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Oberverwaltungsgericht NRW·7 A 1057/10·09.09.2010

Ablehnung des Zulassungsantrags zur Berufung gegen Ordnungsverfügung wegen Bordellbetriebes

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizei- und OrdnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage gegen eine Ordnungsverfügung, mit der die Nutzung eines Hauses als Bordell untersagt werden sollte. Das OVG hält den Zulassungsantrag nach §124 VwGO für unbegründet, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils dargetan sind. Entscheidend war das Fehlen konkreter Tatsachen zur Untermietlage und zur Unmöglichkeit der Unterbindung sowie die Abgrenzung zur Wohnungsprostitution.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Zulassung der Berufung nach §124 VwGO sind ernsthafte, innerhalb der Frist des §124a Abs.4 S.4 VwGO substantiiert darzulegende Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils erforderlich; bloße Behauptungen genügen nicht.

2

Die Ordnungsbehörde kann ihre Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt richten (vgl. §18 Abs.2 S.1 OBG NRW), wenn dies die effektivste Maßnahme zur Unterbindung einer rechtswidrigen Nutzung ist.

3

Wer geltend macht, als Mieter könne er eine rechtswidrige Nutzung durch Untermieter nicht verhindern, muss konkrete Tatsachen vortragen (z. B. Untermietverträge, Namen der Untermieter oder Nachweise über die Unmöglichkeit vertraglicher Durchsetzung); allgemeine Angaben reichen nicht aus.

4

Wohnungsprostitution liegt vor, wenn Prostituierte in dem Gebäude wohnen und die Tätigkeit nach außen nur wohnähnlich erscheint; ist ein Gebäude jedoch ausschließlich von Prostituierten bewohnt und gewerblich genutzt, verliert die Nutzung den wohnungsähnlichen Charakter.

5

Bei der Prüfung, ob ein bordellartiger Betrieb in einem Mischgebiet zu wesentlichen Störungen führt, ist eine typisierende Betrachtungsweise zulässig; eine Ortsbesichtigung ist nicht erforderlich, wenn typische störungsrelevante Umstände (z. B. erhöhter Kraftfahrzeugverkehr, milieubedingte Störungen) vorliegen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 18 Abs. 2 Satz 1 OBG NRW§ 541 BGB§ 154 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abge-lehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah-ren auf 50.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

3

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 22. Juli 2009 als unbegründet abgewiesen, mit der der Beklagte von der Klägerin unter Zwangsgeldandrohung verlangt, die Nutzung des Hauses M.-----straße 118 in T.        als Bordellbetrieb aufzugeben. Die Klägerin hält der Ordnungsverfügung entgegen, sie sei weder Handlungs- noch Zustandsstörerin, denn sie habe "grundsätzlich" keine Einflussmöglichkeiten darauf, wie ihre Untermieterinnen die drei von ihr angemieteten Wohnungen nutzen würden.

5

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründen diese Ausführungen  nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass die Klägerin auf der Internetseite des Bordellbetriebs namentlich erwähnt ist  nicht. Die Ordnungsbehörde kann ihre Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt richten (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 1 OBG NRW), was insbesondere dann in Betracht zu ziehen sein wird, wenn auf diese Weise die (formell und) materiell rechtswidrige Nutzung am effektivsten unterbunden werden kann. Dass die Klägerin als Mieterin der Wohnungen im Hause M.-----straße 118 nicht in der Lage wäre, eine materiell rechtswidrige Nutzung zu unterbinden, geht aus dem Zulassungsantrag nicht hervor. Die Klägerin behauptet die Untervermietung der von ihr angemieteten Räume, legt jedoch weder die (angeblichen) Untermietverträge vor noch deren Inhalt dar noch benennt sie die Personen, an die sie die Wohnungen untervermietet haben will. Hierauf kommt es jedoch nicht einmal an, denn sie behauptet nicht, sie könne keine den (angeblichen) Untermietverträgen entsprechende vertragsgemäße Nutzung der Wohnungen bewirken (vgl. § 541 BGB). Dass die Wohnungen zur Ausübung der Prostitution und nicht als Wohnungen vermietet worden sind, behauptet sie nicht, sondern führt lediglich an, in den Wohnungen werde der Prostitution nachgegangen. Selbst wenn als Vertragszweck die Ausübung der sog. Wohnungsprostitution angegeben worden wäre – und nur auf eine solche bezieht sich die Antragstellerin im Übrigen – würde die tatsächliche Nutzung nicht vertragsgemäß sein, denn von einer tatsächlich ausgeübten sog. Wohnungsprostitution kann keine Rede sein.

6

Wie das Verwaltungsgericht unter Bezug auf die Entscheidungen des Senats vom 19. Juli 2007 – 7 E 623/07 –, des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. Juli 2002 – 5 S 149/01 –, GewArch 2003, 496 und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Mai 1999 – 26 ZB 99.770 –, BRS 62 Nr. 73, zutreffend dargelegt hat, ist der Wohnungsprostitution jedenfalls zu Eigen, dass die Prostituierten in dem betreffenden Gebäude wohnen, dass die gewerbliche Betätigung nach außen nur wohnähnlich in Erscheinung tritt und dem Gebäude, in dem sie stattfindet, nicht das Gepräge gibt. Auch die hierauf bezogene Begründung des Verwaltungsgerichts wird durch das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert in Frage gestellt. Die Klägerin bestreitet nicht, dass neben den (namentlich nicht benannten) Untermieterinnen weitere "Personen" in den Wohnräumen "dem horizontalen Gewerbe nachgehen". Dass diese "Personen" in dem Hause M.-----straße 118 aber wohnen würden, wird von der Klägerin nicht einmal behauptet, sondern nur ausgeführt, die "Personen" seien von ihren Untermieterinnen in "ihre Mieträume ... aufgenommen" worden. Für eine dem baurechtlichen Begriff des Wohnens entsprechende "Aufnahme" gibt dieser Vortrag nichts her.

7

Es kommt daher nicht einmal darauf an, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang im Ergebnis aus einem weiteren Grunde richtig ist. Denn von einer Wohnungsprostitution dürfte jedenfalls auch dann nicht mehr gesprochen werden können, wenn ein Gebäude ausschließlich von Prostituierten (und gegebenenfalls einer "Betriebsleiterin") bewohnt und gewerblich genutzt wird.

8

Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 19. Mai 1999 – 26 ZB 99.770 –, a. a. O..

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So aber sind die Gegebenheiten hier, denn wie die Klägerin Seite 2 der Klageschrift ausgeführt hat, hat sie die Wohnungen im Parterre sowie im ersten und zweiten Obergeschoss des Gebäudes angemietet. Das Dachgeschoss wurde ausweislich der polizeilichen Feststellungen am 9. Februar 2009 nicht genutzt, ausweislich der polizeilichen Feststellungen vom 16. Juli 2009 "für die Mädchen hergerichtet."

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Die Klägerin stellt mit dem Zulassungsantrag zu Recht nicht in Abrede, dass die Frage, ob ein bordellartiger Betrieb in einem Mischgebiet zu wesentlichen Störungen führen kann, auf Grundlage einer typisierenden Betrachtungsweise zu beurteilen ist, meint aber, es sei vor Ort zu prüfen gewesen, ob Störungen wesentlichen Gewichts zu befürchten seien, denn "weder aus der Anzahl der gewerbetreibenden Personen im Hause noch aus dem Internetauftritt" ergebe sich "notgedrungen und zwingend, dass das Gebäude, in dem die Prostitution stattfindet, nach außen anders als nur wohnähnlich in Erscheinung tritt und dass die betreffenden Aktivitäten in dem Wohngebäude diesem das Gepräge geben, sich entsprechend nach außen hin dokumentieren." Auf die Gründe, die das Verwaltungsgericht Seite 5 unten des Urteilsabdrucks für die Feststellung angeführt hat, es sei typischerweise mit entsprechenden Störungen zu rechnen (verstärkter Kraftfahrzeugverkehr, milieubedingte Störungen (im Einzelnen dargelegt)) geht die Klägerin mit dem Zulassungsantrag jedoch nicht ein, zeigt insbesondere nicht auf, weshalb hierzu durch eine Augenscheinseinnahme Entscheidungserhebliches hätte ermittelt werden können.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

12

Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 1 GKG.

13

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig.