Beschwerde gegen Disziplinarbeschluss: Zustellung, Wiedereinsetzung, Verwerfung
KI-Zusammenfassung
Ein Beamter rügt einen Beschluss der Disziplinarkammer, mit dem der Verlust seiner Dienstbezüge festgestellt wurde. Die Ausfertigung wurde ihm am 10.05.2002 zugestellt, die einmonatige Beschwerdefrist lief am 10.06. ab; die Eingabe seines Verteidigers ging erst am 11.06. ein. Die Zustellung an den Verteidiger war nur nachrichtlich; Wiedereinsetzung wurde gewährt, die Beschwerde in der Sache jedoch verworfen, weil das unbefugte Fernbleiben trotz gestelltem Beurlaubungsantrag nicht gerechtfertigt war.
Ausgang: Beschwerde des Beamten nach gewährter Wiedereinsetzung in der Sache verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten des Beamten.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Berechnung der Beschwerdefrist nach § 121 Abs. 5 DO NRW ist die Zustellung der Ausfertigung an den Antragsteller (Beamten) maßgeblich; die Zustellung einer beglaubigten Abschrift an den Verteidiger ist nur nachrichtlich, sofern nicht die durch § 40 Satz 2 DO NRW eröffnete Möglichkeit einer wirksamen Zustellung an den Verteidiger greift.
Die Zustellung der Entscheidung an den Verteidiger begründet keine wirksame Fristwirkung gegenüber dem Beteiligten, wenn die gesetzlich vorzugswürdige Zustellung an den Antragsteller erfolgt ist.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 25 DO NRW i.V.m. §§ 44 Abs. 1, 45 StPO ist zu gewähren, wenn das Fristversäumnis nicht dem Verschulden des Beteiligten zuzuschreiben ist; eigenes Verschulden liegt nicht vor, wenn der Verteidiger irrigerweise von einer anderen Maßgeblichkeit der Zustellung ausging.
Das bloße Stellen eines Beurlaubungsantrags und die Einlegung eines verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfs gegen dessen Ablehnung rechtfertigen nicht das unbefugte Fernbleiben vom Dienst; der Verlust der Dienstbezüge kann zu Recht festgestellt werden.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 114 Abs. 1 Satz 1 DO NRW und trifft den unterliegenden Beamten.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 31 K 2058/02.O
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beamten verworfen.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig.
Der Beamte hat zwar die Beschwerdefrist des § 121 Abs. 5 der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (DO NRW) versäumt. Die Ausfertigung des mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehenen Beschlusses der Disziplinarkammer ist ihm am 10. Mai 2002 ordnungsgemäß gegen Postzustellungsurkunde durch Niederlegung bei der Postanstalt 47533 K. zugestellt worden. Demgemäß lief die einmonatige Beschwerdefrist am 10. Juni 2000 (Montag) ab. Die durch seinen Verteidiger eingereichte Beschwerdeschrift ist jedoch erst am 11. Juni 2002 und damit verspätet bei Gericht eingegangen.
Daran ändert nichts der Umstand, dass eine beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses dem Verteidiger des Beamten (mit dem Hinweis: "Eine Ausfertigung der Entscheidung wurde dem Beamten... persönlich zugestellt") erst am 13. Mai 2002 zugestellt worden ist. Maßgebend ist in diesem Zusammenhang die gegenüber den allgemeinen Zustellvorschriften spezielle und deshalb in ihrem Anwendungsbereich vorrangige Regelung des § 121 Abs. 4 Satz 2 DO NRW. Danach ist die Entscheidung dem Antragsteller (dem Beamten) und der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zuzustellen. Das ist geschehen, und diese Zustellung, also auch deren Zeitpunkt, ist für die Berechnung der Beschwerdefrist maßgeblich. Die Übermittlung einer beglaubigten Abschrift des Beschlusses an den Verteidiger des Beamten erfolgte nur nachrichtlich und nicht im Wege der durch § 40 Satz 2 DO NRW eröffneten Möglichkeit einer wirksamen Zustellung der Beschlussausfertigung allein an den Verteidiger.
Vgl. in diesem Zusammenhang Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 8. Februar 1994 - 6d A 4119/93.O - und vom 2. März 1994 - 6d A 218/94.O -.
Dem Beamten ist jedoch auf seinen Antrag gemäß § 25 DO NRW i.V.m. § 44 Abs. 1, § 45 der Strafprozessordnung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da das Fristversäumnis nicht auf sein Verschulden zurückzuführen ist. Allerdings oblag es ihm, das für ihn unter dem Aspekt einer Beschwerdeeinlegung wichtige Datum der Zustellung des Beschlusses, nachdem diese an ihn erfolgt war, seinem Verteidiger mitzuteilen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 1994 - 6d A 4119/93.O -.
Dem Akteninhalt ist nicht zu entnehmen, dass er das getan hat.
Nach den Umständen des vorliegenden Falles ist aber dennoch kein für eine Versäumung der Beschwerdefrist ursächliches eigenes Verschulden des Beamten erkennbar. Eine dahin gehende Mitteilung hätte an der Fristversäumung nichts geändert. Sein Verteidiger war (und ist, wie aus der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages vom 8. Juli 2002 hervorgeht), der irrigen Auffassung, entscheidend sei der Zeitpunkt der Zustellung der Beschlussabschrift an ihn. Das kann dem Beamten nicht persönlich angelastet werden.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Disziplinarkammer hat den Bescheid der Bezirksregierung D. vom 5./21. Februar 2002, mit welchem in Anwendung des § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes der Verlust der Dienstbezüge des Beamten seit Ablauf des 18. August 2001 festgestellt worden ist, zu Recht aufrechterhalten. Der Senat tritt den Ausführungen der Disziplinarkammer in dem angefochtenen Beschluss bei und nimmt auf sie Bezug.
Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine andere Sicht. Der Beamte macht geltend, er sei schuldlos dem Dienst ferngeblieben, da er einen (bislang erfolglosen) Antrag auf "Altersurlaub bis zum Ruhestand nach § 78 e" gestellt habe. Er halte diesen Antrag sowie demzufolge auch sein Fernbleiben vom Dienst für berechtigt. Somit könne ihm kein Vorwurf gemacht werden, zumal es voraussichtlich noch lange dauern werde, bis das Verwaltungsgericht über seine Klage gegen die Ablehnung seines Beurlaubungsgesuchs entscheide. Diesen Argumenten ist nicht zu folgen. Dem Beamten musste klar sein und war nach Auffassung des Senats auch klar, dass es, um Urlaub zu nehmen, nicht ausreicht, diesen zu beantragen, und dass er sich erst recht nicht über die Ablehnung des Urlaubsgesuchs hinwegsetzen durfte, auch wenn er dagegen Klage erhoben hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 DO NRW.