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Oberverwaltungsgericht NRW·7 A 1071/14·30.03.2015

Zulassung der Berufung gegen Baugenehmigung (Balkonerweiterung) abgelehnt

Öffentliches RechtBauplanungsrechtBauordnungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage gegen eine Baugenehmigung für eine Balkonerweiterung. Das OVG verneint ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils: Die Genehmigung verstoße nicht gegen bauplanungs- oder abstandsrechtliche Vorschriften. Eine Neubewertung des Gesamtgebäudes wurde nicht substantiiert dargelegt. Der Antrag wird abgelehnt; die Klägerin trägt die Verfahrenskosten mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach §124 VwGO abgelehnt; Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens (außer außergerichtliche Kosten der Beigeladenen).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils voraus; pauschale Behauptungen ohne substantiierte Darlegung entscheidungserheblicher Tatsachen genügen nicht.

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Bei einer zulässigen offenen Bauweise innerhalb einer Hausgruppe kann grenzständige Bebauung zulässig sein; die abstandsrechtliche Beurteilung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

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Bei einer isolierten Baumaßnahme (z.B. Balkonerweiterung) ist die abstandsrechtliche Prüfung grundsätzlich auf das genehmigte Vorhaben zu beschränken; eine Neuaufrollung der gesamten Genehmigungsfrage erfordert darlegungsfähige Anhaltspunkte einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse.

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Ein Rechtsschutzbegehren kann wegen unzulässiger Rechtsausübung ausgeschlossen sein, wenn der Antragsteller im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand eigene rechtswidrige Nutzungen seines Grundstücks darstellt oder eine missbräuchliche Rechtsverfolgung naheliegt.

Zitiert von (2)

2 neutral

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO§ 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW§ 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 8 K 7128/12

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag hat keinen Erfolg.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die angefochtene Baugenehmigung vom 30. August 2012 verstoße nicht gegen Normen des Bauplanungsrechts oder zu prüfende Vorschriften des Bauordnungsrechts, die auch dem Schutz der Klägerin zu dienen bestimmt seien. Die Baugenehmigung verstoße nicht gegen das planungsrechtliche Rücksichtnahme-gebot und führe insbesondere nicht zu unzumutbaren Einsichtnahmemöglichkeiten. Zum Grundstück der Klägerin werde auch die für das Vorhaben erforderliche Abstandfläche eingehalten.

4

Das dagegen gerichtete Vorbringen der Klägerin führt nicht zu den sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

5

Die Klägerin rügt eine Verletzung des Abstandflächenrechts und behauptet, die Einhaltung des Abstandflächenrechts müsse für das Gebäude bzw. den Balkon insgesamt und nicht lediglich für das Erweiterungsvorhaben geprüft werden. Dass durch die in Rede stehende Änderung des Gebäudes der Beigeladenen, eine „Balkonerweiterung“, die allein Gegenstand der angefochtenen Genehmigung ist, die Genehmigungsfrage insgesamt neu aufgeworfen worden wäre, ist damit indes nicht in der erforderlichen Weise dargelegt. Insbesondere ist nicht aufgezeigt, dass die bislang bestehende Bauweise einer „Hausgruppe“ durch den Anbau nicht mehr gegeben sein könnte.

6

Vgl. zur für Hausgruppen maßgeblichen „Doppelhausrechtsprechung“: OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2010 - 7 A 44/09 -, BRS 76 Nr. 79 = BauR 2010, 2061 sowie BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 - 4 C 5.12 -, juris und Beschluss vom 10. April 2012 - 4 B 42.11 -, BRS 79 Nr. 95.

7

Bei planungsrechtlich - nach den nicht angegriffenen erstinstanzlichen Feststellungen - zulässiger offener Bauweise (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO) ist im Rahmen einer Hausgruppe eine grenzständige Bebauung zulässig (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW). Ebenso wenig ist hinreichend dargelegt, dass durch die Erweiterung des bestehenden Balkons die Genehmigungsfrage neu aufgeworfen würde, weil sich die abstandrechtliche Beurteilung unter diesem Blickwinkel nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls in wesentlicher Weise geändert hätte.

8

Aus diesen Gründen kann dahinstehen, ob das Rechtsschutzbegehren der Klägerin nicht ohnehin als unzulässige Rechtsausübung anzusehen ist, weil Einiges dafür spricht, dass ihr Grundstück - unbeschadet des Umfangs bestehender Genehmigungen - rückwärtig entlang der Grenze zum Grundstück der Beigeladenen jedenfalls in abstandrechtswidriger Weise mit einer Mauer bebaut sein dürfte.

9

Vgl. zur Unzulässigkeit der Rechtsausübung in einer ähnlichen Fallgestaltung: OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2014 - 7 A 2057/12 -, BauR 2014, 1924.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre im Zulassungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst trägt, denn sie hat im Zulassungsverfahren - auch in ihrer Stellungnahme vom 5. Juni 2014 - keinen Sachantrag gestellt und sich damit auch selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.