Zulassung der Berufung gegen Nutzungsuntersagung wegen formeller Illegalität abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage gegen eine Ordnungsverfügung, die die allgemeine Wohnnutzung untersagte. Das OVG lehnte die Zulassung mangels Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Verwaltungsgerichts ab. Kaufvertrag, Kenntnis der Behörde oder Wahlbenachrichtigungen begründen keine Duldung; die Androhung des Zwangsgeldes blieb unangegriffen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils als unbegründet abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils der Vorinstanz voraus.
Eine aktive Duldung einer formell rechtswidrigen Wohnnutzung durch die Behörde erfordert eine hinreichend konkrete Erklärung der Behörde, auf die sich die Betroffenen dauerhaft berufen können; ein bloßer Kaufvertrag des Grundstücks genügt nicht.
Die bloße Kenntnis der Behörde von einer unzulässigen Nutzung oder das wiederholte Zusenden von Wahlbenachrichtigungen begründet für sich genommen regelmäßig keine rechtsbeachtliche Duldung.
Ist die Nutzungsuntersagung allein auf die formelle Illegalität der Nutzung gestützt, ist die behauptete faktische Funktionslosigkeit der Gebietsfestsetzung für die Rechtmäßigkeit der Untersagung unbeachtlich.
Die Androhung eines Zwangsgeldes ist nicht zu beanstanden, wenn im Zulassungsverfahren keine durchgreifenden Einwendungen dagegen vorgetragen werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 K 2486/19
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 12.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines klageabweisenden Urteils im Wesentlichen ausgeführt: Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 14.5.2019 in der Fassung der Verfügung vom 22.1.2020 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten, die Beklagte habe die Untersagung der allgemeinen Wohnnutzung zu Recht (nur) auf die formelle Illegalität gestützt, die allgemeine Wohnnutzung sei nicht genehmigt und nach der Auffassung der Beklagten auch nicht genehmigungsfähig, die weiteren Voraussetzungen für den Erlass der Ordnungsverfügung lägen vor.
Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Der Einwand der Klägerin, in dem Abschluss des Kaufvertrages zwischen der Beklagten und der Voreigentümerin im Juni 1978 sei eine aktive Duldung der allgemeinen Wohnnutzung auf Dauer zu sehen, auf diese könne sie sich weiterhin berufen, die Voreigentümerin sei zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits Rentnerin und der Beklagten sei bekannt gewesen, dass die Rechtsvorgängerin das Grundstück zu allgemeinen Wohnzwecken nutzen werde, erschüttert nicht die tragende Begründung des angegriffenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat - in seinem im Urteil in Bezug genommenen Gerichtsbescheid vom 3.2.2022 - zunächst den Maßstab zur Annahme einer aktiven Duldung zutreffend aufgezeigt und sodann ausgeführt, eine diesen Grundsätzen genügende Erklärung der Beklagten, gegen den baurechtswidrigen Zustand nicht vorzugehen, sei nicht ersichtlich. Insbesondere könne in dem Kaufvertrag mit der Voreigentümerin keine derartige Erklärung gesehen werden. Im Urteil hat es ergänzt, unabhängig davon, ob die Beklagte Kenntnis von der - unzulässigen - Nutzung zu allgemeinen Wohnzwecken gehabt hätte, habe diese mit dem Abschluss des Kaufvertrages, einem privaten Rechtsgeschäft, nicht zu erkennen gegeben, dass sie sich auf Dauer mit der Existenz der formell illegalen Nutzung abzufinden gedenke. Diese Einschätzung teilt der Senat.
Soweit die Klägerin geltend macht, der Beklagten sei die Unzulässigkeit der privaten Nutzung durch die Voreigentümerin bekannt gewesen, auch in den folgenden Jahren habe die Beklagte Kenntnis von der allgemeinen Wohnnutzung gehabt, so habe die Beklagte ihr und anderen Anwohnern in dem betroffenen Gebiet regelmäßig Wahlbenachrichtigungen zugesandt, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend zugrunde gelegt, nach den relevanten Maßstäben könne hieraus keine rechtsbeachtliche Duldung hergeleitet werden.
Soweit die Klägerin rügt, tatsächlich handele es sich bei dem Gewerbegebiet faktisch um ein Mischgebiet, der Bebauungsplan sei funktionslos, die Beklagte habe im streitbefangenen Baugebiet massenhaftes privates Wohnen zwar nicht „offiziell“, jedoch faktisch zugelassen, greift auch diese Rüge nicht durch. Die Beklagte hat den zur Legalisierung der Wohnnutzung zwischenzeitlich gestellten Bauantrag mit Bescheid vom 11.11.2020 abgelehnt. Für die ausschließlich auf die formelle Illegalität der allgemeinen Wohnnutzung gestützte Nutzungsuntersagung kommt es auf die von der Klägerin angesprochene Frage einer Funktionslosigkeit der Gebietsfestsetzung nicht an.
Soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, die Androhung des Zwangsgeldes sei nicht zu beanstanden, ist die Klägerin dem mit ihrem Vorbringen im Zulassungsverfahren nicht entgegengetreten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.