Zulassung der Berufung gegen Aufhebung einer Baugenehmigung wegen Lärm abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Kläger hatten die Aufhebung einer Baugenehmigung wegen unzureichender Schallimmissionsprognose erwirkt; die Beklagte und der Beigeladene beantragten Zulassung der Berufung. Der Senat lehnt die Anträge mangels ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ab. Maßgeblich war, dass die Prognose nicht auf der "sicheren Seite" liegt, weil Annahmen zu Betriebszeiten und Besucherabfluss nicht hinreichend gesichert sind. Die Kosten werden der Beklagten und dem Beigeladenen auferlegt.
Ausgang: Anträge auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung gegen Beklagte und Beigeladenen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO erfordert ein Zulassungsvorbringen, das ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils oder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten bzw. grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache substantiiert darlegt.
Eine Schallimmissionsprognose im Rahmen einer Baugenehmigung muss auf realistischen und verlässlichen Annahmen zu Betriebszeiten und Besucherverkehr beruhen; werden Peakbelastungen durch unzutreffende Annahmen unterschätzt, liegt die Prognose nicht auf der "sicheren Seite".
Ob organisatorische Maßnahmen zur Einhaltung einer maximalen Besucherzahl in einer Baugenehmigung vorzuschreiben sind, ist nur entscheidungserheblich, soweit hierdurch die tragenden Prüfungen der Genehmigungsfähigkeit berührt werden; eine mangelhafte Immissionsprognose kann die Genehmigung unabhängig hiervon nachbarrechtswidrig machen.
Beigeladene, die selbst Anträge auf Zulassung der Berufung stellen, können nach § 154 Abs. 3 VwGO an den Kosten des Verfahrens beteiligt werden und haben ihre eigenen außergerichtlichen Kosten im Zulassungsverfahren grundsätzlich selbst zu tragen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 5 K 1874/21
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Beklagte und der Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger im Zulassungsverfahren jeweils zur Hälfte. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten im Zulassungsverfahren tragen die Beklagte und der Beigeladene jeweils selbst.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Anträge auf Zulassung der Berufung haben keinen Erfolg.
Der Senat lässt offen, ob die mit Schriftsatz vom 20.6.2024 erfolgte Verweisung des Beigeladenen auf den Schriftsatz der Beklagten vom 12.4.2024 dem Begründungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt. Jedenfalls sind beide Anträge unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat auf die Klage der Kläger die der Beigeladenen durch die Beklagte erteilte Baugenehmigung vom 23.7.2021 aufgehoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Baugenehmigung sei in nachbarrechtlicher Hinsicht unbestimmt und verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme, sie stelle nicht hinreichend sicher, dass von dem streitgegenständlichen Vorhaben keine den Klägern unzumutbaren Lärmimmissionen ausgingen.
Das - von dem Beigeladenen in Bezug genommene - Zulassungsvorbringen der Beklagten weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Es stellt die selbstständig tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, die Einschätzung der zur Baugenehmigung gehörenden Schallimmissionsprognose, der Nachtrichtwert von 45 dB(A) werde auch zur lautesten Nachtstunde eingehalten, liege nicht auf der „sicheren Seite“, weil der Gutachter hinsichtlich der Betriebszeiten der Clubnächte und dem damit verbundenen abfließenden Fußgängerverkehr von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen sei, nicht durchgreifend in Frage.
Soweit die Beklagte einwendet, das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung damit begründet, die Betreiber hätten die vorgegebenen Zeiten nicht eingehalten und Personen noch bis 6:45 Uhr den Bunker verlassen, dies führe aber nicht zur Fehlerhaftigkeit der Schallimmissionsprognose, sondern sei ausschließlich eine Frage der Überwachung, hat sie die Richtigkeit der Argumentation des Verwaltungsgerichts, bei einem wie in der Baugenehmigung vorgesehenen Veranstaltungsende um 5:00 Uhr sei davon auszugehen, dass der 2015 in den drei Erhebungsnächten in der Zeit von 5:00 Uhr bis 6:45 Uhr ermittelte abfließende Besucherverkehr ebenfalls in der Zeit von 5:00 bis 5:30 Uhr bzw. innerhalb einer vollen Stunde den Musikbunker verlassen werden, nicht erschüttert.
Ebenso weckt das Vorbringen der Beklagten, das Gutachten müsse nicht als Worst-Case zugrunde legen, dass alle 300 Besucher den Bunker „auf einen Schlag“ verließen, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung zwar ausgeführt, es könne nicht zuverlässig ausgeschlossen werden, dass der gesamte Abverkehr in der lautesten Nachtstunde erfolge, hat aber zuvorderst tragend zugrunde gelegt, dass in der lautesten Nachtstunde jedenfalls ein Besucherverkehr von deutlich mehr als 40 % der maximal zulässigen Besucherzahl und (schon) dadurch eine Überschreitung des Grenzwerts von 45 dB(A) in der Nacht zu befürchten sei. Die Unrichtigkeit dieser - im Urteil im Detail begründeten - Einschätzung hat die Beklagte mit ihrem obigen Vorbringen nicht dargelegt. So hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, bei einem - wie hier - klaren bzw. genau definierten Veranstaltungsende sei davon auszugehen, dass die meisten Veranstaltungsbesucher den Veranstaltungsort innerhalb der lautesten Nachtstunde verließen, so hätten allein in der Erhebungsnacht am 19.9.2015 rund 150 Personen und damit deutlich mehr als 40 % der in dieser Nacht maximal anwesenden Gäste den Bunker ab 5:00 verlassen. Dass diese Annahme unzutreffend sein könnte, hat die Beklagte nicht dargelegt.
Auf die von der Beklagten aufgeworfene Frage der Übertragbarkeit des - einen Veranstaltungssaal betreffenden - Senatsbeschlusses vom 4.3.2024,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4.3.2024 - 7 B 1244/23 -, juris,
kommt es hier nicht an.
Soweit die Beklagte sich gegen die weitere tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts unter Ziffer 2 des angegriffenen Urteils, es fehle in der Baugenehmigung eine Regelung zur Sicherstellung der Einhaltung der maximalen Besucherzahl, wendet, kommt es darauf aus obigen Gründen nicht an.
Gleiches gilt für die von dem Verwaltungsgericht aufgeworfenen und von der Beklagten verneinten Fragen, ob die Unbestimmtheit der Regelungen zu den Proberäumen Einfluss auf die Wirksamkeit der Baugenehmigung habe und ob aufgrund des im Frankenberger Viertels bestehenden Parkdrucks mit erhöhtem Parksuchverkehr zu rechnen sei.
Nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen ist auch nicht erkennbar, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist.
Das Vorbringen führt ferner nicht zu der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Soweit die Beklagte die Frage aufwirft,
„ob bei der Genehmigung von Versammlungsstätten organisatorische Maßnahmen zur Einhaltung der maximal zulässigen Personenzahl in der Baugenehmigung vorgegeben werden müssen“,
ist diese Frage nicht entscheidungserheblich. Nach der selbständig tragenden und nicht durchgreifend in Zweifel gezogenen Begründung des Verwaltungsgerichts ist die Baugenehmigung bereits deshalb nachbarrechtswidrig, weil die zugehörige Schallimmissionsprognose nicht auf der sicheren Seite liegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene an den Kosten beteiligt wird, da er einen eigenen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.
Der Beschluss ist unanfechtbar.