Ruhegehaltskürzung eines Lehrers wegen grob herabwürdigender Unterrichtsäußerungen
KI-Zusammenfassung
Ein Ruhestandsbeamter (Oberstudienrat a.D.) wandte sich mit der Berufung gegen eine zweijährige Ruhegehaltskürzung wegen vielfach abfälliger, teils menschenverachtender Äußerungen im Unterricht. Das OVG hielt die beleidigenden und entgleisenden Formulierungen als Dienstvergehen für erwiesen, verwarf aber den Vorwurf „unterrichtsfremder Themen“ mangels hinreichender Tatsachengrundlage. Wegen begründeter, nicht ausräumbarer Zweifel an der vollen Schuldfähigkeit nahm es erheblich verminderte Schuldfähigkeit an. Die Disziplinarmaßnahme wurde auf eine einjährige Kürzung des Ruhegehalts um 10 % gemildert.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich; Ruhegehaltskürzung auf 1 Jahr (10 %) reduziert, im Übrigen Dienstvergehen bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Wiederholte grob unangemessene, herabwürdigende und teilweise menschenverachtende Äußerungen eines Lehrers gegenüber Schülern verletzen die Pflicht, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die der Beruf erfordert.
Erörterungen im Unterricht sind nicht allein deshalb als sachfremd zu qualifizieren, weil sie militärische Bezüge aufweisen; im Rahmen des vorgegebenen Unterrichtsinhalts besteht ein pädagogischer Gestaltungsspielraum, der Bezüge zum Zeitgeschehen und zur Erfahrungswelt der Beteiligten einschließen kann.
Sind bei einem Dienstvergehen begründete Zweifel an der vollen Schuldfähigkeit nicht auszuräumen, ist zugunsten des Beamten von erheblich verminderter Schuldfähigkeit auszugehen.
Bei Ruhestandsbeamten treten spezialpräventive Zwecke disziplinarischer Maßnahmen in den Hintergrund; eine Ruhegehaltskürzung dient wesentlich der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes und der Generalprävention.
Erheblich verminderte Schuldfähigkeit mindert das disziplinarische Gewicht eines Dienstvergehens deutlich, schließt eine fühlbare Ruhegehaltskürzung bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen jedoch nicht aus.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 31 K 2913/98.O
Leitsatz
Kürzung des Ruhegehalts eines Oberstudienrates a.D., der im Unterricht vielfach unangemessene und abfällige Ausdrücke sowie teilweise menschenverachtende Redeweisen verwendet hat.
Sind bei einem Dienstvergehen begründete Zweifel an der vollen Schuldfähigkeit nicht auszuräumen, so ist von verminderter Schuldfähigkeit auszugehen.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Das Ruhegehalt des Ruhestandsbeamten wird wegen eines Dienstvergehens auf die Dauer von einem Jahr um 10 v.H. gekürzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Beamten tragen der Dienstherr und der Beamte zu je 50 %. Die übrigen Verfahrenskosten werden dem Beamten auferlegt.
Gründe
I.
Der Beamte wurde am 30. November 1943 in Y. geboren. Nachdem er im März 1963 das Abitur abgelegt und den Grundwehrdienst geleistet hatte, studierte er in B. Englisch und Geschichte und bestand am 9. Juni 1972 die erste philologische Staatsprüfung in diesen Hauptfächern sowie am 7. Juni 1973 die zweite Staatsprüfung für das Lehramt am Gymnasium. Mit Wirkung vom 1. August 1973 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienrat z.A..ernannt und trat seinen Dienst am Kreisgymnasium I in X. an. Auf Antrag des dortigen Schulleiters wurde er im September 1974 an das E.-Gymnasium in S. abgeordnet und später dorthin versetzt. Am 20. Januar 1975 erfolgte die Ernennung des Beamten zum Studienrat mit Wirkung zum 1. Februar 1975. Am 1. August 1976 wurde er zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Seine Ernennung zum Oberstudienrat erfolgte am 30. Januar 1979.
Vom 1. August 1979 bis zum 31. Juli 1981 war der Beamte zur Geschäftsstelle der Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung in Bonn abgeordnet. Anschließend wurde er wieder am E.-Gymnasium eingesetzt. In der Zeit vom 1. August 1990 bis zum 31. Juli 1991 war er mit einer anteiligen Unterrichtsverpflichtung von vier Wochenstunden an das F.-Gymnasium in S. abgeordnet. Vom Schuljahr 1992/93 an erfolgte sein Einsatz am D.-Gymnasium in S. mit einer Rückabordnung im Umfang von sechs Wochenstunden an das L.-Gymnasium in S.. Ab dem 8. August 1994 leistete er nach entsprechender Versetzung Dienst am M.-Gymnasium in S..
Mit Verfügung vom 2. Juli 1996 enthob ihn die Bezirksregierung Q. aus Anlass der Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes. Nach Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung wurde der Beamte mit Wirkung vom 18. Oktober 1997 an das K.-Gymnasium in Q. versetzt. Nachdem in der Folgezeit erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten auftraten, leitete die Bezirksregierung Q. gegen den Beamten das Zurruhesetzungsverfahren ein, welches nach amtsärztlicher Untersuchung und Einholung eines psychologischen Gutachtens zur Versetzung des Beamten in den vorzeitigen Ruhestand führte, die mit Bescheid vom 2. November 1999 mit Ablauf des 30. November 1999 verfügt wurde. Seinen gegen diesen Bescheid aus formalen Gründen erhobenen Widerspruch nahm der Beamte zurück.
Der Beamte ist ledig. Seine monatlichen Versorgungsbezüge betragen ca. 4.800,00 DM netto. Aus dem Kauf eines Hauses resultieren Schulden in Höhe von etwa 225.000,00 DM, die er mit ca. 1.300,00 DM monatlich abträgt.
Der Beamte absolvierte nach seinem Grundwehrdienst, aus dem er als Fähnrich der Reserve entlassen wurde, zahlreiche Wehrübungen. Es gelang ihm, bis zum Dienstgrad eines Oberstleutnants der Reserve aufzusteigen.
Disziplinarrechtlich ist er durch einen Verweis vorbelastet, der nach dem rechtskräftigen Ergebnis des diese Angelegenheit betreffenden Verfahrens wegen Nichtteilnahme an einem Dienstgespräch sowie unterlassener schriftlicher Äußerung zu seiner Amtsführung gegenüber der Schulaufsichtsbehörde verhängt wurde. Die zugrunde liegenden disziplinarischen Vorgänge waren Gegenstand der Disziplinarverfügung der Bezirksregierung Q. vom 20. Dezember 1993, des Beschlusses der 1. Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. Juni 1995 (31 K 12878/94.0) und des Senatsbeschlusses vom 9. November 1995 (6d A 4877/95.O).
Durch Verfügung der Bezirksregierung Q. vom 13. Juni 1996 wurden gegen den Beamten Vorermittlungen wegen des Verdachts eines Dienstvergehens eingeleitet. Durch Verfügung
vom 2. Juli 1996 leitete die Bezirksregierung Q. das förmliche Disziplinarverfahren ein, in dessen Rahmen dem Beamten Gelegenheit zur abschließenden Äußerung gegeben wurde.
Mit der Anschuldigungsschrift vom 31. März 1998 wird dem Beamten zur Last gelegt, seine Dienstpflichten durch das folgende Verhalten verletzt zu haben:
1.
a) Im ersten Schulhalbjahr 1995/96 am M.-Gymnasium soll er im Englisch- und Geschichtsunterricht in der Klasse 10 d nach Fehlleistungen oder Fragen der Schüler und Schülerinnen häufig ungehalten und stark emotional reagiert haben und dabei in lauter und aggressiver Weise unangemessene und abfällige Ausdrücke und Redeweisen verwendet haben, wodurch die Schüler zumindest in der Weise eingeschüchtert worden seien, dass sie sich vorher überlegten, ob sie überhaupt Fragen stellen sollten.
b) Im Englischunterricht des Kurses 11 b soll er häufig Ausdrücke und Bemerkungen gebraucht haben, die von den Schülern als nicht angepasst, unfein, leicht beleidigend bzw. unverschämt empfunden worden seien.
c) In den Englisch-Grundkursen e 36 und e 37 der Jahrgangsstufe 13 soll er von den Schülern zum Teil als unpassend und abwertend verstandene Ausdrücke und gelegentlich auch Schimpfwörter gebraucht haben.
2. Der Beamten soll einen erheblichen Teil des Unterrichts in den Fächern Geschichte und Englisch der Klasse 10 d und im Englisch-Unterricht der Oberstufenkurse e 36 und e 37 im ersten Schulhalbjahr 1995/96 für die Besprechung unterrichtsfremder Themen, im wesentlichen des Militärwesens und hier insbesondere von Bundeswehrübungen verwandt haben. Dabei soll er auch über persönliche Reisen, Rechtssysteme sowie über den Unterricht anderer Klassen berichtet haben, wodurch in den vorgenannten Klassen bzw. Kursen ein Vermittlungsdefizit entstanden sei.
Die vorgeworfenen Ausdrücke und Redewendungen in den Fällen 1.a) bis c) sind in der Anschuldigungsschrift im einzelnen aufgeführt.
- Dienstvergehen gemäß §§ 57, 83 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NW) -.
Die Disziplinarkammer hat durch das angefochtene Urteil das Ruhegehalt des Ruhestandsbeamten wegen eines.Dienstvergehens auf die Dauer von zwei Jahren um 10 v.H. gekürzt und dazu folgenden Sachverhalt festgestellt:
„Zu 1. a)
Der Beamte unterrichtete im ersten Schulhalbjahr 1995/96 am M.-Gymnasium u.a. die Klasse 10 d in den Fächern Englisch und Geschichte. Hierbei äußerte er sich gegenüber der Klasse bzw. im Einzelfall auch gegenüber einzelnen Schülern wie folgt:
„Ihr Sonderschüler" (Zeugenaussagen des Schülers JC. vom 5. November 1997 und der Schülerin N. vom 25. November 1997).
"Kindergarten (Zeugenaussage der Schülerin U. vom 25. November 1997).
"gedankliche Pisse" bzw. "geistige Pisse" (Zeugenaussagen des Schülers T.. vom 5. November 1997, des Schülers I. vom 5. November 1997, des Schülers P. vom 25. November 1997,.der Schülerin A. vom 5. November 1997 und der Schülerin U. vom 25. November 1997).
"geistiger Dünnschiß" (Zeugenaussagen der Schüler H. und G. und der Schülerin Z. vom 5. November 1997).
"geistige Kacke" (Zeugenaussage des Schülers J. vom 25. November 1997).
"Scheiße, Kacke" (Zeugenaussage der Schülerin Z. vom 5. November 1997 und des Schülers R. vom 15. November 1997).
"Boah, das ist ja echt zum Kotzen hier". (Zeugenaussage des Schülers O. vom 5. November 1997).
"Du Scharping" - gerichtet an den Schüler W. im Zusammenhang mit einem von diesem geleisteten Unterrichtsbeitrag (Zeugenaussagen des Schülers O. vom 5. November 1997 und des Schülers J. vom 25. November 1997).
"So ein Scheiß" - Äußerung über den Unterricht in anderen Klassen (Zeugenaussage des Schülers V. vom 14. November 1997).
"Wiederkäuende Kuh" - gerichtet an die kaugummikauende Schülerin PP. U. (Zeugenaussage der Schülerin U. vom 25. November 1997).
Der Schülerin A. erwiderte er auf eine von ihr gestellte Frage zum Kalvinismus, daß sich dies von selbst verstehe, wenn man den Kopf einschalte und nicht zu doof sei. (Zeugenaussage der Schülerin Z. vom 5. November 1997).
Zu 1. b)
Der Beamte unterrichtete im ersten Schulhalbjahr
1995/96 am M.-Gymnasium den Kurs 11 b im Fach Englisch. Dabei äußerte er sich u.a. wie folgt:
"Gnädige Frau, das was ich sage ist immer intelligent im Gegensatz dazu, was Ihr von Euch gebt. Nur damit die Fronten gleich einmal klar sind. Ihr könnt auch direkt rausgehen." (Zeugenaussagen des Schülers VF. vom 16. Januar 1998 und der Schülerin PC. vom 16. Januar 1998).
"So eine blöde Frage habe ich in meinen ganzen zwanzig Lehrjahren noch nicht gehört. Heißt Du Scharping oder was?" (Zeugenaussagen der Schülerin AR. vom 9. Januar 1998 und des Schülers VS. vom 16. Januar 1998).
"Es herrscht eine wahnsinnige Überbevölkerung. Na ja, man muß den Jugoslawen zugute halten, daß die die einzigen sind, die dagegen etwas unternehmen.' (Zeugenaussagen der Schülerin ZX. vom 9. Januar 1998 und der Schülerin PC. vom 16. Januar 1998).
"Denk mal gefälligst nach, bevor Du Dir in die Hose scheißt." (Zeugenaussage der Schülerin ZX. vom 9. Januar 1998).
"Es fliegen so viele Bomben durch die Gegend, die immer arme Teufel treffen, und manche Leute, z.B. die Kelly-Family, vermehren sich munter weiter. Eigentlich müßten die mal von einer Bombe getroffen werden.' (Zeugenaussagen der Schülerin ZX. vom 9. Januar 1998 und des Schülers VS. vom 16. Januar 1998).
"Na ja, dann haben wir ja doch das Niveau einer ersten Klasse der Sonderschule erreicht." (Zeugenaussagen der Schülerin ZX. vom 9. Januar 1998 und ohne Festlegung auf den Begriff "Sonderschule' als Bezeichnung der von dem Beamten gemeinten "niederen Schulform“ - des Schülers VS. vom 16. Januar 1998).
"Ich muß später die Scheiße lesen, die Ihr schreibt." (Zeugenaussagen der Schülerin ZX. vom 9. Januar 1998 und der Schülerin SW. vom 16. Januar 1998).
"Ich kann verstehen, daß MR. mich nicht versteht, da sie einen IQ unter 55 hat." (Zeugenaussagen der Schülerin ZX. vom 9. Januar 1998 sowie des Schülers VS. und der Schülerin SW. vom 16. Januar 1998).
"Fixer sind wenigstens umweltfreundlich. Sie benutzen die Spritzen öfter, bekommen dann zwar Aids, fallen dann der Rente wenigstens nicht zum Opfer." (Zeugenaussage der Schülerin ZX. vom 9. Januar 1998).
"Paßt auf, sonst ist es bei Euch genauso wie in der 12. Da kommt immer wieder eine taube Sau und fragt, was das für ein Haken ist." (Zeugenaussage der Schülerin ZX. vom 9. Januar 1998).
"Gilliam war nicht beim Militär, ich schieße erst und frage dann.". (Zeugenaussage der Schülerin ZX. vom 9. Januar 1998).
"Ich bilde mir meine eigene Meinung über Leute. Wenn Du einen Kollegen im Lehrerzimmer aufhängen würdest, ist das nicht mein Problem. Da muß der Kollege mit fertig werden." (Zeugenaussagen der Schülerin ZX. vom 9. Januar 1998 und der Schülerin SW. vom 16. Januar 1998).
"Ihr müßt Euch daran gewöhnen, daß ihr nicht alles haben könnt. Das könnt Ihr an dem Beispiel sehen, daß der Mörder Rabins nicht nur ihn, sondern auch Peres hätte . erschießen sollen." (Zeugenaussage der Schülerin ZX. vom 9. Januar 1998).
"Seitdem ich das F.-Gymnasium kenne, ist mir die Erfindung der Atombombe nicht mehr so unsympathisch." (Zeugenaussage der Schülerin ZX. vom 9. Januar 1998).
Zu 1. c)
Der Beamte unterrichtete im ersten Schulhalbjahr 1995/96 am M.-Gymnasium in den Englisch-Grundkursen e 36 und e 37 der Jahrgangsstufe 13. Hier gebrauchte er während des Unterrichts folgende Ausdrücke bzw. Formulierungen:
"Sonderschüler' (Zeugenaussage der Schülerin SI. vom 7. Januar 1998).
"Gesamtschulniveau' (Zeugenaussage des Schülers VJ. vom 7. Januar 1998).
"Ihr Penner" (Zeugenaussage des Schülers GK. vom 7. Januar 1998).
"Ich weiß, daß Du von nichts eine Ahnung hast." (Zeugenaussage der Schülerin UY. vom 7. Januar 1998).
"I'm in this damn bloody fucking business for about x years." (Zeugenaussagen des Schülers GK. vom 7. Januar 1998 und der Schülerin OL. vom 9. Januar 1998).
Sinngemäß: "Boah, das ist ja zum Kotzen hier." (Zeugenaussage der Schülerin OL. vom 9. Januar 1998).
Sinngemäß: "Ich gehöre nicht zu den Sozialschmierern, die jedem hinterherschwabbeln. Ich bin ja nicht bescheuert." (Zeugenaussagen der Schülerin UY. und des Schülers GK. vom 7. Januar 1998).
Sinngemäß: "Früher war alles anders. Da war es noch nicht Mode, daß Feigheit und Angst belohnt wurden. Das ist ja jetzt in, zu sagen: Ich heiße Peter Meier und habe Angst vor dem Krieg wegen kalter Füße, Aids und Blinddarmentzündung. Und das dreimal am Tag." (Zeugenaussage der Schülerin UY. vom 7. Januar 1998).
Zu 2.
Der Beamte verwandte im ersten Schulhalbjahr 1995/96 in den Fächern Englisch und Geschichte in der Klasse 10 d sowie im Englisch-Unterricht des Oberstufenkurses e 37 einen erheblichen Teil der für den Unterricht zur Verfügung stehenden Zeit für die Besprechung unterrichtsfremder Themen, im wesentlichen aus dem militärischen Bereich. ... (Es kann) als erwiesen angesehen werden, daß der Beamte im Kurs e 37 im Durchschnitt ca. 20 % der UnterrichtsZeit für unterrichtsfremde Themen aufwandte ... (Die Kammer hat) keinen Zweifel daran, daß von dem Beamten auch in der Klasse 10 d in jedenfalls nicht geringerem Umfang als im Kurs e 37 Themen angesprochen worden sind, die mit dem zu vermittelnden Unterrichtsstoff nichts zu tun hatten."
Die Disziplinarkammer hat diese Feststellungen auf die Aussagen der im förmlichen Disziplinarverfahren als Zeugen vernommenen Schüler und auf die zur Vorbereitung der Hauptverhandlung gefertigte Stellungnahme des Verteidigers vom 31. Oktober 1998 gestützt. Der Beamte war zur Hauptverhandlung nicht erschienen. Er hatte ein ärztliches Attest vorgelegt, jedoch bis zur Hauptverhandlung keine amtsärztliche Bescheinigung der Verhandlungsunfähigkeit, die von der Disziplinarkammer verlangt worden war. Die Disziplinarkammer hat daraufhin den Beschluss gefasst, in seiner Abwesenheit zu verhandeln.
Zu den Feststellungen unter 1. a) hat die Disziplinarkammer ausgeführt, dass der Beamte diese Äußerungen in der Stellungnahme seines Verteidigers vom 31. Oktober 1998 nicht in Abrede gestellt habe, sondern lediglich die Auffassung vertreten habe, dass das ihm vorgeworfene Verhalten nicht gegen die ihm obliegenden Dienstpflichten verstoße. Die Äußerungen unter 1. b) habe der Beamte ebenfalls nicht bestritten, sondern sich darauf. berufen, dass es sich um stark aus dem Zusammenhang gerissene bzw. jedenfalls nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation verständliche Zitate handele. Schließlich habe er auch die unter 1. c) aufgeführten Äußerungen nicht bestritten, sondern auch insoweit geltend gemacht, es handele sich dabei - wenn man den Kontext und die jeweilige Situation berücksichtige - um der Auflockerung des Unterrichts dienende Bemerkungen, die auch in diesem Sinne und nicht etwa als beleidigend oder abwertend von den Schülern und Schülerinnen verstanden worden seien.
Die Feststellungen unter 2. seien darauf gestützt, dass die als Zeugen vernommenen Schüler die Anteile sachfremder Unterrichtsthemen auf "ca. 20 %' bis zu „über 50 %' des Unterrichts geschätzt hätten, so dass von einem Anteil sachfremden Unterrichtsstoffes von jedenfalls 20 % auszugehen sei. Die Einlassung des Verteidigers, der Vorwurf der Behandlung fachfremder Themen beruhe auf der fehlenden Fähigkeit der hierzu gehörten Zeugen, jeweils richtig einschätzen zu können, ob das vom ihm behandelte, angeblich fachfremde Thema tatsächlich keinen Bezug mehr zum Unterricht habe, sei jedenfalls hinsichtlich des als Ergebnis der Hauptverhandlung zugrunde gelegten Anteils der Behandlung unterrichtsfremder Themen widerlegt. Nach den Zeugenaussagen sei davon auszugehen, dass der Beamte im Unterricht ständig zu Bundeswehr-und Militärthemen abgeglitten sei. Diese Zeugenaussagen würden zudem mit weiteren Erkenntnissen in Einklang stehen, aus denen sich die besondere Vorliebe des Beamten für das Militärwesen ergebe. So bestehe bereits der anlässlich der Einstellung des Beamten als Referendar zu den Akten gereichte Lebenslauf zu ca. 1/5 aus der Darstellung seines militärischen Werdeganges. Im dienstlichen Schriftverkehr mit dem damaligen Schulkollegium habe er zeitweise seinen militärischen Reservedienstgrad verwendet. An einem Lehrerausflug habe er in einem Bundeswehr-Parka mit den Rangabzeichen eines Majors, seines damaligen Dienstgrades, teilgenommen. Schließlich ergebe sich aus dem im Rahmen des Zurruheset-zungsverfahrens eingeholten psychologischen Gutachten, dass der Beamte bei der Schilderung seines letzten Wehrübungseinsatzes in Bosnien nach dem Eindruck des Gutachters "förmlich zu strahlen" begonnen habe.
Aufgrund des in der Hauptverhandlung festgestellten Sachverhalts sei erwiesen, dass der Beamte die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt und damit ein disziplinarrechtlich als Einheit zu wertendes Dienstvergehen nach § 83 Abs. 1 LBG NW begangen habe. Bei den von dem Beamten benutzten Ausdrücken handele es sich um durch nichts zu rechtfertigende verbale Entgleisungen. Wer als Lehrer mit einem derartigen völlig inakzeptablen Verhalten in Erscheinung trete, werde nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht, die sein Beruf erforderten (§ 57 S. 3 LBG NW). Dabei sei es völlig unerheblich, in welchem Zusammenhang es zu den Äußerungen des Beamten gekommen sei und ob sich einzelne Schüler durch diese beleidigt oder eingeschüchtert gefühlt hätten. Die Öffentlichkeit und insbesondere die Eltern schulpflichtiger Kinder hätten zu*Recht kein Verständnis dafür, wenn ein Umgangston wie der von dem Beamten gebrauchte mangels energischen Einschreitens des Dienstherrn Eingang in den Schulalltag finden würde.
Pflichtwidrig verhalten habe sich der Beamte auch hinsichtlich des zum Anschuldigungspunkt 2) festgestellten Sachverhalts. Wer als Lehrer einen erheblichen Teil der Unterrichtszeit für die Erörterung unterrichtsfremder Themen verwende, verstoße gegen seine Pflicht, die von seinen Vorgesetzten erlassenen Anordnungen auszuführen und ihre Richtlinien zu befolgen (§ 58 LBG NW).
Der Beamte habe gegen die ihm obliegenden Pflichten auch schuldhaft verstoßen. Es spreche nichts für eine Schuldunfähigkeit. Die Annahme verminderter Schuldfähigkeit sei ebenfalls nicht gerechtfertigt, und zwar auch unter Berücksichtigung des im Zurruhesetzungsverfahren eingeholten psychologischen Gutachtens. Zwar habe der Gutachter als Ergebnis der Persönlichkeitsuntersuchung Auffälligkeiten von Störungswert attestiert und auf ein hohes Maß an Aggressivität mit fehlender Steuerungsfähigkeit hingewiesen. Indessen lasse sich dem Gutachten nicht entnehmen, dass durch die vom Gutachter diagnostizierte "erhebliche und maligne Persönlichkeitsstörung" der Beamte so wesentlich beeinträchtigt sei, dass der Störung Krankheitswert zukomme. Die Annahme verminderter Schuldfähigkeit sei nur bei Krankheitsbildern gerechtfertigt, wie sie in § 21 StGB vorausgesetzt würden. Im Übrigen seien die Feststellungen des Gutachtens im Zusammenhang mit der Frage nach einer möglichen erheblich verminderten Schuldfähigkeit auch unerheblich, da sich diese nur im Hinblick auf eine bestimmte Tat auswirken könne und deshalb jeweils konkret zu ermitteln und zu beurteilen sei. Für die Notwendigkeit entsprechender Ermittlungen bestehe jedoch kein Anlass, zumal es dem Beamten wiederholt gelungen sei, sein verbales Verhalten nach massiven Elternbeschwerden und entsprechenden Vorhaltungen von Vorgesetzten zu normalisieren.
Zwar könne nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand das disziplinarische Ziel, künftigen Pflichtverletzungen entgegenzuwirken, nicht mehr erreicht werden. Zu berücksichtigen sei jedoch der Gesichtspunkt der Generalprävention. Dem Beamten müsse hier - auch angesichts seiner völligen Uneinsichtigkeit, die er sowohl im Untersuchungsverfahren als auch noch in der durch seinen Verteidiger zur Vorbereitung der Hauptverhandlung abgegebenen schriftlichen Stellungnahme gezeigt habe - durch Kürzung des Ruhegehalts verdeutlicht werden, dass sein Verhalten nicht ohne Reaktion des Dienstherrn hingenommen werde. Auch müsse der Lehrerschaft insgesamt gezeigt werden, dass einem derart inakzeptablen Verhal-, ten ein beachtlicher Stellenwert beigemessen werde. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sei zudem die disziplinarische Vorbelastung zu berücksichtigen und weiter in Ansatz zu bringen, dass der Beamte schon früher mehr als einmal von seinen Vorgesetzten im Anschluss an Schüler- und Elternbeschwerden zu einer Änderung seines Verhaltens aufgefordert worden sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beamten, mit der er Folgendes geltend macht:
Eine Gesamtschau des Urteils ergebe, dass sich das Gericht bei seiner Entscheidung von einer insgesamt ablehnenden und negativen Haltung gegenüber seinen Aktivitäten als Reservist der Bundeswehr habe leiten lassen. Er, der Beamte, leiste gern Dienst bei der Bundeswehr, er trete für die Belange der Bundesrepublik Deutschland ein und habe durch seinen freiwilligen Dienst in Krisengebieten weit über das übliche Maß hinaus Engagement für die Landesverteidigung und den in-nereuropäischen Frieden gezeigt. Wenn dies nun gegen ihn verwendet werde, so stelle dies eine sachfremde Einbeziehung politischer Vorstellungen dar.
Des Weiteren sei die Beweiswürdigung der Disziplinarkammer fehlerhaft. Der Vorwurf, er habe unterrichtsfremde Themen behandelt, sei nicht bewiesen. Eine Stellungnahme der Fachaufsicht, welche Themen zu behandeln gewesen seien, liege nicht vor. In den Richtlinien für das Fach Englisch 13/I sei das Thema Gewalt und Krieg ausdrücklich als Unterrichtsthema vorgesehen. Das Thema Krieg sei zudem für die Schüler zum damaligen Zeitpunkt von besonderer Bedeutung gewesen, da sich die Auseinandersetzung in Bosnien auf dem Höhepunkt befunden habe. Bei der Urteilsfindung sei unzureichend dargetan worden, wie die Kämmer dazu komme, "unterrichtsfremde' Themen als solche zu qualifizieren. Zudem seien die prozentualen Schätzungen der Schüler ungeprüft übernommen worden und als Grundlage für die Feststellungen unbrauchbar.
Die Kammer habe zudem Umstände, die ihm zugute kommen, unberücksichtigt gelassen. Die sich bei der Akte befindlichen Gutachten über seinen psychischen Zustand ließen keinen Zweifel daran, dass zumindest eine verminderte Schuldfähigkeit hätte unterstellt werden müssen. Insoweit sei der Grundsatz "in dubio pro reo' verletzt worden. Im Übrigen sei die alleinige Berücksichtigung generälpräventiver Gründe bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ebenso unzulässig wie der strafschärfend berücksichtigte Umstand, dass er sich gegen die Vorwürfe verteidigt habe.
Die Kammer habe schließlich nicht berücksichtigt, inwieweit seine vermeintlich unpassenden-Äußerungen von den Zeugen aus dem Zusammenhang gerissen wiedergegeben worden seien. Auch sei die Aussage der Zeugin QR.-O. nicht gewürdigt worden, dass die gegen ihn zusammengetragenen sinnentstell-ten Aussagen auf illegalen Tonbandmitschnitten beruhen würden, wodurch sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt worden sei. Im Übrigen sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er für eine erhebliche Zeit vom Dienst suspendiert worden sei, dass er im Rahmen seiner Zurruhesetzung ausdrücklich für seine vorbildliche Pflichterfüllung belobigt worden sei und dass zwischen Tat und Bestrafung ein übermäßig langer Zeitraum liege.
Der Beamte beantragt,
ihn unter Aufhebung des angefochtenen Urteils freizusprechen.
Der Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt, die Berufung des Beamten zu verwerfen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und vertritt die Auffassung, dass die Disziplinarkammer auf der Grundlage des umfassend aufgeklärten und erwiesenen Sachverhalts eine angemessene Disziplinarmaßnahme verhängt habe.
II.
Die Berufung des Beamten ist teilweise begründet. Sie führt zur Änderung des angefochtenen Urteils und zur Milderung der Disziplinarmaßnahme, und zwar zu einer Kürzung des Ruhegehalts auf die Dauer von einem Jahr um 10 %.
Die zulässige Berufung des Beamten ist unbeschränkt mit der Folge, dass der Senat den Sachverhalt selbst zu ermitteln und disziplinarrechtlich zu würdigen hat.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen macht sich der. Senat bezüglich der Vorwürfe zur Verwendung unpassender Ausdrücke und Redewendungen aufgrund eigener Überzeugungsbildung - mit Ausnahme einer Äußerung - die von der Disziplinarkammer unter 1. a) bis 1. c) getroffenen Feststellungen zu eigen. Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen bestehen nicht. Abgesehen davon, dass die von der Disziplinarkammer berücksichtigten einzelnen Ausdrücke und Redewendungen den Aussagen der im Rahmen des Disziplinarverfahrens vernommenen Schüler entsprechen, gegen deren Glaubwürdigkeit keine durchgreifenden Gesichtspunkte sprechen, stellt der Beamte in der Berufungsinstanz die einzelnen Äußerungen bis auf die Redewendung unter 1. b) "Ich kann verstehen, daß MR. mich nicht versteht, da sie einen IQ unter 55 hat." - als solche nicht in Abrede, sondern macht im Wesentlichen geltend, dass sie aus dem Zusammenhang gerissen seien und ihre Wiedergabe aus diesem Grunde sinnentstellend sei. Die vorgenannte von dem Beamten bestrittene Redewendung hat der Senat nicht berücksiChtigt, zumal es vor dem Hintergrund der Vielzahl der Äußerungen auf diesen einzelnen Vorgang nicht entscheidungserheblich ankommt.
Ohne Erfolg beruft sich der Beamte darauf, dass die Feststellungen auf Aussagen beruhen würden, die auf illegale Tonbandmitschnitte zurückzuführen seien. Den Zeugenaussagen ist bereits nicht sicher zu entnehmen, dass es zu solchen Tonbandmitschnitten gekommen ist. Unabhängig davon sind die tatsächlichen Feststellungen weder auf angebliche Mitschnitte gestützt worden noch beruhen sie darauf. Alleinige Grundlage der Feststellungen sind vielmehr die Zeugenaussagen und die Einlassung des Beamten.
Allerdings hält der Senat die von der Disziplinarkammer unter 2. getroffenen Feststellungen zur Behandlung sachfremder Themen im Unterricht nicht für erwiesen. Zu berücksichtigen ist, dass im Rahmen der Behandlung des schulrechtlich vorge-gebenen Unterrichtsinhalts ein pädagogischer Gestaltungsspielraum besteht, der auch Bezüge dieser Unterrichtsinhalte zum Tages- und ZeitgesChehen und zu der individuellen Erfahrungswelt und zu den persönlichen Verhältnissen der am Unterrichtsgespräch beteiligten Schüler und Lehrer miteinschließen kann. Vor diesem Hintergrund reicht allein der Umstand, dass Themen mit militärischem Bezug behandelt worden sind, nicht aus, um solche Erörterungen von vornherein als sachfremd einzustufen. Auch diese Themen können Gegenstand des Unterrichts sein oder einen Bezug zum vorgegebenen Unterrichtsstoff aufweisen. Zwar geht der Senat davon aus, dass der Beamte diese Themen vielfach behandelt hat. Jedoch lassen sich Feststellungen zu möglichen Grenzüberschreitungen auf der Grundlage der Zeugenaussagen nicht mit hinreichender Sicherheit treffen, zumal die Aussagen der Schüler schon zum quantitativen Umfang dieser Erörterungen sehr stark voneinander abweichen, kein einheitliches Bildbieten und insoweit insgesamt keine verläßliche Tatsachengrundlage ergeben.
Hinsichtlich des unter 1. a) bis 1. c) festgestellten Verhaltens handelte der Beamte pflichtwidrig und schuldhaft.
Den Ausdrücken und Formulierungen lässt sich in ihrer Gesamtheit ein Umgangston entnehmen, der selbstherrlich erscheint, kein Einfühlungsvermögen erkennen lässt, grob unangemessen, verletzend und teilweise menschenverachtend ist sowie inhaltlich schwerste Entgleisungen enthält. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es an der Lebenswirklichkeit vorbeigehen würde, wenn jedes Wort eines Lehrers im Schulalltag "auf die Goldwaage gelegt" würde. Das vom Beamten gezeigte Verhalten gehört auch bei großzügiger Betrachtung nich.t in den Schulalltag und widerspricht der Vorbildfunktion eines Lehrers. Dies gilt etwa hinsichtlich der vielfachen Verwendung von "Fäkalausdrücken' und wird besonders deutlich anhand von groben, menschenverachtenden Äußerungen, zum Beispiel über Rabin und Peres, die Kelly-Family, die nur von den Jugoslawen bekämpfte Überbevölkerung, Fixer oder das Aufhängen eines Kollegen. Die Fehlgriffe in der Ausdrucksweise, erst recht die inhaltlichen Entgleisungen sind von solchem Gewicht, dass ihre pädagogische Rechtfertigung offensichtlich ausgeschlossen ist. Dies gilt unabhängig davon, ob und inwieweit einzelne Schüler keinen Anstoß darangenommen haben. Ebenso wenig können diese Ausdrücke und Redewendungen durch den jeweiligen Zusammenhang, in dem sie gefallen sind, gerechtfertigt sein. Ergänzender tatsächlicher Feststellungen zu den jeweiligen Zusammenhängen bedarf es deshalb nicht. Ein Lehrer, der in dieser Weise in Erscheinung tritt, wird nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht, die sein Beruf erfordern (§ 57 S. 3 LBG NW)
Allerdings geht der Senat davon aus, dass der Beamte im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit handelte. Verminderte Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB liegt unter anderem vor, wenn die Fähigkeit des Betroffenen, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer krankhaften seelischen Störung erheblich vermindert ist. Sind begründete Zweifel an der vollen Schuldfähigkeit nicht auszuräumen, so ist von verminderter Schuldfähigkeit auszugehen.
Vgl. Schütz/Schmiemann, Disziplinarreüht des Bundes und der Länder, Loseblattkommentar,
Stand Januar 2000, Teil C I Rdnr. 22 a.E.
So liegt der Fall hier. Das im Zurruhesetzungsverfahren eingeholte psychologische Gutachten des Diplom-Psychologen Garbe vom 12. Januar 1999, dem sich das amtsärztliche Gutachten vom 26. Januar 1999 angeschlossen hat, hat bei dem Beamten eine schwere Charakterneurose mit explosiv erregbaren und querulatorischen Anteilen festgestellt. In. dem psychologischen Gutachten heißt es unter anderem:
"Auffälligkeiten von Störungswert finden sich bei der Persönlichkeitsuntersuchung.
Hervorstechend ist ein hohes Maß an Erregbarkeit im zwischenmenschlichen Bereich schon bei Kleinigkeiten und daraus resultierend ein hohes Maß an Aggressivität, egal ob er zu Recht oder zu Unrecht in seinen berechtigten öder vermeintlichen Ansprüchen betroffen ist. Diesbezüglich fehlt es Herrn Dr. B. bei fehlender Komipromißfähigkeit deutlich an Steuerungsfähigkeit, verbunden mit mangelnder Selbstkritik, wobei er seine "potentielle Kontrahenten" von vornherein abqualifiziert.
Geprägt ist das Persönlichkeitsbild von einem tiefgreifenden Muster von Großartigkeit, dem Bedürfnis nach Bewunderung und Anerkennung und einem Mangel an Einfühlungsvermögen bzw.- einer nicht vorhandenen Bereitschaft, sich in andere hineinzuversetzen. Hinzu kommt ein Anspruchsdenken in Form übertriebener Erwartung an eine besonders bevorzugte Behandlung bzw. automatisches Eingehen auf die eigenen Erwartungen.
Kritik jeder Art wirkt geradezu quälend und läßt Gefühle der Degradierung, Wertlosigkeit und Leere entstehen, die in der Regel heftige Gegenangriffe provozieren, mit wütenden, trotzigen Attacken und Verachtung dem jeweiligen Mitmenschen.gegenüber.
Entsprechend sind die zwischenmenschlichen Beziehungen aufgrund der daraus resultierenden Probleme typischerwei-se beeinträchtigt.
Das anhaltende Gefühl, nicht entsprechend seinen Fähigkeiten gewürdigt zu werden, führt zu Rückzug und depressiver Stimmung bzw. dysthymer.Störung. Daneben gibt es, insbesondere wohl bei seinen Wehrübungen, anhaltende Perioden mit dem Erleben von Großartigkeit mit einer hypo-manen Stimmung, wobei er nicht zuletzt durch den erreichten Dienstgrad und die dazugehörigen Rangabzeichen eine "narzißtische Zufuhr" erhält, die ihm in anderen Lebensbereichen in der Regel versagt.bleibt.
Diagnostisch liegt. bei dem Probanden eine erhebliche und maligne narzißtische Persönlichkeitsstörung vor. Die daraus resultierenden Persönlichkeitseigenschaften erschei-nen.zur Zeit in hohem Maße unflexibel, unangepaßt und offenbar überdauernd.
Ein rascher Therapieerfolg durch eine Psychotherapie ist prognostisch nicht zu erwarten.
Zusätzliche Komplikationen machen die immer wieder sporadisch nach Konfliktsituationen oder vermeintlichen Demütigungen auftretenden depressiven Verstimmungen von Krankheitswert.
Bei Würdigung aller Befunde.und der resignativen, ablehnenden Haltung dem Lehrerberuf gegenüber, hält der Gutachter deh zu Begutachtenden in seiner Tätigkeit als Lehrkraft für nicht tragbar; dies gilt sowohl und insbesondere für sein Verhältnis zu den Schülern, als auch in seiner Rolle als Kollege und letztlich ist er aufgrund seiner Störung nicht in der Lage, sich adäquat in der dienstlichen Hierarchie einzuordnen und zu arrangieren. Aus den vorgenannten Gründen sieht der Gutachter die hier begutachtete Lehrkraft zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten nicht in der Lage und stuft sie deshalb in bezug auf den Lehrerberuf als dienstunfähig ein."
Da Zweifel an der Richtigkeit dieser Ausführungen nicht bestehen, steht danadh fest, dass der Beamte aufgrund einer krankhaften Persönlichkeitsstörung schon bei kleinen Anlässen im zwischenmenschlichen Bereich mit einem hohen Maß an Aggressivität reagiert, die mit einem partiellen Verlust an Steuerungsfähigkeit einhergeht.
Dass sich gerade der Schulunterricht in einem Bereich ständiger zwischenmenschlicher Aktionen bewegt, die immer wieder Anlass für Reaktionen des Lehrers bieten, bedarf keiner Vertiefung. Es liegt nach dem vorgenannten Krankheitsbild deshalb auf der Hand, dass es im Schulunterricht ständig zu Situationen gekommen ist, auf die der Beamte krankheitsbedingt unangemessen reagiert hat. Dabei sind gerade die unangemessenen Ausdrücke und Redeweisen eine klare Manifestation des Krankheitsbildes, das zur Zurruhesetzung des Beamten geführt hat. Zwar steht nicht mit Sicherheit fest, ob dabei der Mangel an Steuerungsfähigkeit von so erheblichem Gewicht war, dass der Grad verminderter Schuldfähigkeit erreicht wurde.
Der Senat geht jedoch zugunsten des Beamten davon aus, da nach dem Inhalt des psychologischen Gutachtens begründete Zweifel an der vollen Schuldfähigkeit nicht auszuschließen sind. Gleichzeitig ist zu seinen Gunsten zu unterstellen, dass er nicht nur bei einzelnen, sondern bei allen vorgeworfenen Ausdrücken und Redewendungen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit gehandelt hat. Zwar lassen sich nicht alle Ausdrücke und Redewendungen als solche mit übersteigerter Aggression erklären. Andererseits ist jedoch für keine der Äußerungen auszuschließen, dass sie jeweils in einer Situation Verwendung gefunden hat, in der das krankheitsbedingte Verhalten des Beamten zum Durchbruch gekommen ist. Dass es dem Beamten in der Vergangenheit angesichts von Elternbeschwerden und Ermahnungen von Vorgesetzten vorübergehend gelungen ist, sein Verhalten zu ändern, steht der Annahme verminderter Schuldfähigkeit nicht entgegen, verdeutlicht aber, dass nicht etwa von Schuldunfähigkeit auszugehen ist.
Angesichts des detaillierten, schlüssigen und insgesamt überzeugenden Gutachtens, welches zu dem Bild des Beamten paßt, das sich aus den Akten ergibt, bedarf es keiner Einho-lung eines weiteren Sachverständigengutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit.
Hiernach steht fest, dass der Beamte die ihm obliegende Pflicht, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordern (§ 57 S. 3 LBG NW), schuldhaft verletzt hat und damit ein disziplinarrechtlich als Einheit zu wertendes Dienstvergehen nach § 83 Abs. 1 S. 1 LBG NW begangen hat.
Das Dienstvergehen ist trotz der verminderter Schuldfähigkeit des Beamten von nicht unerheblichem Gewicht und fordert eine entsprechende disziplinarische Ahndung. Bei der Auswahl der Disziplinarmaßnahme ist vom Zweck des Disziplinarverfahrens auszugehen. Es dient der Erhaltung der Funktionsfähigkeit und des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Da es sich um einen Ruhestandsbeamten handelt, ist § 5 Abs. 2 DO NW zu beachten, so dass als mögliche Disziplinarmaßnahme nur eine Kürzung oder Aberkennung des. Ruhegehalts in Betracht kommt.
Dass die Disziplinarkammer bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme wesentlich auf den Gesichtspunkt der Generalprävention abgestellt hat, ist nicht zu beanstanden. Nach dem Eintritt eines Beamten in den Ruhestand treten die Erfordernisse der Erziehung zu pflichtgemäßen Verhalten erheblich in den Hintergrund. Die Ruhegehaltskürzung dient jedoch wesentlich auch der allgemeinen Aufrechterhaltung der Integrität des Berufsbeamtentums. Im Hinblick darauf ist neben dem Gesichtspunkt der Generalprävention und dem der gerechten Gleichbehandlung der Ruhestandsbeamten mit den aktiven Beamten auch der der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes von Bedeutung.
Vgl. Schütz/Schmiemann, a.a.O., § 12 DO NW Rdnr. 8.
Insbesondere der Gesichtspunkt der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes erfordert hier die Verhängung einer fühlbaren Disziplinarmaßnahme. Die Pflicht, sich gegenüber den Schülern angemessen zu verhalten, gehört alS Teil der pädagogischen Fürsorgepflicht zu den Kernpflichten eines Lehrers. Die Lehrerschaft, die Eltern, die Schüler und die Öffentlichkeit würden zu Recht mit Unverständnis reagieren, wenn wiederholte, grobe Entgleisungen in diesem Bereich ohne deutliche Ahndung blieben.
Mit Blick auf diese Maßstäbe hat der Senat seine Abwägung getroffen.
Dabei war zu Lasten des Beamten zu berücksichtigen, dass er im Bereich einer pädagogischen Kernpflicht versagt und eine Vielzahl von Verfehlungen begangen hat, die sich über einen nicht' unerheblichen Zeitraum erstreckten. Zudem hat er sein Verhalten trotz Ermahnungen von Vorgesetzten und Beschwerden von Eltern und Schülern nicht nachhaltig geändert.. Gegen ihn spricht auch, dass er bereits mit einem Verweis disziplinarisch vorbelastet ist.
Zügunsten des Beamten hat der Senat maßgeblich berücksichtigt, dass seine Steuerungsfähigkeit bei den Verfehlungen aufgrund seiner psychischen Erkrankung erheblich beeinträchtigt war und er im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit handelte, wenngleich es ihm möglich gewesen wäre, die Verstöße zu vermeiden. Die verminderte Schuldfähigkeit führt hier zu einer deutlichen Abschwächung des Gewichts der Verfehlungen, die allerdings nicht so weit geht, die Kürzung des" Ruhegehalts als Disziplinarmaßnahme überhaupt in Frage zu stellen.
Weitere Milderungsgründe bestehen nicht. Soweit sich der Beamte auf Belobigungen des Dienstherrn beruft, sind diese schön deshalb nicht zu berücksichtigen, weil kein Zusammenhang mit den Verfehlungen besteht. Die Dauer zwischen den Verfehlungen und der Verhängung der Disziplinarmaßnahme ist nicht ungewöhnlich und demnach nicht mildernd in Ansatz zu bringen. Schließlich ist auch der Umstand, dass der Beamte geraume Zeit vom Dienst suspendiert war, als Milderungsgrund hier nicht geeignet.
Unter Abwägung aller für und gegen den Beamten sprechenden Umstände hält der Senat eine Kürzung des Ruhegehalts auf die Dauer von einem Jahr für erforderlich, aber auch ausreichend, wobei auch Berücksichtigung findet, dass der Senat abweichend von der Disziplinarkammer einen geringeren Umfang an Verfehlungen zugrunde legt und von verminderter Schuldfähigkeit ausgeht. Die Höhe des Kürzungssatzes - 10 % - ist nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beamten und dem Gewicht des Dienstvergehens ebenfalls angemessen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 S. 1; 114 Abs. 2, 115 Abs. 5 DO NW.
Das Urteil ist seit seiner Verkündung rechtskräftig (§ 90 DO NW).