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Oberverwaltungsgericht NRW·7 A 1069/22·12.02.2023

Zulassung der Berufung gegen Nutzerzahlbeschränkung in Baugenehmigung abgelehnt

Öffentliches RechtBaurechtBauordnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage gegen eine Ordnungsverfügung, die Höchstnutzungszahlen und Zwangsmittelandrohung betraf. Streitpunkt war, ob Nutzerzahlen Teil der Baugenehmigung/Brandschutzkonzepts sind. Das OVG verneint ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Feststellung, dass die Begrenzungen wirksamer Bestandteil der Baugenehmigung sind. Materielle Genehmigungsfragen bleiben einem gesonderten Baugenehmigungsverfahren vorbehalten; der Antrag wird abgelehnt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Klageabweisung wegen verbindlicher Nutzerzahlbeschränkungen abgelehnt; Klägerin trägt Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Begrenzungen der erwarteten Nutzerzahlen, die im Brandschutzkonzept und im zum Bestandteil der Baugenehmigung gemachten Erdgeschossgrundriss enthalten sind, sind bis zu einer Änderung der Genehmigung verbindlich.

2

Eine Nutzung, die die verbindlichen Nutzerzahlen der Baugenehmigung überschreitet, kann sich nicht auf die bestehende Baugenehmigung stützen und ist formell unzulässig.

3

Ein Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils voraus; bloße Behauptungen, bestimmte Beschränkungen seien nicht Gegenstand des Brandschutzkonzepts, genügen nicht.

4

Einwendungen, die auf die materielle Genehmigungsfähigkeit einer über die Genehmigung hinausgehenden Nutzung zielen (z.B. Berufung auf SonderbauVO oder textile Abtrennungen), berühren nicht die formelle Illegalität und sind in einem gesonderten Baugenehmigungsverfahren zu klären.

Relevante Normen
§ 61 Abs. 1 BauO NRW§ 1 Abs. 1 SonderbauVO NRW§ 154 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 8 K 8368/18

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag hat keinen Erfolg.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage hinsichtlich der Ziff. I. 2 der Ordnungsverfügung vom 29.11.2018 und der darauf bezogenen Zwangsmittelandrohung abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Forderung, bestimmte Nutzerzahlen nicht zu überschreiten, beruhe auf § 61 Abs. 1 BauO NRW. Die Nutzung könne sich, soweit sie die unter Ziff. 4.6.2 der Brandschutzkonzepte angegebenen erwarteten Nutzerzahlen überschreite, nicht auf die Baugenehmigung 63/B11/2996/2007 stützen und sei formell illegal.

4

Das dagegen gerichtete Vorbringen der Klägerin führt nicht zur Zulassung der Berufung. Es weckt nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Urteilsrichtigkeit im Sinne von § 124 Abs.2 Nr. 1 VwGO.

5

Soweit die Klägerin geltend macht, eine Beschränkung der höchstzulässigen Personenzahl pro Gastraum sei nicht Gegenstand des Brandschutzkonzepts gewesen, werden damit die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Inhalt der in Rede stehenden Baugenehmigung nicht durchgreifend erschüttert. Danach ergeben sich entsprechende verbindliche Festlegungen von Nutzerzahlen aus dem zum Bestandteil der Baugenehmigung gemachten Brandschutzkonzept in Verbindung mit dem grün gestempelten Erdgeschossgrundriss. Es erscheint mithin nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Begrenzungen der (erwarteten) Nutzerzahlen (in der Summe 216) wirksamer Bestandteil der in Rede stehenden Baugenehmigung und bis zu einer Änderung der Genehmigungslage für die Klägerin verbindlich sind.

6

Soweit die Klägerin meint, es sei eine "Befreiung" nach § 1 Abs. 1 der SonderbauVO NRW genutzt worden, die Nutzungseinheit "XII Aposteln" sei in mehrere Gasträume von jeweils unter 200 qm Nutzfläche unterteilt, diese Unterteilung sei mittels textiler Rauchschutzvorhänge erfolgt, welche im Brandfall die jeweiligen Gasträume voneinander trennten, nach den Vorgaben der SonderbauVO sei von einer maximalen Besucheranzahl von 1/qm auszugehen, da die Räume jeweils kleiner als 200 qm Nutzfläche seien, könne die Personenzahl je Gastraum bis unter 200 Personen liegen, wird damit die erstinstanzliche Begründung des Verwaltungsgerichts ebenso wenig erschüttert. Diese Überlegungen sind für die vom Verwaltungsgericht festgestellte formelle Illegalität der in Rede stehenden Nutzung unerheblich; sie betreffen die Frage der materiellen Genehmigungsfähigkeit einer über den Umfang der verbindlichen Genehmigung hinaus gehenden Nutzung; die gegebenenfalls erforderliche Klärung der materiellen Genehmigungsfähigkeit mag auf einen ordnungsgemäßen Bauantrag hin einem gesonderten Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

8

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.