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Oberverwaltungsgericht NRW·6d A 255/98.O·09.03.1999

Polizeibeamter nach brutaler Körperverletzung im Amt aus dem Dienst entfernt

Öffentliches RechtBeamtenrechtDisziplinarrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Ein Polizeibeamter wandte sich mit Berufung gegen seine disziplinarrechtliche Entfernung aus dem Dienst wegen einer im Strafurteil festgestellten Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Streitpunkt waren u.a. ein behaupteter Zustellungsmangel der Einleitungsverfügung, die Bindung an strafgerichtliche Feststellungen sowie geltend gemachte Milderungsgründe (psychische Belastung durch Trennung). Das OVG NRW verneinte Verfahrensmängel, hielt an der Bindungswirkung fest und sah keinen Anlass für einen Lösungsbeschluss. Aufgrund der besonderen Brutalität und des Versagens im Kernbereich polizeilicher Pflichten blieb es bei der Entfernung aus dem Dienst; die Berufung wurde verworfen.

Ausgang: Berufung des Beamten gegen die Entfernung aus dem Dienst auf seine Kosten verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Disziplinargerichte sind an die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils grundsätzlich gebunden; eine Lösung hiervon kommt nur ausnahmsweise bei erheblichen, substantiierbaren Zweifeln an deren Richtigkeit in Betracht.

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Ein Polizeibeamter, der in Ausübung des Dienstes vorsätzlich eine schwere Körperverletzung begeht und dabei seine Amtsbefugnisse missbraucht, verletzt die Pflicht zur Wahrung von Achtung und Vertrauen in besonders schwerer Weise und ist regelmäßig für den Polizeidienst untragbar.

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Besonders brutal ausgeführte Körperverletzungshandlungen im Amt rechtfertigen im Regelfall die Entfernung aus dem Dienst, wenn der Betroffene keine Gefahr begründet und keine Notwehr- oder Putativnotwehrlage vorliegt.

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Allgemeine persönliche Belastungen (z.B. Trennungs- oder Krisensituationen) begründen für sich genommen keinen disziplinarrechtlichen Milderungsgrund, wenn sie das Versagen im Kernbereich dienstlicher Pflichten nicht erklären oder entschuldigen.

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Vorbelastungen und dienstliche Beurteilungen, die Reizbarkeit und Unbeherrschtheit erkennen lassen, sprechen gegen die Annahme einer einmaligen, wesensfremden Entgleisung und stützen die Prognose eines zerstörten Vertrauensverhältnisses.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 55 Abs. 1 Satz 2 DO NW§ 83 LBG NW§ 18 Abs. 1 Satz 1 DO NW§ 57 Satz 3 LBG NW§ 18 Abs. 1 Satz 2 DO NW§ 83 Abs. 1 LBG NW

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 35 K 4153/95.O

Tenor

Die Berufung wird auf Kosten des Beamten verworfen.

Gründe

2

I.

3

Der am 19 geborene Beamte besuchte von 19 bis 19 die Schule und absolvierte anschließend eine Lehre zum Polsterer. Nach Ableistung des Grundwehrdienstes vom 1. Januar 19 bis 31. März 19 wurde er mit Wirkung vom 2. April 19 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeiwachtmeister ernannt. Er wurde mehrfach befördert, zuletzt mit Wirkung vom 29. Januar 19 zum Polizeiobermeister. Beamter auf Lebenszeit ist er seit dem 19 .

4

Die Leistungen des Beamten wurden in allen Beurteilungen als durchschnittlich bewertet. In der Beurteilung vom 21. Mai 19 wird er als reizbar und bei Mitarbeitern nicht unbedingt beliebt, sein Umgang mit der Bevölkerung als sicher im Auftreten, zuweilen überheblich und abweisend beschrieben. Im Gesamturteil heißt es u.a.:

5

"PM H. wurde zunehmend gleichgültig und launisch, auf Kritik reagierte er unbeherrscht. Mit etwas mehr Selbstkritik und Selbstkontrolle könnte PM H. bessere Leistungen erbringen."

6

In einer Beurteilung vom 2. März 19 wird seine charakterliche Veranlagung als launisch, überempfindlich, leicht erregbar, selbstgefällig, häufig antriebsschwach und sein Umgang mit Mitarbeitern als schnell reizbar, sein Umgang mit der Bevölkerung als mitunter abweisend und stimmungsabhängig beschrieben. Im Gesamturteil heißt es u.a.:

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"Trotz guter geistiger und körperlicher Veranlagungen schöpfte er sein Leistungsvermögen nicht aus. Auch gereichte ihm seine Eigenwilligkeit und zeitweilige Hitzköpfigkeit zum Nachteil. Gezielt erteilte Aufträge erledigte er jedoch zufriedenstellend. Mit mehr Bedachtsamkeit, Selbstbeherrschung und Engagement kann er ein weitaus besseres Arbeitsergebnis erzielen."

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Die am 19. September 19 geschlossene Ehe des Beamten wurde durch Urteil vom 3. März 19 geschieden; aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Zusammen mit seiner derzeitigen Lebensgefährtin hat er ein gemeinsames Kind. Der Beamte erhält Netto- Dienstbezüge in Höhe von ca. 3.500,-- DM monatlich.

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Mit Disziplinarverfügung vom 21. Juni 1991 wurde der Beamte verwarnt, weil er am 3. Dezember 19 im Rahmen des Dienstsportes (Fußball) einen Kollegen zweimal mit der geballten Faust gegen den Kopf geschlagen hatte, wobei dieser ein Hämatom und eine Platzwunde an der Augenbraue erlitt, die im Krankenhaus genäht werden mußte.

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Mit Disziplinarverfügung vom 16. Juli 19 wurde gegen den Beamten ein Verweis verhängt, weil er mehrfach seine Dienstwaffe entgegen der Dienstanweisung im Kleiderspind aufbewahrt, am 10. Dezember 19 eigenmächtig den Polizeigewahrsam verlassen hatte, ohne den vorgesetzten Dienstgruppenleiter oder Wachdienstführer zu informieren, und über mehrere Monate hinweg keine Verwarngelder erhoben hatte.

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Mit Verfügung vom 1. Oktober 19 ordnete der Polizeipräsident M. gegen den Beamten wegen des Verdachts der Körperverletzung im Amt Vorermittlungen an, die für die Dauer des anhängigen Strafverfahrens ausgesetzt wurden.

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Durch Urteil des Amtsgerichts M. vom 5. April 19 - Cs/5 Js 1573/ - 167/ - wurde der Beamte wegen Körperverletzung im Amt zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Berufung des Beamten wurde durch Urteil des Landgerichts M. vom 28. September 19 - Ns 147/ ( ) Js 1573/ - mit der Abänderung im Schuldspruch verworfen, daß der Beamte der Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig sei.

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Nach Abschluß des wiederaufgenommenen Vorermittlungsverfahrens leitete der Polizeipräsident M. mit Verfügung vom 15. März 19 das förmliche Disziplinarverfahren ein. Von der Durchführung einer Untersuchung wurde mit Einverständnis des Beamten gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 DO NW abgesehen.

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Mit der Anschuldigungsschrift vom 24. April 19 wird dem Beamten zur Last gelegt,

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dadurch ein Dienstvergehen nach § 83 LBG NW begangen zu haben, daß er

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a) am 19 während der Ausübung des Dienstes oder in Beziehung auf den Dienst eine Körperverletzung begangen habe und

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b) einen anderen mittels eines gefährlichen Werkzeuges körperlich mißhandelt und an der Gesundheit geschädigt habe.

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Die Disziplinarkammer hat den Beamten durch das angefochtene Urteil wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt. Ihr haben die Personalakten des Beamten, die Disziplinarvorgänge sowie die Akten der Staatsanwaltschaft M. Js 1573/ vorgelegen. Sie hat in der Hauptverhandlung aufgrund des verlesenen Urteils des Landgerichts M. vom 28. September 19 sowie nach Anhörung des Beamten folgenden Sachverhalt festgestellt:

19

"Der Beamte ist durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts M. vom 28. September 19 wegen Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstraße von sechs Monaten auf Bewährung verurteilt worden. In den Gründen des Berufungsurteils heißt es u.a.:

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"Am 19 rügte der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Polizeibeamter zwischen 11.30 Uhr und 11.50 Uhr dem Zeugen O. gegenüber, daß dieser in zweiter Reihe auf der L. straße in M. das von ihm gesteuerte Fahrzeug, einen VW-Passat mit Anhänger, abgestellt hatte, so daß die nachfolgenden Fahrzeuge, u.a. der Streifenwagen des Angeklagten und seines Kollegen L. , nicht weiterfahren konnten, sondern ein Stau entstand. Er forderte in rüden, barschen Worten den Zeugen O. auf, sofort das Fahrzeug wegzustellen. Der Zeuge O. war dabei, Steine abzuladen, und war nahezu fertig damit. Er wies deshalb den Angeklagten auf diesen Umstand hin und sagte, er wolle noch schnell die letzten Steine in das Haus bringen und müsse dann noch die Tür verschließen. Der Angeklagte forderte ihn erneut auf, "so schnell wie möglich zu verschwinden" und dann hinter der nächsten Ecke rechts ran zu fahren. Der Zeuge O. lud die letzten Steine in das Haus auf der L. straße ab, schloß dessen Tür und kehrte dann zu seinem Fahrzeug zurück. Er fuhr dann rechts um die nächste Ecke in die H. straßeIhm fiel ein, daß er seinen Führerschein an seiner Arbeitsstelle liegengelassen hatte und, da er schon zuvor durch den barschen Ton des Angeklagten stark erschrocken war und von ihm nichts Gutes erwartete, beabsichtigte er, zunächst zur Altstadtwache auf den Alten Markt zu fahren, um dort die Angelegenheit zu klären. Aus diesem Grunde hielt er nicht, wie vom Angeklagten gefordert, auf der H. straße sein Fahrzeug an, sondern fuhr sein Fahrzeug über die H. straße, B. straße, R. straße in Richtung A. M. . Unterwegs kamen ihm Bedenken, daß die Polizeidienststelle am Alten M. die richtige Stelle sei, und entschloß sich, das Polizeipräsidium in M. auf der Th. -Straße anzusteuern, zumal dieses auf dem unmittelbaren Weg zur Firma seines Arbeitgebers gelegen war. Er setzte daher die Fahrt über die A. Straße, H. straße und F. straße in Richtung Polizeipräsidium fort.

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Der Angeklagte konnte wegen des Staus, der sich hinter dem Fahrzeug des Zeugen O. auf der L. straße gebildet hatte und in dem sich auch der Streifenwagen befand, nur in größerem Abstand dem PKW des Zeugen O. hinterherfahren. Als er um die Ecke der L. straße in die H. straße eingebogen war, stellte er fest, daß der Zeuge O. nicht angehalten hatte. Aus diesem Grunde fuhr er dem in großem Abstand vor ihm befindlichen PKW des Zeugen O. hinterher. Der Angeklagte konnte erst beim Abbiegen von der A. Straße in die H. straße zum Fahrzeug des O. aufschließen. Der Angeklagte betätigte sodann am Streifenwagen die Sirene und das Blaulicht, was von dem Zeugen O. auch bemerkt wurde und ihn veranlaßte, sein Fahrzeug anzuhalten. Sodann wurde der Zeuge O. von dem Polizeibeamten L. - der Streifenwagen hatte sich auf der linken Spur neben dem haltenden PKW des Zeugen O. gestellt - aufgefordert, seinen PKW ein Stück weiter am rechten Straßenrand anzuhalten. Der Zeuge O. folgte dieser Aufforderung, der Polizeistreifenwagen stellte sich vor den PKW des Zeugen O. . Dieser drehte die Scheibe der linken Fahrertür herunter und sagte zu dem Angeklagten, ob es nicht besser sei, noch einige 100 m rechts um die Ecke zu fahren, um den starken Verkehr auf der F. straße nicht zu behindern. Hierauf erklärte der Angeklagte dem Zeugen O. , Sie machen gar nichts, Sie steigen jetzt aus. Dieser warf sodann den aus dem Zündschloß gezogenen Fahrzeugschlüssel rechts auf den Beifahrersitz und stieg anschließend aus. Noch während des Aussteigens griff ihn der Angeklagte am Pullover. Während sich der Zeuge O. beim Aussteigen in einer Schrägstellung nach links befand, zog der Angeklagte den Zeugen zerrend am Pullover, wobei dieser zerriß. Noch im Aussteigen begriffen, legte der Zeuge O. daraufhin seine flache Hand vor die Brust des Angeklagten und sagte sinngemäß: "So nicht! Fassen Sie mich nicht an. Ich bin auf dem Weg zum Polizeipräsidium". Der Angeklagte ließ daraufhin den Zeugen O. los und beide gingen sodann aus dem Bereich des fließenden Verkehrs nach vorne vor den PKW des Zeugen O. , und plötzlich und ohne daß weitere Worte zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen gewechselt worden waren, zog der Angeklagte den an der Hüfte getragenen Schlagstock heraus und schlug unvermittelt, ohne daß der Zeuge O. ihm dazu irgendeinen Anlaß gegeben hätte, auf den Kopf des Zeugen O. ein. Während des dann folgenden "Schlaghagels" - es waren in jedem Fall einige Schläge mehr als fünf, die genaue Anzahl der Schläge konnte in der Hauptverhandlung nicht geklärt werden, der Angeklagte hat von sich aus hierfür das Wort "Schlaghagel" gebraucht - verhielt sich der Zeuge O. völlig passiv, er versuchte lediglich mit erhobenen Händen seinen Kopf vor den Schlägen zu schützen und rief immer wieder aufzuhören, da er auf dem Weg zum Polizeipräsidium sei. Der Angeklagte, der die Schläge mit wutverzerrtem Gesicht ausführte, hielt erst inne, als der Zeuge O. zu Boden ging. Der Angeklagte forderte sodann den Zeugen O. auf, sich auf den Boden zu legen. Der Zeuge O. kam dieser Aufforderung in der Weise nach, daß er sich vor den Angeklagten niederkniete, und zwar so, daß er ein Knie zu Boden setzte und sich mit nach vorne gebeugtem Oberkörper auf einer Hand abstützte. In dieser Haltung wurde der Zeuge O. von dem Angeklagten nach vorne in eine vor dem Zeugen O. auf der Straße befindliche Pfütze gedrückt und dort, bäuchlings in der Pfütze liegend, von dem Angeklagten an den auf den Rücken gezogenen Händen festgehalten. Als der Angeklagte von der Zeugin M. , die das Tatgeschehen in vollem Umfang als Passantin vom Bürgersteig aus mitbekommen hatte, aufgefordert wurde, er möchte den Mann - gemeint war der am Boden festgehaltene Zeuge O. - doch mal aufstehen lassen, erwiderte der Angeklagte dieser Zeugin: "Junge Frau, halten Sie sich da raus, ich mache nur meine Arbeit".

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Während des Tatgeschehens, d. h. des Schlaghagels des Angeklagten auf den Zeugen O. , stand der Polizeibeamte L. in einem Abstand von maximal 2 m daneben und schaute dem Tatgeschehen untätig zu, ohne den Angeklagten davon abzuhalten, weiter auf den Zeugen O. einzuschlagen. Darüber hinaus forderte der Polizeibeamte L. , als der Angeklagte den Zeugen O. am Boden liegend festhielt, über einen zweiten Funkstreifenwagen Handfesseln an, um mit diesen den Zeugen O. zu fesseln. Für eine solche Maßnahme bestand keinerlei Veranlassung, da der Zeuge O. das gewaltsame Vorgehen des Angeklagten völlig passiv über sich ergehen ließ, ohne sich in irgendeiner Form zu wehren oder gar aggressiv zu verhalten. Diese Verhaltensweise des Polizeibeamten L. ist völlig unverständlich, es kann nur als Versuch angesehen werden, dem strafbaren Verhalten des Angeklagten gegenüber dem Zeugen O. den Anschein einer rechtmäßigen Polizeiaktion zu vermitteln.

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Der Zeuge O. wurde in Handschellen gefesselt ins Polizeipräsidium verbracht. Hier hatte der Zeuge O. Gelegenheit, sich mit einem Dienstvorgesetzten des Angeklagten zu unterhalten, der ihm in einem Gespräch unter vier Augen den Rat erteilte, zum Arzt zu gehen, sich einen Anwalt zu nehmen, falls er eine Anzeige erstatte, müsse er jedoch damit rechnen, sogleich eine Gegenanzeige wegen Widerstandes zurückzuerhalten. Sogleich nach seiner Entlassung begab sich der Zeuge O. vom Polizeipräsidium in ärztliche Behandlung, und zwar in das B. -Krankenhaus in M. . Der ihn untersuchende Arzt stellte fest, daß der Angeklagte eine Schädelprellung mit geringfügiger, vegetativer Dystonie medial und dorsal, Prellungen des linken Jochbeins mit Schürfungen sowie Prellmarken an beiden Handgelenken davongetragen hatte. Anschließend war er aufgrund der erlittenen Verletzungen noch über mehr als drei Wochen krankgeschrieben. Als Folge ist das häufige, vermehrte Auftreten von Kopfschmerzen verblieben.

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Auf die Annonce des Zeugen O. in der Zeitung "S. ", in der er um Meldung der Zeugin, die das Tatgeschehen beobachtet hatte, bat, meldeten sich unabhängig voneinander die Zeuginnen H. F. und A. L. .

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Diese Feststellungen beruhen auf den Erklärungen des Angeklagten, soweit das Gericht diesen zu folgen vermochte, den uneidlichen Bekundungen der Zeuginnen H. F. und A. L. sowie den ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls in Augenschein genommenen Lichtbildern und verlesenen Urkunden.

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Der Zeuge L. hat von dem ihm zustehenden Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.

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Der Angeklagte bestreitet die Tat mit der gleichen Einlassung, die er bereits in erster Instanz vorgebracht hat... Der Angeklagte hält nach wie vor seine Vorgehensweise für gerechtfertigt, er hat lediglich eingeräumt, "bei dem Schlagstockhagel dem Zeugen O. ein oder zwei Schläge zuviel versetzt zu haben".

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Die Einlassung des Angeklagten ist widerlegt. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme haben für die Strafkammer keine Zweifel daran bestanden, daß der Angeklagte diese Tat, so wie von ihr festgestellt, begangen hat. Der Zeuge O. hat das Tatgeschehen, so wie von der Strafkammer festgestellt, geschildert. An der Richtigkeit seiner Bekundungen können im Hinblick darauf, daß seine Angaben zu dem Tatgeschehen auf der F. straße von den Zeugen F. und L. in allen Details bestätigt worden sind, keine Zweifel bestehen. Beide Zeuginnen haben übereinstimmend bekundet, daß

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1. der Angeklagte auf den Zeugen O. mit dem Schlagstock eingeschlagen hat, ohne daß irgendein aggressives Verhalten seitens des Zeugen O. den Schlagstockschlägen vorausgegangen war,

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2. daß sich der Zeuge O. während der Schläge mit dem Schlagstock völlig passiv verhalten und lediglich mit über dem Kopf gehaltenen Händen versucht hat, seinen Kopf vor den Schlägen mit dem Schlagstock zu schützen,

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3. der Angeklagte unkontrolliert mit "wutverzerrtem" Gesicht auf den Zeugen O. eingeschlagen hat,

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4. es sich um einen wahren Schlagstockhagel gehandelt hat.

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Das wutentbrannte Einschlagen mit dem Schlagstock hat bei der Zeugin F. ein solches körperliches Unbehagen ausgelöst, daß sie ihr Gesicht von dem Tatgeschehen hat abwenden müssen, sie ihre auf der F. straße 56 - der Vorfall spielte sich in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung in Höhe des Hauses F. straße 56 ab - gelegene Wohnung vor Übelkeit aufsuchen mußte und ihre Übelkeit und Aufregung durch Einnahme von Tabletten bekämpfen mußte. Die Zeugin F. hat bestätigt, daß der Zeuge O. zu dem Angeklagten zunächst gesagt hat, "fassen Sie mich nicht an, ich bin auf dem Weg zum Polizeipräsidium". Diese Worte hat der Zeuge O. geäußert, bevor von dem Angeklagten auf ihn mit dem Schlagstock eingeschlagen wurde. Die Zeugin L. hat nach ihren Bekundungen ebenfalls beobachtet, daß der Angeklagte den am Boden knienden Zeugen O. nach vorne in die auf der Straße befindliche Pfütze hineingestoßen hat. Zwar hat die Zeugin F. , weil sie sich in diesem Moment nach einem männlichen Passanten umgesehen hat, dieses Stoßen selbst nicht gesehen, sie hat jedoch, als sie wieder ihren Blick in Richtung des Angeklagten gewandt hat, gesehen, daß der Zeuge O. auf der nassen Straße, den Pullover halb über den Kopf gezogen, gelegen hat.

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An der Richtigkeit der Bekundungen der Zeuginnen F. und L. und an deren Glaubwürdigkeit haben keinerlei Bedenken bestanden. Beide Zeuginnen kannten und kennen sich nicht, und sie kannten auch den Zeugen O. nicht, beide haben sich auf die von O. in der Zeitung "S. -P. " aufgegebene Annonce gemeldet. Letztlich bleibt noch darauf hinzuweisen, daß auch das Aussageverhalten des Angeklagten im Ermittlungsverfahren und in erster Instanz eindeutig gegen seine Einlassung spricht. Da sich der Angeklagte aufgrund der von den Zeuginnen F. und L. übereinstimmend gemachten Angaben im Ermittlungsverfahren in die Enge gedrängt sah, reicherte er seine ursprünglich in der Strafanzeige gemachten Angaben immer weiter durch dramatische Erklärungen bezüglich der angeblichen Aggressivität und des Fluchtverhaltens von O. an und stilisierte den Vorfall schließlich zu einer abenteuerlich anmutenden Verfolgungsjagd eines Schwerverbrechers von der L. straße bis zum endlichen Stellen von O. auf der F. straße mit einem aggressiven, völlig ausgerasteten, einem wilden Stier vergleichbar angreifenden O. hoch."

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In Würdigung des so festgestellten Sachverhalts, an den sich die Disziplinarkammer gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 DO NW gebunden sah, hat sie ausgeführt, daß der Beamte sich eines schwerwiegenden Dienstvergehens schuldig gemacht habe. Er habe schuldhaft gegen die in § 57 Satz 3 LBG niedergelegte beamtenrechtliche Pflicht, das Ansehen des Berufes zu wahren, verstoßen. Zu den wesentlichen Pflichten eines Polizeibeamten, der kraft seines Amtes dazu berufen sei, Straftaten zu verhindern und zu verfolgen, gehöre die Pflicht, nicht selbst gegen die strafrechtlichen Vorschriften zu verstoßen. Die Öffentlichkeit, auf deren Mitarbeit die Polizei bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben angewiesen sei, reagiere daher auf Straftaten von Polizeibeamten zu Recht besonders empfindlich. Bei der Auswahl der Disziplinarmaßnahme sei vom Zweck des Disziplinarverfahrens auszugehen, das der Erhaltung der Funktionsfähigkeit und des Ansehens des öffentlichen Dienstes diene. Habe der Beamte wie hier im Kernbereich seines Pflichtenkreises schuldhaft versagt und sei für den öffentlichen Dienst untragbar geworden, sei das Beamtenverhältnis zu lösen; der Beamte sei aus dem Dienst zu entfernen. Körperverletzungen im Amt seien grundsätzlich als schwerwiegendes Dienstvergehen zu werten. Ein Bürger müsse darauf vertrauen können, von dem Polizeibeamten, dessen Autorität er ausgesetzt sei, auch im Fall eines Verdachtes der Begehung einer Straftat korrekt behandelt und mindestens in seiner körperlichen Integrität geschützt und geschont zu werden. Körperliche Mißhandlungen bei Festnahmen beträfen den innersten Bereich polizeilicher Pflichten im Verhältnis zum Bürger. Wer hier versage, könne in der Regel als Polizeibeamter nicht weiter beschäftigt werden, vor allem wenn er - wie hier - in keiner erkennbaren Weise von dem Betroffenen provoziert worden sei. Milderungsgründe seien nicht erkennbar, was schon dadurch deutlich werde, daß es sich bei dem angeschuldigten Vorfall nicht um ein für den Beamten völlig wesensfremdes, einmaliges Verhalten gehandelt habe. Bereits der mit Disziplinarverfügung vom 21. Juni 19 geahndete Vorfall lasse die leichte Erregbarkeit, Unbeherrschtheit und Aggressivität des Beamten deutlich erkennen, die ihm im übrigen auch in den dienstlichen Beurteilungen vom 21. Mai 19 und 2. . März 19 bescheinigt worden seien. Dies lasse die Annahme einer der Persönlichkeit gänzlich fernliegenden, einmaligen Entgleisung des Beamten, die eine Wiederholungsgefahr als nahezu ausgeschlossen erscheinen lasse, nicht zu. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten sei unheilbar zerstört, so daß eine Entfernung aus dem Dienst unvermeidbar sei.

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Mit seiner unbeschränkten Berufung bringt der Beamte im wesentlichen folgendes vor: Die angefochtene Entscheidung sei schon deshalb nicht rechtmäßig, weil eine ordnungsgemäße Zustellung der Einleitungsverfügung nicht festgestellt werden könne, was einen nicht heilbaren Verfahrenmangel darstelle. Die Körperverletzung habe er unter dem Einfluß einer negativen Lebensphase begangen. Dieser Vorfall sei in die Trennungszeit von seiner Ehefrau gefallen. Er sei damals wegen der damit verbundenen Schwierigkeiten in einem psychischen Tief gewesen. Die Trennung selbst sei rund zwei Monate vor dem Vorfall erfolgt. Seine Ehefrau habe ihn verlassen. Dem sei eine lange problematische Trennungsphase vorausgegangen, in die auch der Vorfall während des Dienstsportes am 3. Dezember 19 gefallen sei. Es sei kein Wesenszug von ihm, daß er sich entsprechend verhalten habe, vielmehr sei sein Verhalten ausschließlich durch diese Lebensphase geprägt gewesen. Diese Lebensphase sei abgeschlossen, so daß ähnliche Vorfälle nicht zu befürchten seien. Auch bei schwereren Dienstvergehen, die an sich die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigten, lasse eine positive Entwicklung der Lebensverhältnisse die Weiterverwendung des Beamten im Dienst zu. Dafür sei Voraussetzung, daß die negative Lebensphase tatsächlich beendet sei. Dies sei bei ihm der Fall. Er habe sich von seiner Frau endgültig getrennt und sei eine neue glückliche Beziehung eingegangen. Daß eine Wiederholungsgefahr nicht mehr bestehe, werde dadurch belegt, daß er in einer Hundertschaft tätig sei und dort ständig in Situationen gerate, die Gewalttätigkeiten beinhalteten. Trotzdem sei es bei ihm nicht zu Überreaktionen gekommen.

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Mit Schriftsatz vom 21. Januar 19 trägt der Beamte noch folgendes vor: Auch gegen seinen Kollegen POM L. seien ein Straf- und ein Disziplinarverfahren anhängig gewesen, in denen ein völlig anderer Sachverhalt ermittelt und festgestellt worden sei als derjenige, wegen dessen er verurteilt worden sei. Es sei daher nicht auszuschließen, daß gegebenenfalls von der Möglichkeit des § 18 Abs. 1. Satz 2 DO NW Gebrauch gemacht werden könne und müsse.

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Der Beamte beantragt,

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das angefochtene Urteil zu ändern und auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.

40

Die Vertreterin der obersten Dienstbehörde beantragt,

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die Berufung zu verwerfen.

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Sie ist der Auffassung, daß ein Milderungsgrund nicht vorliege. Selbst wenn die Angaben des Beamten als wahr unterstellt würden, ergebe sich daraus zwar eine Belastungssituation, doch reiche eine allgemein angespannte Seelenlage nicht zur Bejahung eines Milderungsgrundes aus. Die psychischen Belastungen, die aus einer Trennung vom Ehepartner entstünden, begründeten noch nicht die Annahme einer Zwangssituation. Die Trennung habe bereits zwei Monate zurückgelegen, so daß nicht von einer aktuellen Zwangslage ausgegangen werden könne. Selbst wenn es sich aber nur um eine einmalige schwere Dienstpflichtverletzung gehandelt haben sollte, wiege die Ansehensschädigung des öffentlichen Dienstes bei einem derart unkontrollierten und aggressiven Verhalten im Dienst trotz Einschreitens von Passanten in der Öffentlichkeit so schwer, daß das Vertrauensverhältnis zwischen Dienstherrn und Beamten nachhaltig zerstört und der Beamte für den öffentlichen Dienst insgesamt untragbar geworden sei. Außerdem legt sie das von Beamten unterzeichnete Empfangsbekenntnis betreffend die Einleitungsverfügung vom 15. März 19 vor.

43

II.

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Die zulässige - unbeschränkte - Berufung des Beamten ist nicht begründet. Die Disziplinarkammer hat ihn zu Recht aus dem Dienst entfernt.

45

Das Disziplinarverfahren leidet an keinem Verfahrensmangel; insbesondere ist dem Beamten die Einleitungsverfügung ordnungsgemäß zugestellt worden, wie dem Empfangsbekenntnis zu entnehmen ist.

46

Zutreffend ist die Disziplinarkammer davon ausgegangen, daß sie an die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts M. gebunden sei. Auch der Senat sieht keine Veranlassung, einen Lösungsbeschluß gemäß § 18 Abs. 1. Satz 2 DO NW herbeizuführen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht gegeben. Eine Lösung von den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats nur ausnahmsweise und nur unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich. Die Disziplinargerichte dürfen die eigene Entscheidungsfreiheit nicht an die Stelle der Entscheidung des Strafgerichts setzen. Strafgerichtliche Feststellungen, die insbesondere auf einer nicht gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßenden Beweiswürdigung beruhen, sind daher auch dann für die Disziplinargerichte bindend, wenn diese aufgrund einer eigenen Würdigung hiervon abweichende Feststellungen für möglich halten. Die Disziplinargerichte sind keine Überprüfungsinstanz für Strafurteile, die - insbesondere für das Zustandekommen der tatsächlichen Feststellungen - in einem mit den strengsten rechtsstaatlichen Garantien ausgestatteten Verfahren ergangen sind. Der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats entspricht es auch, daß nur erhebliche Zweifel in dem hier erörterten Sinn zur Herbeiführung des Lösungsbeschlusses ausreichen.

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Vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1980 - 1. D 65.79 -, BVerwGE 73, 31; Urteil vom 16. März 1993 - 1. D 69.91 -, Dok.Ber.B 1993, 177; OVG NW, Urteil vom 13. Juli 1992 - 1. V 2/90 - und vom 5. Oktober 1995 - 6d A 5007/94.O -.

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Derartige Zweifel hat der Senat hier nicht. Die Feststellungen in dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts M. sind in sich folgerichtig, frei von Verstößen gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze. Sie sind gedanklich nachvollziehbar und für den erkennenden Senat überzeugend.

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Weder die Behauptung des Beamten in der Hauptverhandlung vor dem Senat, er habe in Notwehr gehandelt, weil der Zeuge O. ihn angegriffen habe, noch der Inhalt der auf Antrag des Beamten beigezogenen Straf-, Disziplinar- und verwaltungsgerichtlichen Akten betreffend POM L. sind für den Senat Anlaß, einen Lösungsbeschluß zu fassen. Hinsichtlich der Behauptung des Beamten, er sei im Strafverfahren zu Unrecht verurteilt worden, liegt dies auf der Hand; denn anderenfalls wäre der Lösungsbeschluß nicht mehr die Ausnahme, sondern die Regel. Den Akten betreffend POM L. schließlich ist nichts zu entnehmen, was die tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil betreffend den Beamten auch nur zweifelhaft erscheinen lassen könnte.

50

Nach dem durch das Strafurteil des Landgerichts M. festgestellten Sachverhalt hat der Beamte schuldhaft ihm obliegende Dienstpflichten verletzt und ein Dienstvergehen im Sinne von § 83 Abs. 1. LBG NW begangen. Er hat die ihm obliegende Pflicht, durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen, die sein Beruf erfordert, gerecht zu werden (§ 57 Satz 3 LBG NW), in schwerer Weise verletzt. Ein Polizeibeamter hat die Aufgabe, Gefahren abzuwehren, die Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen bedrohen. Begeht ein mit solchen Aufgaben und Befugnissen betrauter Beamter in Ausübung seines Dienstes selbst eine vorsätzliche schwere Körperverletzung, ohne daß ein Fall der Notwehr oder Putativnotwehr vorliegt, so handelt er in grober Weise seinem gesetzlichen Auftrag zuwider. Zugleich mißbraucht er die ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben verliehenen Machtbefugnisse und erschüttert nicht nur das vom Dienstherrn in ihn gesetzte Vertrauen in seine dienstliche Zuverlässigkeit, sondern beeinträchtigt auch das Ansehen der Polizei in erheblichem Maße. Der Achtungsverlust, den ein Polizeibeamter erleidet, der sich in Ausübung seines Amtes einer vorsätzlichen Körperverletzung schuldig macht, strahlt auf die Polizei insgesamt aus. Die Allgemeinheit kann und darf mit Recht erwarten, daß das allgemeine strafgesetzliche Verbot, andere körperlich zu verletzen, gerade von Polizeibeamten befolgt wird, die die Dienstpflicht haben, die Einhaltung dieses Verbots zu überwachen und Verstöße hiergegen zu unterbinden und zu verfolgen.

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Vgl. Urteil des Senats vom 5. Oktober 1995, aaO.

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Ein Beamter, der sich einer schwerwiegenden Körperverletzung im Amt schuldig macht, ist daher regelmäßig für den Dienst als Polizeibeamter untragbar.

53

Vgl. Claussen/Janzen, BDO, 8. Aufl., Einleitung D, Rdnr. 8 c und 41 c.

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Dabei führen gerade mit besonderer Brutalität vorgenommene Körperverletzungshandlungen grundsätzlich zur Entfernung aus dem Dienst.

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Vgl. hierzu Urteil des Senats vom 15. Februar 1995 - 6d A 1102/94.O -.

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Eine besondere Brutalität hat hier vorgelegen. Der Geschädigte O. sah sich bei seiner Festnahme zwei Polizeibeamten gegenüber und machte überhaupt keine Anstalten, sich ihren Anordnungen zu widersetzen. Es gab in dieser Situation für den Beamten keinerlei Veranlassung, von einer Gefahrenlage auszugehen. Auch war er nicht in einer Weise provoziert worden, die sein Verhalten als weniger unverständlich erscheinen lassen könnte. Dennoch hat er den Zeugen O. mit wutverzerrtem Gesicht mit einem Schlagstockhagel überfallen, was zu erheblichen Verletzungen bei dem Geschädigten geführt hat.

57

Der Beamte hat im Kernbereich seiner Pflichten versagt. Er ist aus dem Dienst zu entfernen. Das Vertrauen des Dienstherrn zu diesem Beamten ist zerstört. Sein Ansehen in der Öffentlichkeit ist in einem Maße beschädigt, das eine Weiterbeschäftigung ausschließt. Seine damalige Lebenssituation kann zu keiner milderen Beurteilung führen. Die von ihm geschilderten ehelichen Probleme sind nicht so ungewöhnlich, daß er als Polizeibeamter im Kernbereich seiner Pflichten derart versagen durfte. Solche Schwierigkeiten sind in vielen Familien und von vielen Polizeibeamten zu bewältigen und können daher nicht entschuldigen, daß der Beamte nach dem Vorfall am 3. Dezember 19 , bei dem er einen befreundeten Polizeibeamten mit Fäusten traktierte, erneut am 13. N. 19 einen Menschen, der ihm keinerlei Veranlassung dazu gab, mit großer Brutalität körperlich verletzte.

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Darüber hinaus ist der Senat mit der Disziplinarkammer der Auffassung, daß es sich bei dem angeschuldigten Vorfall nicht um ein für den Beamten völlig wesensfremdes, einmaliges Verhalten gehandelt hat; denn bereits in den Beurteilungen vom 21. Mai 19 und 2. . März 19 wird dem Beamten leichte Erregbarkeit, Unbeherrschtheit, Reizbarkeit und Aggressivität bescheinigt. Angesichts der disziplinaren Vorbelastung des Beamten kommt nur die Entfernung aus dem Dienst in Betracht. Hiervon kann auch nicht im Hinblick auf den vom Beamten in der Hauptverhandlung überreichten Beurteilungsbeitrag abgesehen werden, weil erwartet werden kann, daß ein Beamter während eines gegen ihn anhängigen Disziplinarverfahrens Wohlverhalten zeigt und sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben besondere Mühe gibt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1. Satz 1. DO NW.