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Oberverwaltungsgericht NRW·7 A 1142/22·28.08.2023

Zulassung der Berufung abgelehnt: Bauherr als ordnungspflichtig

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBauordnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Abweisung der Klage wird abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hielt die Ordnungsverfügung zur Einstellung des Reitschulbetriebs für rechtmäßig; der Kläger konnte keine ernstlichen Zweifel an der Urteilssicherheit darlegen. Er trat nach außen als Bauherr/Verantwortlicher auf; die Behörde durfte ihn daher als Ordnungspflichtigen behandeln. Die Mitwirkungspflicht des Beteiligten begrenzt die Amtsermittlung.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO müssen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils substantiiert vorgetragen werden; bloße Behauptungen genügen nicht.

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Wer nach außen hin als Bauherr oder Verantwortlicher auftritt und sich gegenüber der Bauaufsichtsbehörde so verhält, kann im Bauordnungsrecht als Ordnungspflichtiger behandelt werden (Anscheinsstörer-Grundsätze).

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Der Umfang der behördlichen Amtsermittlung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und korreliert mit der Mitwirkungspflicht des Beteiligten; unterlässt ein Beteiligter trotz zumutbarer Möglichkeit entscheidungserhebliche Aufklärung, endet die Pflicht der Behörde zur weiteren Ermittlung.

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Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert ist nach § 52 Abs. 1 GKG festzusetzen.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 26 Abs. 2 VwVfG NRW§ 24 Abs. 1 VwVfG NRW§ 154 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 23 K 2971/19

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 40.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag hat keinen Erfolg.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung unter Bezugnahme auf den Gerichtsbescheid vom 14.12.2021 im Wesentlichen ausgeführt, die Ordnungsverfügung vom 11.4.2019, mit der die Beklagte dem Kläger aufgegeben hatte, den Betrieb der Westernreitschule „I.  Ranch“ und der Pensionspferdehaltung im rückwärtigen Bereich des landwirtschaftlichen Hofs T.            I1.---weg 1 einzustellen, sei rechtmäßig. Das dagegen gerichtete Vorbringen des Klägers führt nicht zur Zulassung der Berufung. Es weckt nicht die sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

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Der Kläger rügt ohne Erfolg, er sei nicht Betreiber der Westernreitschule und der Pensionspferdehaltung mit dem Namen „I.  Ranch“ und daher nicht in der Lage, das Nutzungs- bzw. Betriebsverbot zu erfüllen, er sei nur Trainer und Lehrer auf der „I.  Ranch“, die seit ihrer Gründung von seiner Ehefrau D.        G.      betrieben werde, diese habe den Betrieb der „I.  Ranch“ als Gewerbe angemeldet, versteuere die Einkünfte aus dem Betrieb, schließe die Verträge mit Reitschülern und Einstellern ab, erwerbe Futter und weitere Betriebsmittel, sei alleinige Eigentümerin der wesentlichen Betriebsmittel wie etwa der Zelthalle, sei bei der Landwirtschaftskammer als Tierhalterin für die „I.  Ranch“ gemeldet und werde bei der Rentenversicherung als Arbeitgeberin der bei der „I.  Ranch“ beschäftigten Arbeitnehmer, darunter auch ihm, geführt; er selbst habe nie bestätigt oder behauptet, Betreiber zu sein, sondern vielmehr jede Erklärung hierzu bewusst vermieden.

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Daraus ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von der Ordnungspflichtigkeit des Klägers ausgegangen wäre. Auch derjenige muss sich als Ordnungspflichtiger behandeln lassen, der nach außen als Bauherr auftritt und sich aus Sicht der Bauaufsichtsbehörde so verhält. Im Bauordnungsrecht gelten die im Polizei- und Ordnungsrecht zum so genannten Anscheinsstörer entwickelten Grundsätze ebenfalls.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28.4.2014 - 10 A 1018/13 -, BauR 2014, 2074 = juris, und vom 26.2.2013 - 2 A 1674/10 -, DVBl. 2013, 931 = juris, jeweils m. w. N.

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Diese Voraussetzungen sind beim Kläger erfüllt. Er ist gegenüber der Beklagten als Bauherr und für die „I.  Ranch“ Verantwortlicher aufgetreten. Er hat der Beklagten bei einem Ortstermin Auskünfte über die durch die „I.  Ranch“ genutzten Gebäude erteilt (vgl. den Kontrollbericht vom 5.7.2018, Beiakte Heft1a, Blatt 17 ff.). Auf die allein an ihn gerichtete Anhörung zur Anordnung eines Nutzungsverbots hat der Kläger mit Schreiben vom 27.7.2018 (Beiakte Heft 1a, Blatt 23 f.) reagiert, ohne eine Betreibereigenschaft seiner Ehefrau zu erwähnen. Die im Verwaltungsverfahren vom Kläger am 6.9.2018 eingereichte statische Berechnung hinsichtlich der Pferdeboxen weist ihn als Bauherrn aus (Beiakte Heft 1a, Blatt 41). Auch im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger eine Betreibereigenschaft seiner Ehefrau nicht erwähnt, vielmehr hat sein Prozessbevollmächtigter mehrfach zu der „von dem Kläger betriebenen“ Reitschule vorgetragen (vgl. etwa Klagebegründungsschrift vom 11.11.2019, S. 5, 6 und 7).

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Der Kläger rügt auch ohne Erfolg, die Beklagte sei durch den Amtsermittlungsgrundsatz verpflichtet gewesen, zu ermitteln, wer Betreiber der „I.  Ranch“ gewesen sei. Der Umfang der Amtsermittlung bestimmt sich maßgeblich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und korreliert mit der Mitwirkungspflicht der Beteiligten aus § 26 Abs. 2 VwVfG NRW. Danach ist es im Rahmen des in § 24 Abs. 1 VwVfG NRW verankerten Untersuchungsgrundsatzes grundsätzlich Sache der Behörde, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt im Verwaltungsverfahren zu ermitteln und festzustellen, wobei Art und Umfang der Ermittlungen im Verantwortungsbereich der Behörde liegen und von den formellen und materiellen Voraussetzungen der von der Behörde beabsichtigten Entscheidung abhängen. Sie muss die entscheidungserheblichen Tatsachen und Umstände soweit aufklären, dass die Voraussetzungen für den Abschluss des Verwaltungsverfahrens zu ihrer Überzeugung vorliegen. Die behördliche Aufklärungspflicht findet jedoch dort ihre Grenzen, wo ein Beteiligter oder sein Vertreter zu Fragen Aufklärung geben kann, dies aber unterlässt, obwohl ihm die Bedeutung für das Verfahren bewusst sein muss und die Aufklärung von ihm erwartet werden kann, weil sie ihm zumutbar ist. Diese Mitwirkungsobliegenheit erstreckt sich insbesondere auf solche Tatsachen, die für den Betroffenen günstig sind und die die Behörde nicht ohne weiteres festzustellen vermag.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.4.2014 - 10 A 1018/13 -, BauR 2014, 2074 = juris, m. w. N.

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Dass die Beklagte nach diesen Grundsätzen angesichts der oben beschriebenen Umstände eine bauordnungsrechtliche Verantwortlichkeit des Klägers annehmen durfte, unterliegt keinen ernstlichen Zweifeln.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

13

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.