Disziplinarverfahren: Einleitungsverfügung ohne konkrete Tatsachen ist unwirksam
KI-Zusammenfassung
Der Dienstherr legte Berufung gegen ein Urteil ein, das ein förmliches Disziplinarverfahren gegen einen Polizeibeamten wegen Unwirksamkeit der Einleitung eingestellt hatte. Streitpunkt war, ob die Einleitungsverfügung den Gegenstand des Disziplinarverfahrens hinreichend konkret nach Sachverhalt und disziplinarer Bewertung bestimmte. Das OVG NRW bestätigte die Einstellung: Die Verfügung benannte keine tatsächlichen Vorgänge nach Art, Zeit und Ort und verwies nur beispielhaft auf Delikte sowie pauschal auf ein noch laufendes Ermittlungsverfahren. Eine spätere Konkretisierung im Schlussgehör bzw. eine behauptete Identität mit dem Strafverfahren heilte den Mangel nicht. Die Berufung wurde auf Kosten des Dienstherrn verworfen.
Ausgang: Berufung des Dienstherrn gegen die Einstellung des Disziplinarverfahrens wurde verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Einleitungsverfügung im förmlichen Disziplinarverfahren ist nur wirksam, wenn sie den den Verdacht begründenden Sachverhalt so konkret darlegt, wie es der Ermittlungsstand zulässt, insbesondere nach Zeit, Ort und wesentlichen Einzelheiten des vorgeworfenen Verhaltens.
Die pauschale Mitteilung, der Beamte stehe im Verdacht, gegen eine Vielzahl von Strafrechtsnormen verstoßen zu haben, genügt den Bestimmtheitsanforderungen an die Einleitungsverfügung nicht, wenn tatsächliche Vorgänge nicht bezeichnet und Delikte nur beispielhaft genannt werden.
Ein Verweis in der Einleitungsverfügung auf ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren kann die erforderliche Konkretisierung nur ersetzen, wenn aus den in Bezug genommenen Unterlagen bzw. dem Verfahrensstand für den Beamten klar erkennbar ist, welche konkreten Vorwürfe Gegenstand des Disziplinarverfahrens sein sollen.
Erweist sich die Einleitungsverfügung als unbestimmt und damit unwirksam, ist das förmliche Disziplinarverfahren einzustellen.
Eine erst im Rahmen des Schlussgehörs vorgenommene Konkretisierung des Vorwurfs heilt eine unzureichende Einleitungsverfügung nicht, weil dem Beamten die Möglichkeit sachgerechter Verteidigung rechtzeitig eröffnet werden muss.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 13 K 1614/98.O
Tenor
Die Berufung wird auf Kosten des Dienstherrn verworfen.
Gründe
I.
Der im Jahre 19 geborene ledige Beamte trat am 1. Oktober 19 als Polizeiwachtmeister im Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Er wurde zuletzt mit Wirkung vom 1. Dezember 19 zum Polizeiobermeister befördert. Seit dem 9. Dezember 19 ist er Beamter auf Lebenszeit. Er verrichtete seit dem 28. März 19 Dienst bei der Kreispolizeibehörde S. .
Mit Verfügung vom 9. November 19 , dem Beamten zugestellt am 12. November 19 , leitete der Oberkreisdirektor als Kreispolizeibehörde S. (im Folgenden: OKD) das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Beamten mit der Begründung ein:
"Nach dem wesentlichen Ergebnis der Vorermittlungen stehen Sie im dringenden Verdacht, gegen eine Vielzahl von Strafrechtsnormen verstoßen zu haben, wobei es sich auch um Straftaten von erheblichem Gewicht (Vers. Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Körperverletzung, Bedrohung, Versicherungsbetrug, gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr) handelt.
Die o.a. Vorwürfe rechtfertigen gleichzeitig den Verdacht eines schwerwiegenden Dienstvergehens.
Das von Ihnen gezeigte Verhalten ist in besonderem Maße geeignet, Achtung, Ansehen und Vertrauen in den Berufsstand der Polizei in einer insgesamt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Diese Negativwirkung wird sich noch verstärken, sobald die Vorfälle in der Öffentlichkeit weiter bekanntgemacht werden."
Gleichzeitig enthob der OKD den Beamten gemäß § 91 der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (DO NRW) vorläufig des Dienstes, ordnete gemäß § 92 DO NRW die Einbehaltung von 10 v.H. seiner Dienstbezüge an und setzte die Fortführung des förmlichen Disziplinarverfahrens im Hinblick auf das bei der Staatsanwaltschaft K. unter dem Aktenzeichen Js 1048/ gegen den Beamten geführte Ermittlungsverfahren aus.
Das Landgericht K. verurteilte den Beamten mit am 26. Juli 19 rechtskräftig gewordenen Urteil vom 24. Juni 19 - 113-30/ - wegen Körperverletzung in zwei Fällen unter Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung, soweit es den Vorwurf der Bedrohung betrifft, und unter Freispruch im Übrigen zu einer Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50,-- DM.
Der OKD ordnete mit Verfügung vom 5. September 19 die Fortsetzung des förmlichen Disziplinarverfahrens an. Gleichzeitig hob er die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von 10 v.H. der Dienstbezüge des Beamten auf. Dieser verrichtet seitdem wieder Dienst bei der Kreispolizeibehörde S. .
Nach Durchführung einer disziplinarischen Untersuchung gemäß § 55 DO NRW, bei der der Beamte Gelegenheit zu einer abschließenden Äußerung hatte, wurde ihm mit der Anschuldigungsschrift vom 25. Mai 19 zur Last gelegt,
1. in den Jahren 19 und 19 zwei Körperver- letzungen zum Nachteil von Frau G. K. begangen zu haben,
2. Anfang 19 versucht zu haben, Frau K. unter Einsatz eines Messers zum Geschlechtsverkehr zu zwingen und sie dadurch in Furcht und Schrecken versetzt zu haben,
3. zu einem nicht genau festzulegenden Zeitpunkt im Zeitraum von Sommer 19 bis 19 heimlich Frau K. und Frau S. nackt videographiert zu haben,
4. unter Missbrauch seiner Dienststellung im Sommer 19 Kontakte zu Frau K. und im Sommer 19 Kontakte zu Frau V. (jetzt verheiratete K. ) geknüpft zu haben.
Die Disziplinarkammer hat mit dem angefochtenen Urteil das Verfahren eingestellt und zur Begründung ausgeführt: Das förmliche Disziplinarverfahren sei nicht wirksam eingeleitet worden. Die Einleitungsverfügung sei zu unbestimmt. Die dem Beamten zur Last gelegten Pflichtverletzungen seien darin nicht hinreichend konkretisiert worden.
Mit der hiergegen gerichteten Berufung macht der Dienstherr geltend: Die Einleitungsverfügung vom 9. November 19 sei hinreichend konkret gewesen. Aus der Aufzählung der dem Beamten vorgeworfenen Delikte in Verbindung mit dem Hinweis auf das bei der Staatsanwaltschaft K. anhängig gewesene Ermittlungsverfahren habe sich für den Beamten klar und eindeutig ergeben, gegen welche Vorwürfe er sich verteidigen müsse. Die Vorwürfe in dem Strafverfahren und im förmlichen Disziplinarverfahren seien identisch gewesen. Die Verteidigungsmöglichkeiten des Beamten seien deshalb während des gesamten Verlaufs des Disziplinarverfahrens in keiner Weise eingeschränkt gewesen. Die Einstellung des Verfahrens erscheine auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit problematisch, da die gegen den Beamten erhobenen Vorwürfe schwerwiegend seien.
Der Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Münster oder an eine andere Disziplinarkammer zurückzuverweisen.
Der Beamte beantragt,
die Berufung zu verwerfen.
Er tritt der Begründung des angefochtenen Urteils bei.
II.
Die Berufung ist nicht begründet. Die Disziplinarkammer hat das förmliche Disziplinarver-fahren zu Recht gemäß §§ 75 Abs. 3 Satz 1, 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DO NRW eingestellt. Die Disziplinarkammer ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Einleitungsverfügung des OKD vom 9. November 19 den Anforderungen an eine hinreichende Bestimmung (Konkretisierung) des Gegenstandes des förmlichen Disziplinarverfahrens nicht genügt. Dies hat zur Folge, dass das förmliche Disziplinarverfahren nicht rechtswirksam eingeleitet worden und deshalb einzustellen ist.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 8. August 1990 - 2 V 6/89 -.
Die Einleitungsverfügung (§ 33 Sätze 2 bis 4 DO NRW) muss, um wirksam zu sein, u.a. den Sachverhalt, der den Verdacht von Dienstpflichtverletzungen begründet, darlegen. Das ist erforderlich, um dem Beamten rechtzeitig die Möglichkeit zu geben, sich ausreichend und sachgemäß zu verteidigen.
Vgl. Schütz, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Teil D § 33 DO NRW, Rdnr. 11, m.w.N.
In der Einleitungsverfügung sind deshalb die dem Beamten gemachten Vorwürfe nach Zeit und Ort des Handelns sowie dem Umfang nach soweit, wie nach dem Aufklärungsstand möglich, zu konkretisieren.
Vgl. Weiss in GKÖD, Band II, K § 33 Rdnr. 125.
Die Einleitungsverfügung muss mit anderen Worten den zu verfolgenden Verdacht einer Pflichtverletzung dem Sachverhalt wie auch der disziplinaren Beurteilung nach so konkret, eindeutig und substantiiert darlegen, wie es der gegebene Ermittlungsstand und der sich daraus ergebende Verdacht zulassen. Dazu gehören substantiierte Angaben über Zeit, Ort und Einzelheiten des vorzuwerfenden Verhaltens.
Vgl. Köhler/Ratz, BDO, 2. Aufl. 1994, § 33 Rdnr. 13; Claussen/Janzen, BDO, 8. Aufl. 1996, § 33 Rdnr. 8a.
Diesen Anforderungen entspricht die Einleitungsverfügung vom 9. November 19 nicht. Tatsächliche Vorgänge werden überhaupt nicht - weder nach Art noch Zeit noch Ort - angegeben. Dem Beamten wurde lediglich eröffnet, er stehe im dringenden Verdacht, "gegen eine Vielzahl von Strafrechtsnormen verstoßen zu haben." Diese wurden zudem nicht einmal dem Deliktscharakter nach abschließend bezeichnet. Es wurde lediglich beispielhaft darauf hingewiesen, es handele sich "auch" um Straftaten von erheblichem Gewicht (versuchte Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Körperverletzung, Bedrohung, Versicherungsbetrug, gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr). Das genügt den Anforderungen an die Konkretisierung des Gegenstandes des förmlichen Disziplinarverfahrens nicht. Vorliegend blieb vielmehr - ähnlich wie bei der Einleitung von Vorermittlungen (§ 26 DO NRW) - weitgehend offen, welche Verdachtsmomente in tatsächlicher Hinsicht das förmliche Disziplinarverfahren mit der folgenden disziplinarischen Untersuchung - § 55 DO NRW - zum Gegenstand haben sollte. Insoweit handelte es sich auch nicht lediglich um fehlende Einzelheiten, die sich oft erst durch die Untersuchung ergeben können.
Vgl. dazu Schütz, aaO, Teil D § 33 DO NRW, Rdnr. 11; Weiss, aaO, K § 33 Rdnr. 125; Claussen/Janzen, aaO, § 33 Rdnr. 8a.
Der in der Einleitungsverfügung vom 9. November 19 zur Begründung der Aussetzung des förmlichen Disziplinarverfahrens gegebene Hinweis auf das bei der Staatsanwaltschaft K. gegen den Beamten laufende Ermittlungsverfahren ändert daran nichts. Es kann zwar im Einzelfall genügen, auf Vorgänge in einem Strafverfahren - z.B. die Anklageschrift oder einen Haftbefehl - oder auf den Ermittlungsbericht des Vorermittlungsführers zu verweisen, wenn sich daraus eine hinreichende Konkretisierung ergibt,
vgl. Weiss, aaO, K § 33 Rdnr. 126; Claussen/Janzen, aaO, § 33 Rdnr. 8a; Köhler/Ratz, aaO, § 33 Rdnr. 13,
wenn also für den Beamten, z.B. in Verbindung mit dem ihm bekannten Ergebnis der Vorermittlungen oder eines Strafverfahrens, klar zu erkennen ist, was ihm vorgeworfen wird.
Vgl. Schütz, aaO, Teil D § 33 DO NRW, Rdnr. 11.
Auch nach diesen Maßgaben ist das förmliche Disziplinarverfahren im vorliegenden Falle nicht in hinreichend konkreter Weise eingeleitet worden. Das vom OKD in der Einleitungsverfügung vom 9. November 19 allein angeführte staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren hatte noch keinen Stand erreicht, nach welchem hinreichend klar war, was Gegenstand des Verfahrens vor dem Strafgericht sein würde. Der OKD G. bach hatte unter dem 22. Juni 19 Strafanzeige gegen den Beamten wegen "Vers. Vergewaltigung (sex. Nötigung), Körperverletzung, Bedrohung, Betrug, Gef. Eingriff in Straßenverkehr" erstattet. In tatsächlicher Hinsicht gestützt waren diese - in der Einleitungsverfügung fast wortgleich aufgegriffenen - Vorwürfe auf die Zeugenaussage der S. V. , die ausschließlich Vorgänge aus den Jahren 19 - 19 betraf. Erst im weiteren Verlauf der Ermittlungen traten - vor allem aufgrund der Zeugenaussage der G. K. - weitere zwar ähnlich gelagerte Vorwürfe hinzu. Diese hatten jedoch ganz andere Sachverhalte, nämlich solche aus den Jahren 19 - 19 , zum Gegenstand, die schließlich allein Grundlage für die strafgerichtliche Verurteilung durch das Landgericht K. wurden. Eine diesbezügliche Differenzierung lässt die Einleitungsverfügung vermissen.
Davon abgesehen waren die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zum Zeitpunkt der Einleitungsverfügung noch nicht abgeschlossen. Dies erfolgte erst rund zehn Monate später durch Verfügung der Staatsanwaltschaft K. vom 29. August 19 ; die Anklageschrift datierte ebenfalls vom 29. August 19 . Danach kann von dem Ergebnis eines Strafverfahrens, auf welches nach der Berufungsschrift in der Einleitungsverfügung Bezug genommen worden seien soll, nicht die Rede sein. Als sinngemäßer Inhalt der Einleitungsverfügung ergibt sich allenfalls, dass Gegenstand des förmlichen Disziplinarverfahrens dasjenige sein sollte, was sich im Rahmen der noch laufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen als Gegenstand der Anklage herausstellen werde. Das ist aber keine hinreichende Bestimmung und Eingrenzung des Sachverhalts für das förmliche Disziplinarverfahren.
Die mangelnde Bestimmtheit der Einleitungsverfügung wird weiterhin durch Folgendes verdeutlicht: In ihr waren, wie ausgeführt worden ist, "Straftaten" als Gegenstand des förmlichen Disziplinarverfahrens angegeben worden. Nachdem das Strafurteil des Landgerichts K. vom 24. Juni 19 rechtskräftig geworden und der OKD daraufhin mit Verfügung vom 5. September 19 die Fortsetzung des förmlichen Disziplinarverfahrens angeordnet hatte, listete der Untersuchungsführer in der unter dem 24. Juni 19 erfolgten Ladung des Beamten zu seiner abschließenden Anhörung im Rahmen der disziplinaren Untersuchung zwar konkrete Vorwürfe auf. Diese bezogen sich jedoch nur zum Teil auf die vom Landgericht K. abgeurteilte Körperverletzung in zwei Fällen. Als Gegenstand der Untersuchung und von disziplinarischem Gewicht bezeichnete der Untersuchungsführer außerdem einen Versuch des Beamten, Frau G. K. unter Einsatz eines Messers zum Geschlechtsverkehr zu zwingen, Frau K. und Frau S. heimlich unbekleidet gefilmt zu haben, im Sommer 19 Frau K. bei einer Verkehrskontrolle kennen gelernt und mit ihr nachts zu einem gemeinsamen Kaffeetrinken zur Raststätte A. mit dem Dienst-Kfz. gefahren zu sein. Mitte 19 Frau S. V. bei einer Verkehrskontrolle kennen gelernt und mit ihr anschließend eine Freundschaft/Partnerschaft eingegangen zu sein. Bezüglich des ersten Punktes hatte das Landgericht K. den Beamten unter dem Gesichtspunkt einer versuchten Vergewaltigung freigesprochen und unter dem Aspekt einer Bedrohung mit einem Messer das Verfahren wegen Verjährung eingestellt. Die Filmaufnahmen waren nicht Gegenstand der Anklage gewesen und wegen der beiden letzten Punkte war von vornherein nicht strafrechtlich gegen den Beamten ermittelt worden. Hiernach ist der Argumentation des Dienstherrn im Berufungsverfahren, es habe eine Identität zwischen den strafrechtlichen und den disziplinarrechtlichen Vorwürfen bestanden, und deshalb sei für den Beamten klar und eindeutig gewesen, gegen welche disziplinarrechtlichen Vorwürfe er sich verteidigen müsse, nicht zu folgen.
Die von dem Untersuchungsführer in der erwähnten Ladung des Beamten zum Schlussgehör vorgenommene Konkretisierung reicht zur Heilung des Mangels in der Einleitungsverfügung schon deshalb nicht aus, weil, wie ausgeführt worden ist, dem Beamten rechtzeitig die Möglichkeit gegeben werden muss, sich ausreichend und sachgemäß zu verteidigen. Das ist nicht mehr der Fall, wenn der Untersuchungsführer den Zweck der Untersuchung bereits für erreicht hält und deshalb dem Beamten gemäß § 62 Abs. 1 DO NRW Gelegenheit gibt, sich abschließend zu äußern.
Im Übrigen wäre nach der Argumentation des Dienstherrn, die Einleitungsverfügung habe sich hinreichend konkret auf die strafrechtlichen (durch das Urteil des Landgerichts K. vom 24. Juni 19 vor der Fortsetzung der disziplinaren Untersuchung geklärten) Vorwürfe bezogen, die Einbeziehung der in der Ladung zum Schlussgehör genannten Umstände, die keinen strafrechtlichen Aspekt aufwiesen oder wegen diesbezüglichen Freispruchs bzw. Einstellung des Strafverfahrens keine Straftaten darstellten, lediglich im Wege eines Verfahrensschritts nach § 61 Abs. 2 DO NRW möglich gewesen. Entsprechendes ist jedoch nicht erfolgt. Somit wären die in der Anschuldigungsschrift erhobenen Anschuldigungspunkte zu 2. bis 4. ohnehin nicht vom Gegenstand der disziplinaren Untersuchung umfasst gewesen, mit der Folge, dass die Anschuldigung sich darauf nicht erstrecken durfte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 2 DO NRW.
Das Urteil ist seit seiner Verkündung rechtskräftig (§ 90 DO NRW).