Disziplinarrecht: Herabsetzung eines Lehrers wegen sexueller Kontakte zu minderjähriger Schülerin
KI-Zusammenfassung
Ein Gymnasiallehrer wandte sich mit der Berufung gegen seine disziplinarrechtliche Entfernung aus dem Dienst wegen sexueller Kontakte zu einer 15- bis 16-jährigen Schülerin derselben Schule. Das OVG bestätigte ein schweres Dienstvergehen wegen Verstoßes gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten, hielt die Entfernung aber im Einzelfall nicht für zwingend. Maßgeblich waren u.a. der überwiegend private Anbahnungsweg, fehlende sichere Feststellungen zu besonders gravierenden Handlungen und ein nicht feststellbares Abhängigkeitsverhältnis. Das Urteil wurde geändert und der Beamte in das Amt eines Studienrates (A 13) herabgesetzt; die Kosten wurden geteilt.
Ausgang: Berufung erfolgreich: statt Entfernung aus dem Dienst Herabsetzung zum Studienrat (A 13); Kosten teilweise geteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Lehrer verletzt die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten, wenn er mit einer minderjährigen Schülerin derselben Schule sexuelle Kontakte unterhält, auch wenn er sie nicht selbst unterrichtet.
Die Entfernung aus dem Dienst ist bei sexuellen Annäherungen eines Lehrers gegenüber (zur Unterrichtung) anvertrauten Kindern und Jugendlichen regelmäßig geboten; hiervon kann bei besonderen, im Einzelfall festzustellenden Umständen abgewichen werden.
Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist zu berücksichtigen, ob die Kontaktaufnahme und Beziehung wesentlich außerhalb des dienstlichen Anvertrautseins entstanden ist und ein spezifisches Abhängigkeitsverhältnis nicht feststellbar ist.
Für eine verschärfende Würdigung dürfen nur solche Einzelumstände herangezogen werden, die zur Überzeugung des Gerichts sicher festgestellt sind; verbleibende Zweifel gehen im Disziplinarverfahren zu Lasten der belastenden Feststellung.
Ist durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen nicht restlos zerstört, kann die Herabsetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt als nächstmildere Maßnahme erforderlich sein, wenn mildere Maßnahmen dem Unrechtsgehalt nicht gerecht werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 31 K 2879/96.O
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Beamte wird in das Amt eines Studienrates - Besoldungsgruppe A 13 - versetzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Beamten trägt der Dienstherr zur Hälfte. Die übrigen Verfahrenskosten werden dem Beamten auferlegt.
Gründe
I.
Der am 4. Oktober 19 geborene Beamte hat im Jahr 1968 die Reifeprüfung abgelegt. Das Studium an der Staatlichen Hochschule für Musik und an der Universität L. schloß er im Jahre 1972 mit der Ersten Philologischen Staatsprüfung für das künstlerische Lehramt an Höheren Schulen in den Fächern Musik und Mathematik ab. 1974 bestand er die Erweiterungsprüfung in Mathematik als Hauptfach, 1975 erwarb er den akademischen Grad eines Dr. phil. mit dem Prädikat magna cum laude". Die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt am Gymnasium in den Fächern Musik und Mathematik legte er 1977 mit Auszeichnung ab. Mit Wirkung vom 1. Februar 1977 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienrat z.A. ernannt und nahm seinen Dienst am Q. -Gymnasium in H. auf. Nach erfolgreicher Ableistung der verkürzten laufbahnrechtlichen Probezeit wurde er zum 1. August 1978 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Studienrat ernannt. Seine Beförderung zum Oberstudienrat erfolgte am 15. August 1980, nachdem seine Leistungen in einem Dienstleistungsbericht als gut bis sehr gut" beurteilt worden waren.
In der dienstlichen Beurteilung vom 19. Dezember 1988 heißt es, daß die Leistungen des Beamten den Anforderungen voll entsprächen und er für das Amt eines stellvertretenden Schulleiters qualifiziert sei. Anläßlich einer erfolglosen Bewerbung des Beamten um eine A 15-Stelle wurde ihm in der dienstlichen Beurteilung vom 24. Februar 1992 bescheinigt, daß seine Leistungen den Anforderungen in besonderem Maße entsprächen. Nach Bekanntwerden der disziplinaren Vorwürfe, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, wurde er mit Wirkung vom 31. August 1992 an das Gymnasium O. - O. versetzt. Zum 1. August 1993 erfolgte auf seinen Antrag die Versetzung an das N. -F. -Gymnasium in U. . Dort unterrichtet er seither in den Fächern Musik und Mathematik. Ausweislich des Leistungsberichts des stellvertretenden Schulleiters vom 9. Oktober 1997 hat er seinen Dienst beanstandungsfrei versehen.
Der Beamte ist verheiratet, lebt aber seit etwa einem Jahr von seiner Ehefrau getrennt. Er hat mit seiner Ehefrau ein im Jahre 1980 geborenes gemeinsames Kind. Seine Ehefrau hat zwei weitere, volljährige Kinder aus erster Ehe. Die Dienstbezüge des Beamten aus der Besoldungsgruppe A 14 belaufen sich derzeit auf rund 6.230,-- DM netto. In der Hauptverhandlung hat der Beamte zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen ferner angegeben, eine Nebentätigkeit im Bereich der Erwachsenenbildung auszuüben, die ihm ca. 400 bis 500,-- DM in Unterrichtsmonaten einbringe. Seinem Sohn und seiner Ehefrau zahle er derzeit Unterhalt in Höhe von insgesamt 3.200,-- DM monatlich. Für den Unterhalt des jüngeren Sohnes seiner Ehefrau komme der leibliche Vater auf. Das früher von ihm und der Familie bewohnte Einfamilienhaus in H. sei inzwischen verkauft, er wohne jetzt zur Miete.
Nach Durchführung von Vorermittlungen leitete der Regierungspräsident E. durch Verfügung vom 18. Januar 1993, dem Beamten zugestellt am 23. Januar 1993, das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Beamten ein und ordnete die Durchführung einer Untersuchung an. Gegenstand der Einleitungsverfügung war der Vorwurf, der Beamte habe seine Dienstpflichten verletzt, indem er in der Zeit von Mai 1991 bis April 1992 ein Verhältnis zu der minderjährigen Schülerin J. L. des Q. -Gymnasiums H. unterhalten habe, bei dem es auch zum Austausch von sexuellen Handlungen gekommen sei.
Der Beamte hat sich im Untersuchungsverfahren zur Sache eingelassen. Im Untersuchungsverfahren ist unter anderem die Zeugin J. L. , geboren am 5. Februar 1976, vernommen worden. Ferner ist ein Gutachten über die Glaubwürdigkeit dieser Zeugin durch die Dipl.-Psychologin H. K. vom Institut für Gerichtspsychologie in C. erstellt worden. Nach Eingang des Gutachtens vom 15. März 1994 ist die Gutachterin im Beisein des Beamten und seines Verteidigers am 17. Juni 1994 noch als Sachverständige vernommen worden.
Der Beamte hatte nach Abschluß der Untersuchung Gelegenheit zur abschließenden Äußerung und hat durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 31. August 1994 davon Gebrauch gemacht.
Die Anschuldigungsschrift vom 13. März 1996 legt dem Beamten zur Last,
seine Dienstpflichten verletzt zu haben, indem er zu der damals minderjährigen Schülerin J. L. des Q. -Gymnasiums H. , an dem er unterrichtete, in der Zeit von ca. Mai 1991 bis April 1992 ein Verhältnis unterhalten habe, bei dem es auch zum Austausch von sexuellen Handlungen gekommen sei.
Anläßlich des der Schülerin vom Beamten privat erteilten Klavierunterrichtes habe sich ab Mai 1991 zwischen der Schülerin und dem Beamten ein Verhältnis entwickelt, im Verlaufe dessen die Schülerin ihm auch etwa 15 Briefe geschrieben habe, in denen sie eindeutig erotische Gefühle zum Ausdruck gebracht, sexuelle Wünsche geäußert und auf Intensivierung der Beziehung gedrungen habe.
Der Beamte habe sich mit der Schülerin in der fraglichen Zeit regelmäßig in ihrer Wohnung und im Schulgebäude nach Schulschluß sowie im Pkw des Beamten getroffen. Dabei sei es auch zu erotischen bzw. sexuellen Kontakten (intensives gegenseitiges Streicheln und Austausch von Küssen) gekommen. Der Beamte solle mit der Schülerin jedoch keinen Geschlechtsverkehr gehabt haben.
Die Disziplinarkammer hat den Beamten wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt. Dabei ist sie von folgenden Feststellungen ausgegangen:
Der Beamte unterrichtete seit 1977 als Musik- und Mathematiklehrer am Q. - Gymnasium in H. . Dieses Gymnasium besuchten auch der Stiefsohn des Beamten, T. S. , und die am 5. Februar 1976 geborene Schülerin J. L. , die beide in dieselbe Klasse gingen. Der Beamte selbst gab keinen Unterricht in dieser Klasse. Die Zeugin L. kannte den Beamten als Lehrer an ihrer Schule und als Stiefvater ihres Mitschülers T. S. , lernte ihn aber erst F. 1990 etwas näher kennen, als sie zusammen mit seinem Stiefsohn bei ihm zu Hause für eine Schülerzeitung arbeitete. Dabei kam es zu einem Gespräch zwischen dem Beamten und der Zeugin L. über deren Hobbies und sonstige Interessen. Die Zeugin erzählte ihm, daß sie Saxophon und Klavier für den Hausgebrauch spiele. Der Beamten schlug ihr daraufhin vor, gemeinsam mit ihm Klavier zu spielen und geeignete Noten herauszusuchen. Die Zeugin war damit einverstanden und sie spielten dann gemeinsam Klavier. Beim Heraussuchen der Noten stand der Beamte seitlich hinter der Zeugin, legte ihr plötzlich seine Hand auf den Nacken und kraulte sie am Nacken. Als sein kleiner Sohn hereinkam, zog er seine Hand schnell weg und tat so, als sei nichts gewesen. Die Zeugin übte dann später zu Hause die Musikstücke mit fotokopierten Noten.
In der Zeit danach rief die Zeugin gelegentlich bei dem Beamten zu Hause an, um dessen Stiefsohn zu sprechen. Dabei war der Beamte selbst wiederholt am Telefon und fragte sie dann, ob sie Zeit zum gemeinsamen Klavierspielen hätte, sie solle ihm über seinen Stiefsohn Bescheid geben. Als die Zeugin einmal einen Zettel mit einem Termin zum gemeinsamen Klavierspielen geschrieben und über den Stiefsohn an den Beamten geschickt hatte, nahm dieser es zum Anlaß zu der Bemerkung: Du hast mir einen Liebesbrief geschrieben, das finde ich ja ganz nett." Nachdem sie sich bereits einige Male zum gemeinsamen Klavierspielen im Hause des Beamten getroffen hatten, brachte der Beamte das Gespräch auch auf Tennis und fragte, ob sie sich nicht auch einmal zum Tennisspielen treffen könnten. Etwa ab Februar 1991 kam es dann dazu, daß die Zeugin mit Einverständnis ihrer Eltern und gegen Bezahlung einmal wöchentlich eine halbe Stunde Klavierunterricht bei dem Beamten zu Hause nahm. Ab F. Januar 1992 kamen Nachhilfestunden in Mathematik hinzu. Während des Klavierunterrichts stand der Beamte manchmal dicht hinter der Zeugin. Dabei kam es öfter dazu, daß er sie im Nacken kraulte oder, wenn sie einen Fehler machte, seine Hand auf ihre Hände, auf ihren Arm oder auf ihr Bein legte. Die Zeugin bekam hierdurch das Gefühl, daß sich zwischen ihnen eine ganz persönliche Beziehung anbahne und verliebte sich in den Beamten. Ihre Gefühle für ihn wurden in der Folgezeit immer stärker, wobei sie zunächst unsicher war, wie sie sich ihm gegenüber verhalten sollte. Beim nächsten Elternsprechtag kam es im Elternsprechzimmer des Q. - Gymnasiums zu einem persönlichen Gespräch zwischen der Zeugin und dem Beamten, der sie fragte, ob sie Probleme mit irgendwelchen Leuten habe. Die Zeugin deutete daraufhin an, daß sie ein kleines Problem mit einem anderen Menschen habe. Sie vereinbarten dann, sich nach dem nächsten Klavierunterricht noch einmal zu unterhalten. Bei dieser Unterhaltung, die im Mai 1991 im Wohnzimmer des Beamten stattfand, war die Zeugin sehr unsicher, wie sie ihr Problem ansprechen sollte und vermochte sich nicht zu offenbaren. Der Beamte deutete im Laufe der Unterhaltung an, daß sie zusammen in die Sauna gehen könnten, es sei doch schön, in die Sauna zu gehen und die Leute dort anzuschauen. Die Zeugin ging auf diesen Vorschlag nicht ein und erklärte, daß sie davon nichts halte. Am F. des Gesprächs gab der Beamte ihr als Hausaufgabe auf, ihr Problem aufzuschreiben.
Bei dem nächsten Klavierunterricht gab die Zeugin dem Beamten einen Brief, in dem sie ihre Gefühle für ihn und ihre Liebe offenbarte. Der mehrseitige Brief begann mit der Anrede Hallo Daddy" und endete mit den Worten: Ich möchte als Abschluß noch anmerken, daß dies alles sehr, sehr ernst gemeint ist, ich sag` das nicht einfach so! Aber ich denke, Sie verstehen mich! In Liebe, J. !"
Danach trafen sich der Beamte und die Zeugin ab und zu in der Schule und sprachen bei einem dieser Treffen im Elternsprechzimmer auch über den Brief. Der Beamte äußerte im Gespräch, daß es eine Menge Probleme geben würde, wenn sie etwas miteinander anfangen würden. Sie sollten es langsam angehen lassen und könnten es mit einer Vater-Tochter-Beziehung versuchen. Der Beamte ging von da an dazu über, die Zeugin bei jeder Begegnung zu Begrüßung und zum Abschied zu umarmen und auf die Wange zu küssen. Die Zeugin, die sich bei den nächsten Begegnungen noch unsicher fühlte und abwartend verhielt, machte dies dann mit und erwiderte die Küsse des Beamten. Im weiteren Verlauf entwickelte sich das Verhältnis zwischen dem Beamten und der Zeugin zu einer intimeren Beziehung, wobei es noch vor den Sommerferien 1991 zum Austausch sexueller Handlungen zwischen ihnen kam. Die Treffen fanden überwiegend bei dem Beamten zu Hause, zum Teil auch an anderen Orten wie z.B. im Auto oder bei der Zeugin zu Hause statt und dauerten jeweils bis zu einer Stunde. Während der Klavierstunden ging die Initiative zu intimeren Kontakten häufig von dem Beamten aus und wurde von der Zeugin erwidert. Bei den sonstigen Treffen brachte der Beamte oftmals das Gespräch darauf, daß die Zeugin den ersten Schritt tun müsse und er nicht anfangen dürfe. Weil sie noch minderjährig sei, dürfe sie nur ihn verführen, aber nicht umgekehrt er sie. Sie müsse selbst signalisieren, ob sie zu sexuellen Kontakten bereit sei. In einer handschriftlichen Notiz vom 22. Januar 1992 an die Zeugin äußerte sich der Beamte dazu wie folgt: Du weißt, daß ich Dich nicht verführen darf. Deshalb fang ich auch nie an. Du mußt vernünftig sein und brav. Minderjährige dürfen höchstens Erwachsene verführen, aber nicht umgekehrt!"
Bei den meisten Treffen außerhalb des Klavierunterrichts kam es dann zu sexuellen Handlungen, die zunächst darin bestanden, daß sich der Beamte und die Zeugin gegenseitig am ganzen Körper, auch im Genitalbereich, streichelten, sich umarmten und küßten und die Zeugin sich manchmal halb oder ganz auf den Schoß des Beamten setzte und ihren Körper an seinem Körper rieb. Einzelne Treffen im Hause des Beamten bzw. in der elterlichen Wohnung liefen so ab, daß der Beamte sich ganz und die Zeugin sich bis auf die Unterwäsche auszogen, sie sich dann aufs Bett setzten oder legten, sich berührten und aufeinanderlegten, ohne daß es letzlich zu einem Coitus kam. Die Initiative zu den sexuellen Handlungen ging meistens von der Zeugin aus. Der Beamte erklärte seine Zurückhaltung in dieser Hinsicht wiederholt damit, daß es ihm gesetzlich nicht erlaubt sei, insoweit selbst die Initiative zu ergreifen. Dabei brachte er gleichzeitig zum Ausdruck, daß er solche rechtlichen Bedenken nicht habe, wenn die Zeugin selbst die Initiative ergreife. Bei den sich in ihrer Intensität steigernden sexuellen Handlungen machte der Beamte jeweils aktiv mit. Teilweise ermunterte er die Zeugin auch, mit solchen Handlungen zu beginnen.
Die Beziehung zwischen dem Beamten und der Zeugin ging in dieser Weise weiter bis etwa April 1992. In dieser Zeit schrieb die Zeugin dem Beamten zahlreiche Briefe, in denen sie immer wieder ihre Gefühle und ihre Liebe zu ihm beschrieb und ausführlich über die Probleme sprach, die sich für sie aus ihrer Beziehung ergaben. Dabei ließ sie deutlich erkennen, daß sie zumindest von der Hoffnung erfüllt war, der Beamte würde in ihrer Beziehung ähnliche Gefühle ihr gegenüber entwickeln. Zwar hatte die Zeugin den Beamten nicht konkret danach gefragt, ob er sie liebe. Aus einem gesamten Verhalten insbesondere seinen Äußerungen, daß er sie möge und es ihm Spaß mache, gewann sie jedoch den Eindruck und die Hoffnung, daß auch der Beamte echte Gefühle für sie hegte und ihm ihre gemeinsame Beziehung gefühlsmäßig viel bedeutete. In dieser Erwartung fühlte sich die Zeugin insbesondere durch die häufigen Treffen mit dem Beamten und die dabei eine wesentliche Rolle spielenden sexuellen Handlungen bestärkt. So hatte der Beamte bei einem Treffen im Februar 1992, das auf Einladung der Zeugin in der elterlichen Wohnung stattfand, durch sein Verhalten deutlich signalisiert, daß er - entgegen früheren Äußerungen - nunmehr zum Geschlechtsverkehr mit der Zeugin bereit sei. Gleich zu Beginn des Treffens im Zimmer der Zeugin zog der Beamte sich nackt aus und meinte sinngemäß, jeder solle sich selbst ausziehen, weil er nicht soviel Zeit habe. Die Zeugin fühlte sich in dieser Situation überrascht und verunsichert, zog sich aber doch bis auf die Unterwäsche aus und setzte sich neben den Beamten auf ihr Bett. Der Beamte legte dann ein Tempotaschentuch und ein Kondom an den Bettrand. Die Zeugin verstand dies als Signal, daß der Beamte zum Geschlechtsverkehr mit ihr bereit war. Sie war durch diese für sie unerwartete und abstoßende Situation aber so schockiert, daß sie den Geschlechtsverkehr ablehnte, was der Beamte auch verstand und akzeptierte. Die Zeugin war durch diesen Vorfall in ihrem Selbstwertgefühl stark belastet und beschrieb ihre Empfindungen und Betroffenheit in einem weiteren Brief an den Beamten vom 26. Februar 1992. Die Beziehung führte im Laufe der Zeit, insbesondere seit F. 1991/Anfang 1992 bei der Zeugin - für den Beamten erkennbar - zu psychischen und emotionalen Schwierigkeiten. Aufgrund der Briefe der Zeugin war es dem Beamten klar, daß es für die Zeugin zunehmend belastend war und sie darunter litt, daß er einerseits ihre Liebesgefühle nicht in gleicher Weise erwiderte, andererseits aber die sexuellen Kontakte zu ihr fortsetze und intensivierte. Für die Zeugin war es nicht vorstellbar, daß der Beamte sich ihr gegenüber so verhalten könne, ohne eine emotionale Bindung zu empfinden oder sie zu lieben. Die Beziehung wurde schließlich F. April 1992 von der Zeugin gelöst, nachdem sie sich zuvor einem Lehrer und einer Lehrerin ihrer Schule anvertraut hatte. Die Lehrerin sprach dann auf Bitten der Zeugin mit deren Eltern und informierte anschließend auch den Schulleiter.
Der Beamte hat sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache eingelassen. Bei seiner Vernehmung zu Beginn der Untersuchung am 23. März 1993 hat er den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen eingeräumt, über Art, Umfang und Häufigkeit der sexuellen Kontakte und Handlungen allerdings keine näheren Angaben gemacht. Soweit er in seiner abschließenden Äußerung vom 31. August 1994 eine abweichende Darstellung gegeben hat und die Aussagen der Zeugin L. zumindest in Teilbereichen als unglaubhaft darzustellen versucht hat, sind seine Einlassungen nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit der Zeugin oder die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in Zweifel zu ziehen. Vielmehr steht nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung zur Überzeugung der Disziplinarkammer fest, daß die Zeugin L. bei ihrer Vernehmung wahrheitsgemäß ausgesagt hat und glaubwürdig ist. Die in der Untersuchung als Sachverständige bestellte Gutachterin Dipl.-Psychologin K. ist in ihrem Gutachten vom 15. März 1994 u.a. zu folgenden Feststellungen gelangt:
III. Spezielle Glaubwürdigkeitserörterung
1. Die zu untersuchende Aussage hat bei der psychologischen Exploration einen derart hohen Grad an Detaillierung erreicht, wie er erfahrungsgemäß nicht auf Erfindung zurückzuführen ist, sondern nur bei konkretem Erleben erreicht werden kann.
a) J. hat z.B. einzelne voneinander abhebbare angebliche Vorfälle erwähnt und diese durch eine Vielzahl von Einzelheiten konkretisiert, welche sich auf Angaben zu Örtlichkeiten, zu räumlichen Bedingungen und Positionen, zu Gesprächspartikeln, zu begleitenden Gefühlen und zu Handlungen erstrecken. Die Gesamtdarstellung wird durchzogen von lebensnahen Angaben einer spezifischen Kontaktentwicklung, die mehrgestaltige Annäherungsschritte, eine innere Dramatik und ein individuelles Ablösungsmuster enthält.
Verglichen mit Ingas relativ detailarmen freigestalteten Produkten, die zwar stellenweise eine dichte Feinzeichnung enthalten können, jedoch insgesamt in einem recht engen Vorstellungsradius stecken bleiben, muß die quantitative Reichhaltigkeit des Aussagegutes beeindrucken, zumal es von der Zeugin bei der psychologischen Exploration in Bruchstücken vorgetragen wurde, aus denen sich erst nach und nach ein in sich geschlossenes Gesamtbild zusammensetzte.
Detailliertheit und Komplexität der zu untersuchenden Darstellung sprengen den Rahmen, in welchem die Zeugin frei Erfundenes zu einem glatten Entwurf zusammenfügen, kontrollieren und reproduzieren kann, so daß sich der Rückschluß auf Erlebnisbegründung und Glaubwürdigkeit ergibt. (Exploration zur Sache mit Aussageanalyse, Prüfung der Beobachtungs- und Schilderungsleistungen, Erlebnisgedächtnisprüfung, Phantasieprüfung, Verhaltensbeobachtung, systematisch ausgewertetes Erfahrungsmaterial des Institutes)
b) Betrachtet man die inhaltliche Qualität der vielgestaltigen Präzisierungen, ist eine weitere Glaubwürdigkeitsstütze zu erkennen.
b 1) In Ingas zu untersuchender Aussage gibt es eine Reihe von exakten lokalen Bestimmungen und Positionsbeschreibungen, die eng mit ganz bestimmten angeblichen Situationen und Vorfällen verbunden sind, vgl. z.B. folgende Angaben:... .
b 2) Die vorliegende Zeugenaussage enthält eine Fülle von fallspezifischen und z.T. originellen Gesprächsdetails, die die fragliche erotisch-sexuelle Kontaktentwicklung und Kontaktgestaltung veranschaulichen, vgl. z.B. Äußerungen des Beschuldigten,... .
b 3) Die Zeugin hat bei der psychologischen Exploration eigene emotionale Beteiligung und begleitende Gedanken beschrieben, vgl. z.B. Angaben über .... .
2. Die Aussage der Zeugin erwies sich bei der psychologischen Exploration als ergänzbar, vgl. z.B. Angaben über
- Körperberührungen als Reaktion des Beschuldigten auf Fehler der Zeugin beim Klavierspielen und zum Testen der Konzentrationsfähigkeit der Zeugin beim Spiel (Wollen mal sehen, wieviel Ablenkung Du vertragen kannst."); - Wechsel zum Arbeitszimmer (Angebot, eine Briefmarkensammlung zu zeigen) und zum Bett des Beschuldigten im ehelichen Schlafzimmer; - nüchterne Entkleidungsszene (jeder sich selbst, um Zeit zu sparen) im Zimmer der Zeugin; - ausweichende Antwort des Beschuldigten (Wenn ja, dann würdest Du es mir gönnen.") auf eine Frage der Zeugin nach evtl. anderen Kontakten des Beschuldigten.
Die präzisierenden Ergänzungen konnten bei der psychologischen Exploration in ihrer spontanen Entstehung und Beiläufigkeit in der Mitteilungsweise (nicht etwa durch gezielte Fragen provoziert oder von der Zeugin besonders hervorgehoben) unmittelbar beobachtet werden.
Alle vorgetragenen neuen Details sind als inhaltlich bedeutsam anzusehen, sie verbinden sich nahtlos mit den früheren Angaben der Zeugin, und sie vermitteln dem Gesamtbild von der fraglichen Beziehung zwischen den Beteiligten bei aller Komplexität einen höheren Grad an Anschaulichkeit und Lebensnähe.
Nach forensischer Erfahrung gehören nachträgliche Ergänzungen von dieser Qualität (und besonders, wenn sie wie im anliegenden Fall den Belastungsrahmen nicht erweitern) mit zu den sichersten Merkmalen, durch die erlebnisbegründete Aussagen von Falschbezichtigungen zu unterscheiden sind. (Exploration zur Sache mit Aussageanalyse, Aktenstudium, Verhaltensbeobachtung, systematisch ausgewertetes Erfahrungsmaterial des Institutes)
3. Die zu untersuchende Aussage enthält eine Interaktionsbeschreibung, in welcher die fraglichen Verhaltensweisen der Beteiligten psychologisch stimmig sind und ein fallspezifisches Kontaktmuster ergeben:
a) Die Zeugin schilderte als Auftakt der fraglichen Beziehung Aufmerksamkeitszuwendungen von Seiten des Beschuldigten bis hin zu einer ersten wie beiläufig ausgeführten, aber doch schon relativ intensiven körperlichen Berührung (Nackenkraulen), die durch eine Verheimlichungsgeste eine besondere Bedeutung erhalten habe.
....
b) Die eigenen Reaktionen und Vorgehensweisen schilderte die Zeugin als bestimmt
- von Verliebtheit, Liebe und wachsender Fixierung auf den Beschuldigten; - von starkem Interesse nach möglichst häufigen, langen und möglichst intensiven Kontakten; - von hoher Bereitschaft, sich in das Erwartungsraster der geliebten Person einzupassen und dabei notfalls eigene Belange hintan zu stellen; - von Angst vor Nichtgenügen, vor Versagen und vor Ablehnung und - von Irritierung durch angebliche Appelle des Beschuldigten an ihre (der Zeugin) Verantwortung für Möglichkeit und Grenzen im erotisch-sexuellen Kontakt.
- J. will, obwohl sie ihrer Darstellung nach innerlich zu allem" (auch Coitus) bereit gewesen sei, von einer ernüchternden Annäherung des Beschuldigten derart abgestoßen worden sei, daß sie sich gesperrt habe.
Es paßt zu ihrer geringen Selbstwerteinschätzung, wenn sie anschließend ihren angeblichen Widerstand (gegen Coitus) in Frage stellt und sogar bereut haben will, ebenso wie sie bei der Exploration die schließlich von ihr selbst betriebene Auflösung vom Beschuldigten in ihrer selbstrettenden Bedeutung in Frage stellte und bedingt bereute.
Unschwer läßt sich nachvollziehen, wenn die seinerzeit 14-/16-jährige Zeugin in ihrer ersten großen Liebe die Realität einer reduzierten Zuwendung von Seiten eines erwachsenen, verheirateten und ihr weit überlegenen Mannes nicht in ihrer vollen ernüchternden Bedeutung begriffen, sondern sich in zunehmend verzweifelter Hoffnung an ihr Wunschbild geklammert haben will.
- Zu der für die Zeugin unglücklichen angeblichen Gefühlsverstrickung passen sowohl Ingas Angaben über Flucht in Alkohol, Enthemmung und damit verbundener, z. T. auch flüchtiger Anlehnung an Personen des anderen Geschlechts (einschließlich von sexuell labilem Verhalten noch während der Zeit der hier zu erörternden Beziehung), als auch ihre Hinwendung zu Vertrauenspersonen.
Daß J. sich bei der psychologischen Exploration neben emotional heftiger Ablehnung des Beschuldigten zu immer noch bestehender Trauer und immer wieder aufflackernder Hoffnung auf Wiederbegegnung und Liebe bekannte, fügt sich nahtlos in das Persönlichkeits- und Verhaltensbild der in ihrem Selbstwertgefühl nachhaltig irritierten Zeugin ein.
Aus den Angaben der Zeugin bei der Exploration und auch aus den in der Akte enthaltenen Niederschriften und Briefen entsteht ein eindrucksvolles Bild, in welchem ein junger Mensch in einer ungleich gewichtigen Beziehung befangen ist und um deren Wert und Bestand er kämpft, indem er festhält, mehr will, Orientierung sucht, sich entschuldigt, sich anstrengt (z.B. mehr aus sich herauszugehen") und sich an die Hoffnung klammert, daß - trotz ausdrücklich verneinter Gegenliebe des erwachsenen Partners - in dessen Zärtlichkeit und sexuellen Berührungen vielleicht doch die ersehnte echte" Liebe enthalten sein könnte.
Die außerordentlich differenzierten Verhaltensbeschreibungen hinsichtlich der Beteiligten ergänzen einander zu einer komplexen lebensvollen Interaktion. Berücksichtigt man die bei der psychologischen Exploration beobachtete unsystematische Mitteilungsweise der Zeugin und ihre relativ geringe Spannweite beim freien Gestalten, führt die hohe Qualität des in der vorliegende Aussage enthaltenen Interaktionsmusters zum Rückschluß auf Erlebnisfundierung.
4. Im Hinblick auf die hohe Qualität der oben beschriebenen drei Aussagekriterien, die sich zu einem für Glaubwürdigkeit sprechenden Syndrom fügen, soll auf ausführliche Darstellung der überprüften guten Aussagekonstanz verzichtet werden. Auch eine spezielle Darstellung der Aussagemotivation der Zeugin soll nicht gesondert erfolgen, zumal diese bereits in den Ausführungen zum Interaktionsgefüge enthalten sind. Ergänzend sei lediglich angemerkt, daß sich bei der psychologischen Exploration keinerlei Hinweise auf evtl. Beweggründe ergaben, die die Zeugin zu falschen oder tendenziell verzerrten Angaben zum Nachteil des Beschuldigten verleitet haben könnten, sondern daß Aussagemotivation sowie Aussagegenese für erlebnisfundierten Mitteilungsdruck, sprechen. (Exploration zur Sache mit Aussageanalyse, Aktenstudium, Affektivbezugsexploration, Konstanzprüfung, Exploration zur Person unter aussagepsychologischem Aspekt, Lebenslaufanalyse, Verhaltensbeobachtung)
5. Ergebnis:
Vom aussagepsychologischen Standpunkt aus ist die bei der psychologischen Exploration gewonnene Aussage der Zeugin J. L. aufgrund ihrer inhaltlichen Kriterien (hohe Differenzierung, Reichhaltigkeit und fallspezifische Besonderheit von Details bestimmter Präzisierungskategorien; Eigenart und Prägnanz des geschilderten Interaktionsmusters, gute Aussagekonstanz), aufgrund der Aussageweise sowie der Aussagemotivation als glaubhaft anzusehen.
IV. Zur Frage evtl. Schädigung
Nach den Angaben der Zeugin ist von einer bis heute nachwirkenden Betroffenheit durch ihre Beziehung zum Beschuldigten auszugehen. Aus Ingas Mitteilungen, aus den Angaben ihrer Eltern und nach Aktenlage ergeben sich Rückschlüsse auf erhebliche Traumatisierung, welche, über die subjektive Sicht der Zeugin, vom geliebten Mann als Person reduziert, in ihren (der Zeugin) tieferen Gefühlen nicht angenommen, sondern ausgenutzt worden zu sein, psychologisch nachvollziehbar wird. Irritierung im Selbstwertgefühl ist eine natürliche Folge derartiger frustrierender Erlebnisse, und eine sensible Jugendliche, die zudem die Pubertät zu bewältigen hat, wird stärker davon erschüttert werden als ein psychisch robuster Mensch, der sich in einer stabileren Lebensphase befindet.
Wenn man somit die Verhaltsauffälligkeiten der Zeugin (z.B. Alkoholmißbrauch, unkontrolliertes Kontaktverhalten bis hin zu sexueller Verwarhlosungssymptomatik, Selbstverletzungstendenzen) im Zusammenhang mit ihrer sie überfordernden Beziehung mit dem Beschuldigten sehen muß und als Flucht- bzw. Kompensationsreaktionen zur Betäubung und Umlenkung von Schmerz verstehen kann, so darf doch keine monokausale Ableitung erfolgen. Bei der psychologischen Exploration ergaben sich keine Hinweise auf aktuelle Suicidgefährdung der Zeugin.
V. Zusammenfassende Ergebnisformulierung des vorliegenden psychologischen Gutachtens:
Nach den Befunden der psychologischen Exploration sind die Angaben der Zeugin J. L. als glaubhaft anzusehen.
Die Verhaltensstörungen der Zeugin, ihre bedrückte Grundstimmung und ihre ernste Selbstwertproblematik sind im Zusammenhang mit der hier zu erörtenden Beziehung der Zeugin zu sehen und als Reaktion auf Traumatisierung zu verstehen, sie sind aber nicht monokausal zu erklären. Zur Zeit gibt es keine Anzeichen für Suicidgefährdung der Zeugin."
Die Sachverständige hat bei ihrer Vernehmung in der Untersuchung ihre gutachterlichen Feststellungen zur Glaubwürdigkeit der Zeugin erläutert und ihre Feststellungen im Gutachten vom 15. März 1994 ausdrücklich bestätigt. Die Kammer hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung keinen Anlaß, die überzeugenden gutachterlichen Feststellungen und Erläuterungen der Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Auch die Einlassungen des Beamten in der Untersuchung sind nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit der Zeugin oder die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in Frage zu stellen, was im übrigen bereits der Vertreter der Einleitungsbehörde in der Anschuldigungsschrift unter Abschnitt B. Ergebnis der Untersuchung" eingehend dargelegt hat."
In Würdigung des von ihr feststellten Sachverhaltes hat die Disziplinarkammer ausgeführt, der Beamte habe ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, das unabweisbar zu seiner Entfernung aus dem Dienst führen müsse. Die ihm zur Last fallenden vorsätzlichen Pflichtverletzungen seien zwar nicht unmittelbar im schulunterrichtlichen Bereich begangen worden, hätten jedoch den dienstlich-schulischen Bereich des Beamten und seine Verwendbarkeit als Lehrer betroffen. Ihm hätte schon allein aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung als Lehrer bewußt sein müssen, daß er sich nicht nur gegenüber den ihm im Unterricht anvertrauten Schülern, sondern auch gegenüber anderen Schülern insbesondere seiner Schule korrekt und vertrauenswürdig zu verhalten habe. Das gelte namentlich in bezug auf eine minderjährige und erziehungsbedürftige Schülerin wie die damals 15-jährige Zeugin L. . Ein Lehrer, der seiner Aufgabe, Kinder und Jugendliche zu unterrichten und zu erziehen, gerecht sein wolle, müsse bei Eltern, Schülern und der Öffentlichkeit das notwendige Ansehen sowie Vertrauen in eine korrekte Amtsführung und persönliche Integrität besitzen. Als Pädagoge müsse er in seiner gesamten Lebensführung, also innerhalb und außerhalb des Dienstes, durch korrektes Verhalten Vorbild sein. Jeder Lehrer müsse wissen, daß von ihm aufgrund seines Berufes ein absolut korrektes Verhalten gegenüber Kindern und Jugendlichen insbesondere auf sexuellem Gebiet erwartet werde und er bei schuldhaftem Zuwiderhandeln grundsätzlich Gefahr laufe, das für seine Berufsausübung erforderliche Ansehen in der Schule zu verlieren und das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn zu zerstören. Ein Beamter, der sich Kindern oder Jugendlichen, die ihm im schulischen Bereich zur Unterrichtung anvertraut seien oder ihm dort in dessen Eigenschaft als Lehrer gegenüberträten, sexuelle nähere oder zu ihnen sexuelle Kontakte oder Beziehungen habe, handele seinem beruflichen Erziehungsauftrag fundamental zuwider und versage im Kernbereich seiner Dienstpflichten so schwer, daß die Entfernung aus dem Dienst in der Regel unabweisbar sei. Der Beamte habe hier spätestens seit Juni 1991 Kenntnis von den Gefühlen der Zeugin ihm gegenüber gehabt, sie in Kenntnis ihrer Wünsche zu sexuellen Kontakten ermuntert und hieran aktiv teilgenommen, die sexuellen Beziehungen zu der Zeugin intensiviert und über einen langen Zeitraum fortgesetzt, ohne von sich aus auf eine Beendigung dieser Beziehung zu drängen und konkrete Schritte dahin zu unternehmen. Die Entfernung aus dem Dienst sei daher unabweisbar.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beamten, die sich gegen tatsächliche Feststellungen des angefochtenen Urteils und auch die von der Disziplinarkammer getroffene Maßnahme wendet.
Unrichtig sei die Darstellung, die Zeugin habe ihm erzählt, Saxophon und Klavier für den Hausgebrauch zu spielen und der Beamte habe ihr daraufhin vorgeschlagen, gemeinsam mit ihr Klavier zu spielen und geeignete Noten herauszusuchen. Tatsache sei, daß die Zeugin L. so gut wie keine Noten habe lesen und auch nicht habe Klavier spielen können. Unzutreffend sei auch die Feststellung, der Beamte habe bei Heraussuchen der Noten seitlich hinter der Zeugin gestanden, ihr plötzlich die Hand auf den Nacken gelegt und sie am Nacken gekrault. Ferner sei unrichtig die Feststellung: als die Zeugin einmal Zettel zum gemeinsamen Klavierspielen geschrieben.... hatte....". Unerfindlich sei, woher die Behauptung komme, der Beamte habe einige Male mit der Zeugin L. Klavier gespielt. Eine solche Aussage sei weder von der Zeugin noch von anderen Personen in dieser Form gefallen. Das Gespräch auf Tennis und die Frage, ob Tennis gespielt werden könne, habe nicht er aufgebracht, sondern die Zeugin L. . Bei Fehlern der Zeugin L. habe er ihr beruhigend die Hand auf die Schulter gelegt, da sie des öfteren unwillig geworden sei. Ein solche Berührung habe er vollzogen, um der Zeugin L. beim Einüben der Klavierstücke eine Hilfestellung zu geben; unrichtig sei, daß er sie am Nacken gekrault haben solle. Auch sei unrichtig die Feststellung, er habe im Laufe einer Unterhaltung angedeutet, daß sie zusammen in die Sauna gehen könnten. Ein solches Gespräch habe nie stattgefunden, er habe auch nie eine öffentliche Sauna betreten.
Unzutreffend habe die Disziplinarkammer ferner festgestellt, beim nächsten Klavierunterricht habe ihm die Zeugin einen Brief übergeben, in dem sie ihre Gefühle für ihn und ihre Liebe offenbart habe. Dieser Brief sei erst zu einem späteren Zeitpunkt geschrieben worden. In der nächsten Klavierstunde habe die Zeugin ihn lediglich um ein weiteres Gespräch gebeten, da sie Probleme habe und ihre Eltern keine Zeit für sie hätten. Es habe auch nicht jede Begrüßung in der Form stattgefunden, daß man sich umarmt und sich auf die Wange geküßt habe. Dies habe nur dann stattgefunden, wenn die Zeugin den Beamten stürmisch umarmte und zu küssen versucht habe. Diese Form der Begrüßung habe er dann gewählt, um weitere intensivere Annäherungen zu verhindern. Die Zeugin habe sich bei keiner der Begegnungen mit ihm abwartend verhalten.
Unzutreffend sei der Sachverhalt auch insoweit wiedergegeben, als dort ausgeführt worden sei, intime Kontakte zwischen ihm und der Zeugin hätten in seinem Hause stattgefunden. Das sei nicht der Fall gewesen, seine Ehefrau sei stets zu Hause gewesen. Auch der Aussage der Zeugin könne nicht entnommen werden, daß es in seinem Hause während der Klavierstunden zu intimeren Begegnungen gekommen sei. Ein Treffen im Hause der Eltern der Zeugin habe lediglich ein einziges Mal in Abwesenheit der Eltern stattgefunden. Unrichtig sei die Feststellung, er habe gleichzeitig zum Ausdruck gebracht, daß er rechtliche Bedenken nicht habe, wenn die Zeugin selbst die Initiative ergreife und er habe bei den sich in ihrer Intensität steigernden sexuellen Handlungen aktiv mitgemacht sowie die Zeugin teilweise ermuntert, mit solchen Handlungen zu beginnen. Es sei auch unzutreffend, daß er seine Bereitschaft zum Geschlechtsverkehr mit der Zeugin signalisiert habe. So habe er niemals ein Kondom an dem Bettrand gelegt. Er sei damals erkältet gewesen und habe aus einer kleinen Packung Tempo-Taschentücher ein Tuch entnommen, dies oben auf die Packung gelegt und beides zusammen auf das Kopfende des Bettes gelegt. Die vollständige Dunkelheit in dem Zimmer habe die Zeugin in dem Glauben bestärkt, daß es sich bei dem Gegenstand um ein Kondom handeln würde. Schließlich sei unrichtig, daß die Beziehung F. April 1992 von der Zeugin gelöst worden sei, vielmehr sei er es gewesen, der der Zeugin ausdrücklich mitgeteilt habe, daß er sie nicht liebe. Nach diesem letzten Treffen im Februar 1992 sei es zu keinerlei sexuellen Kontakten mehr gekommen.
Das Gutachten der Dipl.-Psychologin K. beruhe allein auf der von ihr durchgeführten Exploration der Zeugin L. . Es gehe nicht hervor, daß die Sachverständige auch die in der Disziplinarakte befindlichen vollständigen Briefe der Zeugin ausgewertet und zu den Angaben der Zeugin in Beziehung gesetzt habe. Die Kammer hätte allenfalls die Feststellung treffen können, daß die Angaben und Schilderungen der Zeugin zum Ablauf und zur Bedeutung der Beziehung zu ihm in ihrer Gesamtheit glaubhaft seien. Bei einer exakten Auswertung der Briefe der Zeugin hätten sowohl die Sachverständige als auch die Disziplinarkammer feststellen müssen, daß die Zeugin in wesentlichen einzelnen Punkten nicht bei der Wahrheit geblieben sei. Es ergebe sich unter anderem daraus, daß die Initiative zu einer Intensivierung generell von der Zeugin ausgegangen sei. Er habe nicht vermocht, der Beziehung der Zeugin L. von Anfang an einzuhaltende Grenzen zu setzen.
Im übrigen sei die Disziplinarmaßnahme unangemessen. Nach seiner Versetzung mit Wirkung vom 31. August 1992 an das Gymnasium O. -O. und zum 1. August 1993 an das N. - F. -Gymnasium in U. sei er weiter im Dienst verblieben und habe ausweislich des zuletzt eingeholten Leistungsberichtes vom 9.10.1997 seinen Dienst beanstandungsfrei versehen. Die Disziplinarkammer habe darauf abgestellt, daß ein Lehrer, der sich Kindern und Jugendlichen, die ihm im schulischen Bereich zur Unterrichtung anvertraut seien oder ihm dort in dessen Eigenschaft als Lehrer gegenüberträten, sexuell nähere oder zu ihnen sexuelle Kontakte oder Beziehungen habe, aus dem Dienst zu entfernen sei. Die ihm hier zu Last gelegten Pflichtverletzungen seien aber gerade nicht im schulunterrichtlichen Bereich begangen worden. Die Zeugin sei ihm eben auch nicht in seiner Eigenschaft als Lehrer zur Unterrichtung anvertraut gewesen. Die von ihm einzuhaltende Grenze habe er gerade deshalb mißachtet, da er mit der Zeugin auf einer privaten Ebene zusammengetroffen sei. Unberücksichtigt geblieben seien auch die schweren Folgen, die sein Fehlverhalten ohnehin schon habe. Seine Ehe sei zerbrochen, er habe alle öffentlichen Ämter niedergelegt und sei zweimal versetzt worden. Das Geschehen habe ihn in eine schwere Lebenskrise gestürzt, aus der er lediglich mit Hilfe einer umfassenden psychotherapeutischen Behandlung habe herausfinden können. Er ist der Auffassung, daß eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Versetzung in ein Amt mit niedrigerem Endgrundgehalt angemessen sei. Bei einer Versetzung in ein Amt mit niedrigerem Endgrundgehalt würde das bis heute lediglich dem Dienstherrn des Beamten sowie dem Schulleiter des N. -F. -Gymnasiums bekannte Geschehen möglicherweise bekannt.
Der Beamte beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und auf eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt zu erkennen.
Der Vertreter der obersten Dienstbehörde stellt die Entscheidung in das Ermessen des Senats.
Er hat schriftsätzlich ausgeführt: Nach seiner Auffassung zeige die Einlassung des Beamten, daß er bis Februar 1992 keine wirksamen Schritte zur Beendigung oder auch nur zur Abkühlung der Beziehung zu der Zeugin unternommen habe. Dies sei auch den Briefen der Schülerin zu entnehmen. Die Kammer habe hinreichend berücksichtigt, daß der Beamte der Schülerin nach deren erstem Liebesbrief gesagt habe, sie sollten es langsam angehen lassen und eine Vater-Tochter-Beziehung versuchen. In einer handschriftlichen Notiz vom 22. Januar 1992 an die Zeugin habe sich der Beamte wie folgt geäußert: Du weißt, daß ich Dich nicht verführen darf. Deshalb fange ich auch nie an. Du mußt vernünftig sein und brav. Minderjährige dürfen höchstens Erwachsene verführen aber nicht umgekehrt.". Das zeige, daß der Beamte für die Aufrechterhaltung und Intensität der Beziehung in erheblichem Maße verantwortlich gewesen sei. Die Schülerin sei am 5. Februar 1992 16 Jahre alt geworden und habe ihm im Anschluß daran den Brief geschrieben: Mit 16 darf man doch mehr tun und mehr darf man dann getan" bekommen, oder? Jetzt darfst Du auch mehr tun und sagen, ne?". Nachdem die Schülerin den Beamten am 26. Februar 1992 mitgeteilt habe, sie wolle mit ihm schlafen, sei es zu dem Vorfall im Zimmer der Schülerin gekommen. Die Behauptung des Beamten, bei dem Treffen in vollständiger Dunkelheit im Zimmer der Zeugin sei er zum Geschlechtsverkehr nicht bereit gewesen, sei wenig glaubhaft.
Insgesamt habe das Dienstvergehen dem Beamten für den öffentlichen Dienst untragbar gemacht. Er sei der Schülerin zwar nicht im Unterricht in der Schule als Lehrkraft, aber als Lehrer während des privaten Klavierunterrichtes gegenübergetreten. Es habe ein ähnliches Schüler-Lehrer- Verhältnis bestanden wie in der Schule. Neben den privaten Musikunterricht hätten sich zudem Kontakte in der Schule ergeben, weil der Beamte und die Schülerin an der gleichen Schule gewesen seien. Die Schülerin habe das in dem Brief auch so ausgedrückt, man könne sich auch mal anderswo treffen als in der Schule. Sexuelle Handlungen eines Lehrers gegenüber einer 15 bis 16 Jahre alten Schülerin seien grundsätzlich anders zu beurteilen, als derartige Handlungen eines Beamten, der dienstlich nicht mit der Erziehung von Kindern und Jugendlichen betraut sei. Die bisher von dem Beamten erlittenen Nachteile seien durch eigenes vorwerfbares und schwerwiegendes Fehlverhalten herbeigeführt.
II.
Die zulässige Berufung des Beamten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Verhängung einer geringeren Disziplinarmaßnahme.
Aufgrund der im Untersuchungsverfahren durchgeführten Beweisaufnahme kommt der Senat wie die Disziplinarkammer zu der Feststellung, daß es in dem Zeitraum ab ca. Mai 1991 bis etwa Februar 1992 zu sexuellen Handlungen zwischen dem Beamten und der am 5. Februar 1976 geborenen Zeugin J. L. gekommen ist. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob diese Beziehungen bis Februar, wie der Beamte ausführt, oder bis April 1992 angedauert haben. Der Beamte hat in seiner ausführlichen Einlassung im Untersuchungsverfahren am 23. März 1993 im Grundsatz sexuelle Kontakte eingeräumt. Diese hat er so beschrieben, daß J. ihn gestreichelt und sexuell berührt habe. Dies habe er sich anfangs gefallen lassen, hinterher habe er mitgemacht, sie aber nie ermuntert. Häufig hätten Treffen im Auto stattgefunden, wobei J. es immer wieder verstanden habe, den Abschiedskuß zu sexuellen Kontakten auszunutzen. Zweimal oder auch vielleicht häufiger habe J. ihn zu sich nach Hause eingeladen, wobei es zu sexuellen Kontakten gekommen sei. Der Kontakt sei mehr von ihr ausgegangen. Überrascht gewesen sei er, daß J. mit ihm habe schlafen wollen. Es sei ein bis dahin ungeschriebenes Gesetz gewesen, daß man nicht miteinander schlafen würde. Nachdem J. diesen Wunsch in einem Brief geäußert habe, habe man sich noch einmal getroffen. J. habe damals eindeutig sexuellen Kontakt gewollt, er habe mitgemacht. Diese Kontakte sind von der Zeugin im wesentlichen bestätigt worden und zwar ohne erkennbare Belastungstendenz. Die Zeugin hat in ihrer Vernehmung im Untersuchungsverfahren geschildert, daß die meisten Treffen außerhalb des Unterrichts stattgefunden hätten, wobei sie sich teilweise bis auf die Unterwäsche ausgezogen und der Beamte sich ganz ausgezogen habe. Man habe sich dann aufs Bett gelegt und berührt, sich zum Teil aufeinandergelegt. Der Beamte habe zwar geäußert, sie müsse signalisieren, ob sie zu sexuellen Kontakten bereit sei. Vieler Signale habe es allerdings nicht bedurft. In dem Auto sei es auch zu intensiveren sexuellen Kontakten gekommen.
Angesichts der im Kern übereinstimmenden Einlassungen des Beamten und der Aussage der Zeugin L. steht für den Senat fest, daß es zu nicht unerheblichen sexuellen Kontakten zwischen ihnen gekommen ist. Daß sich alle Einzelheiten, so z.B. das Kraulen im Nacken und der Vorschlag, in die Sauna zu gehen, tatsächlich so abgespielt haben, wie die Zeugin es im Untersuchungsverfahren und gegenüber der Gutachterin geschildert hat, läßt sich allerdings nicht feststellen, bleibt neben dem feststehenden Kern der Sache aber ohne wesentliche Bedeutung. Der Beamte selbst hat sich in der Hauptverhandlung vor der Disziplinarkammer zur Sache nicht eingelassen und auch vor dem Senat zu der genauen Intensität der sexuellen Handlungen nicht ausgesagt. Aufgrund der im Kern glaubhaften und ohne Belastungstendenz abgegebenen Aussage der Zeugin L. und der Einlassung des Beamten im Untersuchungsverfahren muß davon ausgegangen werden, daß bei verschiedenen Gelegenheiten sexuell motivierte körperliche Berührungen vorgekommen sind. Dabei hat die Zeugin durchaus eingeräumt, daß entsprechend der Darstellung des Beamten die Initiative vielfach von ihr ausgegangen ist, was auch in ihren Briefen zum Ausdruck kommt.
Durch dieses Verhalten hat der Beamte ein Dienstvergehen nach § 83 Abs. 1 Satz 2 LBG begangen, da er seiner Pflicht nach § 57 Satz 3 LBG nicht nachgekommen ist, sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden zu lassen, die sein Beruf erfordert. Ein Lehrer, der mit minderjährigen Schülern sexuelle Beziehungen eingeht, die die Schule besuchen, an der er unterrichtet, beeinträchtigt das Ansehen, die Achtung und das Vertrauen, das der Berufsstand und der Beamten persönlich besitzen muß, in ganz erheblichem Maße. Dabei ist grundsätzlich zunächst unerheblich, ob der Beamte in der Klasse des betreffenden Schülers bzw. der Schülerin selbst Unterricht erteilt. Die Erziehungsaufgabe und die Vorbildfunktion des Lehrers bleibt auch in einem solchen Falle bestehen. Die Eltern und die Öffentlichkeit sowie auch die Kollegen des Lehrers müssen auf die persönliche Integrität eines jeden Lehrers an der Schule, die das Kind besucht, vertrauen können.
Das Dienstvergehen des Beamten wiegt schwer und erfordert eine entsprechend erhebliche disziplinarische Ahndung. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß bislang das Dienstvergehen des Beamten in der Öffentlichkeit anscheinend nicht bekannt geworden ist, und auch der Tatsache, daß der Beamte im persönlichen Bereich erhebliche Schwierigkeiten hinnehmen mußte. Diese sind Folge des von ihm zu verantwortenden Fehlverhaltens und müssen von ihm getragen werden.
Unter Zurückstellung von Bedenken erscheint dem Senat aber unter Berücksichtigung der besonderen Umstände dieses Einzelfalles eine Entfernung aus dem Dienst noch nicht geboten. Grundsätzlich ist zwar ein Lehrer nach der ständigen Rechtsprechung des Senats
vgl. unter anderem Urteil des Senats vom 7. Dezember 1994 - 6d A 1557/94.O -, Urteil vom 9. November 1995 - 6d A 4392/94.O -,
aus dem Dienst zu entfernen, wenn er sich ihm zur Unterrichtung anvertrauten Kindern unsittlich nähert, da er damit seinen dienstlichen Erziehungsauftrag fundamental zuwider handelt. Diesem Regelfall gegenüber weist der vorliegende Fall aber durchaus Besonderheiten aus, die für eine mildere Maßnahme sprechen. So hat der Beamte die Zeugin L. nicht etwa durch die Unterrichtung in einer Schulklasse oder sonst durch seine Tätigkeit als Lehrer der Schule kennengelernt, sondern als Bekannte seines Stiefsohnes, die diesen zu Hause besucht hat. Dieser rein privaten Kontaktaufnahme folgte dann der private Klavierunterricht und hieraus die sich entwickelende sexuelle Beziehung. Beiden Beteiligten war dabei die Besonderheit der Beziehung bewußt, die sich aus der Tatsache der Zugehörigkeit zur gleichen Schule ergaben. Insbesondere war dem Beamten klar, daß ihm eine solche Beziehung nicht nur wegen seiner bestehenden Ehe und wegen des Alters der Zeugin nicht gestattet war, sondern eben auch wegen der Zugehörigkeit zu der Schule und dem sich daraus ergebenden Lehrer-Schüler-Verhältnis. Zugunsten des Beamten geht der Senat gerade auch nach Auswertung der ihm vorliegenden Briefe der Zeugin L. an den Beamten davon aus, daß diese durchaus eine treibende Kraft in der Beziehung war und der Beamte von sich aus diese Beziehung nicht forciert hat, sondern eher die Gelegenheit zu sexuellen Kontakten wahrgenommen hat. Dies unterscheidet die Situation grundsätzlich von der Situation, in der ein Lehrer mit Schülern, die ihm zur Unterrichtung anvertraut sind, sexuelle Handlungen vornimmt. Eine solche Situation ist geprägt von einem besonderen Anvertrautsein und auch von einem Abhängigkeitsverhältnis, das im vorliegenden Fall nicht ersichtlich ist.
Der Senat konnte ferner keine besondere Erheblichkeit der sexuellen Handlungen feststellen. Das Untersuchungsverfahren hat dafür keine ausreichenden Anhaltspunkte ergeben. Sowohl der Beamte als auch die Zeugin L. haben übereinstimmend keine Handlungen beschrieben, die über das Streicheln im Genitalbereich - u.U. nur über die Kleidung - hinausgingen. Soweit die Zeugin darüber hinaus einen Vorfall im Schlafzimmer ihrer Eltern - vollständiges Ausziehen des Beamten, Bereitlegen eines Kondoms - beschrieben hat, konnte der Senat angesichts der durchaus schlüssigen anderen Einlassung des Beamten keine sichere Überzeugung davon gewinnen, der Vorfall habe sich so abgespielt wie von der Zeugin wahrgenommen.
Schließlich konnte der Senat auch in subjektiver Hinsicht dem Beamten nicht den Vorwurf machen, er habe insbesondere durch einen Zettel vom 22. Januar 1992 die Zeugin dazu ermuntert, ihn zu verführen, da er dies seinerseits mit ihr nicht machen dürfe. Der Beamte hat glaubhaft abgestritten, diesen Zettel geschrieben zu haben. Seine Einlassung wird bestätigt durch die Aussage der Zeugin L. im Untersuchungsverfahren vom 4. Mai 1993. Dort hat sie klargestellt, dieser unter Ziff. VIII zur Akte genommene Zettel stamme von ihr, enthalte aber Aussagen des Beamten. Der Beamte hat ausdrücklich bestritten, eine solche Aussage gemacht zu haben. Auch hier konnte der Senat keine zu Lasten des Beamten gehenden Feststellungen treffen.
Zu Lasten des Beamten mußte der Senat die lange Dauer der sexuellen Beziehungen berücksichtigen. Dem Beamten als erfahrenem Pädagogen und erwachsenem Mann war es zuzumuten, die Beziehung abzubrechen und weitere Intensitäten zu verhindern, nachdem es aus einer besonderen Versuchungssituation heraus schon zu sexuellen Kontakten gekommen war. Ein derartiges Verhalten des Beamten ist nicht erkennbar, die Gefühlslage der Schülerin hat eine so lang dauernde sexuelle Beziehung sicherlich nicht erfordert. Diese mußte sich mit fortschreitender Dauer der Beziehung vielmehr in dem Glauben bestärkt sehen, der Beamte bringe ihr echte Liebesgefühle entgegen.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände, hält der Senat zwar die Entfernung aus dem Dienst noch nicht für erforderlich, da das Ansehen des Beamten und das in ihn zu setzende Vertrauen noch nicht restlos zerstört ist. Er ist aber mit der nächsten unter diesem Maß liegenden Disziplinarmaßnahme zu belegen. Die Herabsetzung in den Rang eines Studienrates nach der Besoldungsgruppe A 13 ist in Anbetracht der Schwere seiner Verfehlung unabweislich. Eine darunter liegende Maßnahme würde dem Unrechtsgehalt nicht gerecht und ebensowenig dem Zweck des Disziplinarverfahrens, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu wahren, wozu auch die Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes zählt. Es ist von dem Beamten als Folge seines Dienstvergehens hinzunehmen, daß durch die Degradierung in seiner Umgebung Fragen nach dem Grund für die Maßnahme aufgeworfen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 Abs. 2 DO NW.