Zulassungsantrag nach §124 VwGO in Baugenehmigungs‑/Lärmschutzsache abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW lehnt den Zulassungsantrag der Kläger gegen die Abweisung ihrer Klage gegen eine Baugenehmigung ab. Es sieht keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und bestätigt die Anwendung der TA Lärm, wonach nur Fahrzeugbewegungen auf dem Betriebsgrundstück sowie Ein‑/Ausfahrten zu berücksichtigen sind. Die Einwendungen stützen sich nicht hinreichend auf RLS‑90 oder auf eine Verletzung des Verfahrens nach § 6 UmwRG. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Ausgang: Zulassungsantrag nach § 124 VwGO abgelehnt; Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung eines Rechtsmittels nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils voraus; sind solche Zweifel nicht dargetan, ist der Zulassungsantrag abzulehnen.
Bei der Prüfung des Rücksichtnahmegebots nach der TA Lärm sind grundsätzlich nur Fahrzeugbewegungen auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt zu berücksichtigen (Ziff. 7.4 Abs. 1 TA Lärm); eine Berücksichtigung des An‑ und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen nach RLS‑90 kommt nur in Betracht, wenn eine Vermischung mit dem übrigen Verkehr nach Ziff. 7.4 Abs. 2 TA Lärm ausgeschlossen ist.
Einwendungen gegen ein der Baugenehmigung zugrunde liegendes schalltechnisches Gutachten, die ausschließlich auf nachträglichen externen Stellungnahmen beruhen, können nach § 6 UmwRG unberücksichtigt bleiben.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 154, 159, 162 VwGO; wer einen Sachantrag stellt, trägt das damit verbundene Kostenrisiko und kann auch für die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner verantwortlich gemacht werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 2 K 2859/20
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungs-verfahren auf 15.000 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines klageabweisenden Urteils im Wesentlichen ausgeführt, ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zulasten der Kläger scheide nach den Feststellungen des bei den Bauakten befindlichen schalltechnischen Gutachtens des Büros V. und Partner vom 25.10.2017 aus. Die auf Stellungnahmen des Büros S. gestützten Einwendungen der Kläger gegen dieses Gutachten könnten wegen § 6 UmwRG keine Berücksichtigung finden. Unabhängig davon seien die Einwendungen unbegründet. Einer genaueren Betrachtung des Grundstücks der Kläger hätte es unter Lärmschutzgesichtspunkten nicht bedurft, weil schon für die dem Vorhaben nächstgelegenen Wohngrundstücke eine erhebliche Unterschreitung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm festzustellen sei. Die Stellungnahmen der S. legten zudem fehlerhaft zugrunde, dass es auf eine Verkehrslärmberechnung nach der RLS-90 ankomme. Dies sei unrichtig, weil nach den maßgeblichen Vorgaben der TA Lärm nur Fahrzeugbewegungen auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt zu berücksichtigen seien.
Diese Annahmen werden durch das Zulassungsvorbringen nicht in ausreichendem Maße erschüttert. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Verwaltungsgericht § 6 UmwRG zutreffend angewandt hat. Denn jedenfalls wird die das Urteil selbstständig tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, die auf die Stellungnahmen des Büros S. gestützten Einwendungen der Kläger seien unbegründet, durch das Zulassungsvorbringen zur Anwendbarkeit der RLS-90 und zur Zurechenbarkeit von Verkehrslärm nicht hinreichend in Zweifel gezogen. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr zu Recht davon ausgegangen, dass lediglich Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage entstehen, bei der Prüfung des Rücksichtnahmegebotes zu betrachten waren. Dies ergibt sich aus Ziffer 7.4 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm. Dass darüber hinaus Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen nach Maßgabe von Ziffer 7.4 Abs. 2 TA Lärm zu berücksichtigen gewesen wären, die die Ermittlung von Beurteilungspegeln nach Maßgabe der RLS-90 erfordert hätten, wird mit der Zulassungsbegründung nicht aufgezeigt. Insbesondere ist nicht dargelegt, dass nach dem Verlassen des Betriebsgrundstückes keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt, wie es nach Ziff. 7.4 Abs. 2, zweiter Spiegelstrich, TA Lärm erforderlich ist. Dafür ist im Übrigen auch nichts ersichtlich.
Nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen weist die Rechtssache auch nicht die von den Klägern im Hinblick auf § 6 UmwRG geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf; ebenso wenig führt das Vorbringen zu § 6 UmwRG auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs.2 Nr. 3 VwGO), weil es - wie dargetan - auf die Anwendung von § 6 UmwRG nicht ankommt.
Schließlich ist auch nicht der von den Klägern wegen der Anwendung des § 6 UmwRG gesehene Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zu erkennen. Denn das Verwaltungsgericht hat sich - wie aufgezeigt - sehr wohl mit den Einwänden der Kläger gegen das der Baugenehmigung zugrunde liegende Schallgutachten befasst. Dass dabei von den Klägern vorgetragene und für die Beurteilung des Vorhabens unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebotes wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt geblieben sind, zeigt das Zulassungsvorbringen schon nicht hinreichend auf. Insoweit hätte es etwa näherer Erläuterung bedurft, warum die in der Zulassungsbegründung angesprochene Rüge zu den im Baugenehmigungsverfahren zugrunde gelegten Verkehrszahlen im Hinblick auf die oben aufgezeigten Regelungen in Ziffer 7.4 TA Lärm von entscheidungserheblicher Bedeutung gewesen sein könnten. Im Ergebnis gleiches gilt für die darüber hinaus angesprochene Zahl der nächtlichen Tankvorgänge, wobei zu berücksichtigen ist, dass ausweislich des angefochtenen Urteils die Richtwertunterschreitungen nach dem der Baugenehmigung zugrunde liegenden Schallgutachten an den nächstgelegenen Wohngrundstücken auch nachts mehr als 10 dB (A) betragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, dass die Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen, da sie einen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar.