Zulassungsantrag nach §124 VwGO: Ablehnung wegen fehlender ernstlicher Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung; das OVG NRW lehnt den Zulassungsantrag ab. Es sieht keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung und damit keine Verletzung subjektiver öffentlich-rechtlicher Rechte des Klägers. Behauptete Nachbarbeschwerden und ein eigenes Nutzungsänderungsbegehren genügen nicht zur Darlegung einer Rechtsverletzung. Die Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung erfolgen wie ausgeführt.
Ausgang: Zulassungsantrag nach § 124 VwGO abgewiesen; Kläger trägt Verfahrenskosten außer den außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nur erfolgreich, wenn er ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung substantiiert darlegt; bloße Behauptungen, die die tragende Argumentation nicht erschüttern, genügen nicht.
Zur Darlegung einer Verletzung subjektiver öffentlich-rechtlicher Rechte muss der Antragsteller konkret darlegen, wie er durch die Genehmigung in eigenen Rechten verletzt wird; allgemeine Nachbarbeschwerden sind hierfür nicht ausreichend.
Die Behauptung eines zivilrechtlichen Hindernisses gegen eine Genehmigung setzt darzulegende Kenntnisse der Behörde von der Beendigung bestehender Nutzungsrechte voraus; die bloße Kenntnis eines Nutzungsänderungsantrags genügt hierfür nicht.
Besondere Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind nur gegeben, wenn Tatsachen oder Rechtsfragen die Entscheidung in atypischer Weise erschweren; das Vorbringen gewöhnlicher Rechtsfragen reicht nicht aus.
Bei Zurückweisung eines Zulassungsantrags kann nach § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO dem Antragsteller die Verfahrenskosten auferlegt werden; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind jedoch nicht aufzuerlegen, wenn dieser keinen Sachantrag gestellt hat.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 23 K 4/15
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist nicht geeignet, die tragende Argumentation des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die Klage sei wegen fehlender Verletzung im öffentlichen Recht fußender subjektiver Rechte des Klägers jedenfalls unbegründet.
Soweit der Kläger einwendet, die Baugenehmigung sei mangels einer Beteiligung des Ordnungsamtes und wegen fehlender Zuverlässigkeit und Eignung des Beigeladenen zur ordnungsgemäßen Nutzung der Räume als Gaststätte rechtswidrig, hat er schon nicht dargelegt, dass er dadurch in seinen Rechten verletzt wird. Die von ihm behaupteten Nachbarbeschwerden genügen ebenfalls nicht zur Darlegung der Verletzung ihn schützender öffentlich-rechtlicher Vorschriften.
Auch mit dem Argument, der Beklagten sei wegen seines eigenen Nutzungsänderungsantrags bekannt gewesen, dass er mit der vom Beigeladenen begehrten Nutzungsänderung nicht einverstanden sei, hat der Kläger eine Verletzung seiner subjektiven Rechte nicht dargelegt. Soweit er damit ein der Genehmigungserteilung entgegenstehendes offensichtliches zivilrechtliches Hindernis geltend machen will, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Insoweit fehlt es schon an der mit Blick auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung erforderlichen Darlegung, dass die Beklagte neben der Kenntnis von seinem Nutzungsänderungsantrag und des Inhalts des Vermerks vom 29.8.2013 auch Kenntnis von der behaupteten Beendigung des Nutzungsrechts hatte.
Aus den vorstehenden Gründen weist die Rechtssache auch nicht die vom Kläger behaupteten besonderen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht aufzuerlegen, weil dieser keinen Sachantrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar.