Einstellung des berufsgerichtlichen Verfahrens nach Approbationsentzug; Urteil unwirksam
KI-Zusammenfassung
Der Beschuldigte legte Berufung gegen ein Urteil des Berufsgerichts ein, das ihm das passive Berufswahlrecht entzog und eine Geldbuße auferlegte. Im Berufungsverfahren wurde die Approbation des Beschuldigten entzogen, wodurch ein Verfahrenshindernis eintrat. Das Oberverwaltungsgericht stellte das berufsgerichtliche Verfahren nach § 112 HeilBerG i.V.m. § 206a StPO ein und erklärte das Urteil für unwirksam. Die Kostenentscheidung folgt den Vorschriften des HeilBerG und der StPO.
Ausgang: Berufsgerichtliches Verfahren wegen Wegfalls der Berufsgerichtsbarkeit nach Approbationsentzug eingestellt; angefochtenes Urteil unwirksam
Abstrakte Rechtssätze
Ein berufsgerichtliches Verfahren ist nach § 112 Satz 1 HeilBerG i.V.m. § 206a StPO einzustellen, wenn nach Eröffnung der Hauptverhandlung ein Verfahrenshindernis eintritt.
Die Berufsgerichtsbarkeit erstreckt sich nur auf Kammerangehörige; der Entzug der Approbation führt dazu, dass die betroffene Person nicht mehr der Berufsgerichtsbarkeit unterliegt.
Die Einstellung des berufsgerichtlichen Verfahrens bewirkt, dass das angefochtene berufsgerichtliche Urteil seine Wirkung verliert, ohne dass es aufgehoben werden muss.
Die Kosten- und Auslagentragung bei Einstellung richtet sich nach §§ 107, 112 HeilBerG i.V.m. § 467 StPO; das Gericht kann dem Beschuldigten notwendige Auslagen auferlegen, von denen es aus Gründen des erwarteten Verfahrensausgangs absehen kann.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 35 K 9596/98.T
Tenor
Das berufsgerichtliche Verfahren wird eingestellt.
Das angefochtene Urteil ist unwirksam.
Der Beschuldigte trägt die ihm erwachsenen notwendigen
Auslagen selbst, die sonstigen Kosten des Verfahrens
fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Der Beschuldigte wendet sich mit der Berufung dagegen, dass das Berufsgericht ihm mit
Urteil vom 24. April 2002 wegen Verletzung seiner Berufspflichten das passive
Berufswahlrecht entzogen sowie eine Geldbuße in Höhe von 10.000,--Euro auferlegt hat.
Mit Urteil vom 10. Februar 2004 – 3 K 6941/01 –
hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf die
Klage des Beschuldigten dagegen abgewiesen, dass seine Approbation als Arzt widerrufen
worden ist; das Urteil ist rechtskräftig, nachdem der Antrag des Beschuldigten, hiergegen
die Berufung zuzulassen, vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
mit Beschluss vom 21. Juli 2005 – 13 A 1916/04 –
zurückgewiesen worden ist. Hiernach ist
das berufsgerichtliche Verfahren gemäß § 112 Satz 1 des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) in
der Fassung vom 9. Mai 2000, GV NRW S. 403, zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. März 2005, GV NRW S. 148,
i.V.m. § 206a Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO)
einzustellen. Nach der zuletzt genannten Vorschrift kann das Gericht außerhalb der
Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluss einstellen, falls sich nach Eröffnung des
Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis herausstellt. Diese Voraussetzungen liegen vor.
Im Laufe des Berufungsverfahrens hat sich ein Verfahrenshindernis herausgestellt, weil
dem Beschuldigten die Approbation als Arzt entzogen worden ist. Damit unterliegt er nicht
mehr der Berufsgerichtsbarkeit für Ärzte in Nordrhein-Westfalen.
Gemäß § 59 Abs. 1 HeilBerG unterliegen der Berufsgerichtsbarkeit nur Kammerangehörige.
Den Kammern gehören alle Ärzte an, die im Land Nordrhein-Westfalen ihren
Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben (§ 2 Abs. 1 Satz 1 HeilBerG). Diese Voraussetzungen erfüllt der Beschuldigte nicht
mehr. Wegen des Entzugs der Approbation ist er nicht mehr Arzt im Sinne des § 1 Satz 1
Nr. 1 HeilBerG, weil er als unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufs angesehen wird.
Mit der Einstellung des berufsgerichtlichen Verfahrens verliert das angefochtene Urteil
seine Wirkung, ohne dass es aufgehoben zu werden braucht. Der diesbezügliche Ausspruch
in der Beschlussformel dient allein der Klarstellung.
Vgl. den Beschluss des Landesberufsgerichts für
Heilberufe NRW vom 11. April 2002 –
6t A 271/99.T –, m.w.N.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 107, 112 Satz 1 HeilBerG i.V.m. § 467 Abs. 1, Abs.
3 Satz 2 Nr. 2 StPO. Das Gericht hat davon abgesehen, auch die dem Beschuldigten
erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, weil bei Fortführung
des Verfahrens – ohne Eintritt des Verfahrenshindernisses – mit der Verhängung einer
berufsgerichtlichen Maßnahme zu rechnen gewesen wäre.