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Oberverwaltungsgericht NRW·6s E 46/18.S·31.07.2018

Aussetzung berufsgerichtlichen Verfahrens wegen Vertragsverletzungsverfahren C-377/17 abgelehnt

Öffentliches RechtBerufsrechtEuroparechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin wandte sich gegen die Aussetzung eines berufsgerichtlichen Verfahrens, in dem dem Beschuldigten Verletzungen dienstlicher Pflichten wegen Verstößen gegen die HOAI vorgeworfen wurden. Streitpunkt war, ob das Vertragsverletzungsverfahren C-377/17 (Art. 258 AEUV) die Aussetzung rechtfertigt. Das OVG hebt den Aussetzungsbeschluss auf und stellt fest, dass ein Vertragsverletzungsverfahren keine Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV darstellt und keine unmittelbare Wirkung zugunsten des Einzelnen entfaltet.

Ausgang: Beschwerde gegen den Aussetzungsbeschluss erfolgreich; Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 AEUV rechtfertigt nicht die Aussetzung eines berufsgerichtlichen Verfahrens, weil es keine Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV ist und keine unmittelbare Rechtswirkung für den Einzelnen entfaltet.

2

Die Aussetzung eines Straf- oder berufsgerichtlichen Verfahrens nach § 262 Abs. 2 StPO (entsprechend anwendbar) ist nur dann geboten, wenn die Strafbarkeit von der Entscheidung einer zivilrechtlichen Vorfrage abhängt, die dem EuGH im Rahmen der Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorzulegen ist.

3

Für die Beurteilung einer Berufspflichtverletzung ist maßgeblich, ob die einschlägige nationale Regelung zum Zeitpunkt des behaupteten Verstoßes galt; ein späteres positives Ergebnis eines Vertragsverletzungsverfahrens ändert die damalige Rechtslage nicht rückwirkend.

4

Ein Beschuldigter kann sich in berufs‑ oder zivilrechtlichen Auseinandersetzungen nicht gegenüber Privaten auf die behauptete Unionsrechtswidrigkeit nationaler Honorarregelungen berufen und als Inländer nicht aus Art. 49 AEUV Rechte gegen die eigene Rechtsordnung ableiten.

Relevante Normen
§ Art. 258, 260 Abs. 1, 267 AEUV§ 262 StPO§ 22 Abs. 1, Abs. 2 Nrn. 8 und 11 BauKaG NRW§ 22 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 8 und 11 BauKaG NRW§ 93 Satz 1 BauKaG NRW i.V.m. § 304 Abs. 1 StPO§ 93 Satz 1 BauKaG NRW i.V.m. § 262 Abs. 2, 2. Alt. StPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 32 K 3166/17.S

Leitsatz

Das von der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren C-377/17 rechtfertigt nicht die Aussetzung eines berufsgerichtlichen Verfahrens, in dem der Beschuldigten die Verletzung der Berufspflichten aus § 22 Abs. 1, Abs. 2 Nrn. 8 und 11 BauKaG NRW zur Last gelegt wird.

Landesberufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. August 2018 - 6s E 46/18.S -;

Tenor

Der Beschluss wird aufgehoben. Die dem Beschuldigten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

1

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Aussetzungsbeschluss des Berufsgerichts beim Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 12. Oktober 2017 hat Erfolg.

2

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft. Der Beschluss über die Aussetzung ist gemäß § 93 Satz 1 BauKaG NRW i. V. m. § 304 Abs. 1 StPO mit dem Rechtsmittel der Beschwerde anfechtbar. Die Antragstellerin ist auch beschwerdeberechtigt. Das Beschleunigungsgebot dient nicht nur dem Interesse des Beschuldigten, sondern auch dem öffentlichen Interesse, weshalb dessen Verletzung von der Antragstellerin gerügt werden kann.

3

Vgl. im Einzelnen OLG Rostock, Beschluss vom 12. November 2012 - I Ws 321/12 -, juris, Rn. 9, m.w.N.; OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. September 2015 - 1 Ws (RB) 91/15 -, juris, Rn. 4.

4

Die Beschwerde ist auch begründet. Die Voraussetzungen des § 93 Satz 1 BauKaG NRW i.V.m. § 262 Abs. 2, 2. Alt. StPO sind nicht gegeben. Nach dem im berufsgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbaren § 262 Abs. 2, 2. Alt. i.V.m. Abs. 1 StPO ist, wenn die Strafbarkeit von der Beurteilung eines bürgerlichen Rechtsverhältnisses abhängt, das Gericht befugt, das Verfahren auszusetzen und das Urteil des Zivilgerichts abzuwarten.

5

Die Frage, ob der Beschuldigte Berufspflichten verletzt hat, hängt nicht von der Beurteilung einer zivilrechtlichen Vorfrage durch ein Zivilgericht ab.

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Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, seine Berufspflicht aus § 22 Abs. 1 BauKaG NRW und § 22 Abs. 2 Nr. 8, Nr. 11 BauKaG NRW verletzt zu haben, indem er gegen die Honorarregelungen der Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI) verstoßen hat. Nach § 22 Abs. 1 BauKG NRW sind die Kammermitglieder verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und unter Beachtung des Rechts auszuüben, dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Berufsstandes schaden könnte. Sie sind nach § 22 Abs. 2 BauKaG NRW insbesondere verpflichtet, die HOAI in ihrer jeweils geltenden Fassung zu beachten (Nr. 8), und müssen sich gegenüber Berufsangehörigen sowie Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und in der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe kollegial verhalten (Nr. 11).

7

Ob der Beschuldigte seine Berufspflicht zur Beachtung der HOAI und damit der gewissenhaften und kollegialen Berufsausübung verletzt hat, hängt nicht im Sinne von § 93 Satz 1 BauKaG NRW i.V.m. § 262 Abs. 2, 2. Alt. StPO davon ab, wie der EuGH im vom Berufsgericht angeführten Vertragsverletzungsverfahren C-377/17 entscheidet.

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Zwar kann § 262 Abs. 2, 2. Alt. i.V.m. Abs. 1 StPO möglicherweise über seinen Wortlaut hinaus die Aussetzung eines Strafverfahrens bzw. eines berufsgerichtlichen Verfahrens auch dann ermöglichen, wenn die Strafbarkeit bzw. die Beurteilung einer Berufspflichtverletzung von der Auslegung des Unionsrechts abhängt, über die der EuGH entscheidet.

9

So OLG Rostock, Beschluss vom 12. November 2012 - I Ws 321/12 -, a. a. O., Rn. 18.

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Dies kommt aber allenfalls in Betracht, wenn eine zivilrechtliche Vorfrage im Wege der Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV geklärt wird. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. In dem vom Berufsgericht zugrunde gelegten Verfahren beim EuGH ‑ Europäische Kommission ./. Bundesrepublik Deutschland, Rechtssache C-377/17 - geht es nicht um die (Vorab‑)Entscheidung über die Auslegung des Unionsrechts nach Art. 267 AEUV, sondern um ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 AEUV. In diesem Verfahren kann die Kommission den Gerichtshof anrufen, wenn nach ihrer Auffassung ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen verstoßen hat. Ein stattgebendes Urteil des EuGH im Vertragsverletzungsverfahren hat nur feststellenden Charakter (vgl. Art. 260 Abs. 1 AEUV) und entfaltet keine Rechtswirkung für den einzelnen Unionsbürger.

11

Vgl. auch OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13. April 2017 - 1 U 48/11 -, NJW-RR 2017, 1231 = juris, Rn. 46.

12

Gegenstand des Verfahrens C-377/17 ist der Antrag der Kommission festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland insofern gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 15 Abs. 1 Abs. 2 g) und Absatz 3 der Richtlinie 2006/123/EG und aus Art. 49 AEUV verstoßen hat, indem sie verbindliche Honorare für Architekten und Ingenieure nach Maßgabe der HOAI aufrechterhalten hat.

13

Wie das Berufsgericht selbst angenommen hat, änderte ein stattgebendes Urteil des EuGH nichts daran, dass die HOAI im Zeitpunkt des zur Last gelegten Verstoßes Geltung beanspruchte, und führte demnach nicht dazu, dass die von der Antragstellerin angeführten Bestimmungen der HOAI nicht zu beachten waren.

14

Vgl. auch OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13. April 2017 - 1 U 48/11 -, a. a. O., Rn. 46.

15

Ob der Auffassung des Berufsgerichts zu folgen ist, dass es für die Bemessung etwa zu verhängender Sanktionen von Bedeutung sei, ob die verletzten HOAI-Vorschriften im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts mit materiellem Europarecht übereinstimmten, kann offen bleiben. Dieser Umstand rechtfertigte jedenfalls keine Aussetzung. Denn er beträfe nicht im Sinne von § 262 Abs. 1 StPO die Strafbarkeit, hier also die Frage, ob Berufspflichten verletzt wurden, sondern die der Strafzumessung vergleichbare Entscheidung, auf welche Maßnahme nach § 52 Abs. 2 BauKaG NRW zu erkennen ist. Abgesehen davon hat sich der Beschuldigte zu keiner Zeit auf die Unionsrechtswidrigkeit der HOAI berufen, sondern geht vielmehr davon aus, im Einklang mit der HOAI gehandelt zu haben. Überdies hätte er sich als Privater gegenüber anderen Privaten - seinen Vertragspartnern - nicht auf einen Verstoß der Honorarregelungen gegen die Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt berufen können und dürfte er als Inländer auch keine Verletzung der Niederlassungsfreiheit des Art. 49 AEUV durch die HOAI geltend machen können.

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Vgl. anders die vom BVerfG entschiedene Fallkonstellation eines Verstoßes von Honorar-Regelungen gegen Art. 12 Abs. 1 GG: BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1981 - 2 BvR 201/80 -, BVerfGE 58, 283 = juris.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 89 Abs. 3 Satz 2 BauKaG NRW.

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Der Beschluss ist unanfechtbar.