienlichkeit einer Klageänderung fehlt, wenn die Einbeziehung eines neuen Verwaltungsakts eine umfassende amtswegige Überprüfung (z. B. bauplanungs- und bauordnungsrechtliche sowie nachbarrechtliche Prüfung) erforderlich macht und dadurch der Streitstoff nicht im Wesentlichen derselbe bleibt.
Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; Parteien, die im Zulassungsverfahren Anträge stellen (z. B. Beigeladene), tragen ein eigenes Kostenrisiko, während ihre außergerichtlichen Kosten bei Unterliegen erstattungsfähig sein können.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 23 K 6675/15 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Zulassungsverfahren auf 11.250 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei unzulässig. Bei der in der mündlichen Verhandlung erklärten Klageerweiterung handele es sich um eine Klageänderung. In diese sei von den übrigen Beteiligten nicht eingewilligt worden, sie sei auch nicht sachdienlich. Der Streitstoff für die geänderte Klage sei nicht im Wesentlichen derselbe. Der Prozessstoff werde durch die Klageänderung ausgetauscht, denn die Klägerin stelle nunmehr die neu erteilte Baugenehmigung vom 21.7.2017 zur Beurteilung.
Zulassungsgründe im Sinne des Gesetzes (vgl. § 124 Abs. 2 VwGO) sind in der dagegen gerichteten Begründungsschrift nicht benannt worden. Solche Gründe ergeben sich im Übrigen auch nicht der Sache nach aus dem Vorbringen der Klägerin. Insbesondere sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht entsprechend den Anforderungen des Gesetzes (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dargelegt.
Die Klägerin macht geltend, sie habe sich primär gegen die Umsetzung des Bauvorhabens gewandt, durch die neuerliche Baugenehmigungserteilung seitens der Beklagten könne dieses Begehren nicht tangiert werden; sie wolle auch einer beschränkten Umsetzung des Bauvorhabens entgegen treten. Aus diesem Vorbringen ergibt sich nicht, dass keine Klageänderung vorliegt. Der nunmehr angegriffene Rechtsakt, die Baugenehmigung vom 21.7.2017, ist als aliud gegenüber der ursprünglichen Baugenehmigung vom 28.2.2013 zu werten, das hat das Verwaltungsgericht bereits im Gerichtsbescheid vom 7.11.2017 aufgezeigt. Ein anderer Klagegegenstand ist ferner auch die tatsächliche Durchführung des Bauvorhabens, die in dem ursprünglich mit der Klageerhebung gestellten Hilfsantrag angesprochen war.
Ebenso wenig ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin, sie habe sich primär gegen die Umsetzung des Vorhabens gewandt, dass entgegen der verwaltungsgerichtlichen Würdigung eine Sachdienlichkeit der Klageänderung anzunehmen wäre. Das damit angesprochene ursprüngliche Hilfebegehren war aus den schon im Gerichtsbescheid ausgeführten Gründen unzulässig und deshalb kein geeigneter Ansatz für eine in sachdienlicher Weise geänderte Klage. Hinsichtlich des Gesichtspunkts der Sachdienlichkeit der Klageänderung, mit dem sich die Klägerin in der Antragsbegründung weitergehend nicht in einer dem Darlegungsgrundsatz nach § 124 a Absatz 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise auseinandergesetzt hat, sei lediglich ergänzend darauf hingewiesen, dass eine Einbeziehung der neuen Baugenehmigung nach Beiziehung der Genehmigungsakten eine unter nachbarrechtsrelevanten Gesichtspunkten vollständige, Bauplanungs- und Bauordnungsrecht umfassende amtswegige Überprüfung dieser Genehmigung erforderlich gemacht hätte.
Ernstliche Zweifel im Sinne des Gesetzes wecken - ungeachtet der Sperrwirkung des § 158 Abs. 1 VwGO - ferner nicht die Ausführungen der Klägerin, die sich gegen die Kostenentscheidung in Bezug auf den erledigten Teil des Streitgegenstands richten. Zur Erledigung hat der Umstand geführt, dass die Geltungsdauer der - aus den vom Verwaltungsgericht im Einzelnen aufgezeigten Gründen nicht ausgenutzten - Genehmigung vom 28.2.2013 ausgelaufen ist. Dass die ursprüngliche Genehmigung bei der im Rahmen der Kostenverteilung gebotenen summarischen Beurteilung nachbarrechtswidrig und deshalb im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO eine andere Kostenverteilung geboten gewesen wäre, hat die Klägerin nicht dargelegt, entsprechendes ist im Übrigen auch nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen nicht von ihr selbst, sondern von der unterlegenen Klägerin getragen werden, denn die Beigeladene hat im Zulassungsverfahren einen Antrag gestellt und sich mithin selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.