Streitwertfestsetzung bei Beförderungsantrag (§52 Abs.5 Nr.1 GKG)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller focht die vom Verwaltungsgericht auf 2.500 € festgesetzte Streitwertstufe an und begehrte deren Erhöhung. Gegenstand war ein Antrag auf einstweilige Anordnung zur Fortsetzung eines Beförderungsverfahrens und Entscheidung über ein Beförderungsbegehren. Das OVG stellte klar, dass bei Verfahren über die Verleihung eines Amtes § 52 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 GKG maßgeblich ist, setzte den Streitwert auf bis 25.000 € fest und lehnte eine Kürzung wegen des vorläufigen Charakters ab.
Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf bis 25.000 € festgesetzt; Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei, Kosten nicht erstattet.
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestimmung des Streitwertes in Verfahren, die die Verleihung eines Amtes betreffen, richtet sich nach § 52 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 GKG.
Einstweilige Anordnungen, die auf die Vorwegnahme der Hauptsache und damit auf eine endgültige Entscheidung über ein Beförderungsbegehren gerichtet sind, rechtfertigen keine herabsetzende Berücksichtigung des vorläufigen Charakters bei der Streitwertfestsetzung.
Erstreckt sich der Eilantrag lediglich auf die Freihaltung einer Beförderungsstelle, ist der Regelstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG maßgeblich.
Prozessbevollmächtigte können im eigenen Namen Beschwerde nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG einlegen; eine solche Beschwerde kann die Heraufsetzung eines vom Gericht festgesetzten Streitwerts zum Gegenstand haben.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 503/08
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf die Wertstufe bis 25.000,00 Euro festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht in Höhe von 2.500,00 Euro festgesetzten Streitwertes abzielt, ist begründet.
Die Bestimmung des Streitwertes richtet sich nach § 52 Abs. 5 Nr. 1, Satz 2 GKG, da es sich um ein Verfahren handelt, das die Verleihung eines anderen Amtes betrifft. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war ein Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, der Antragsgegnerin aufzugeben, das Beförderungsverfahren bezüglich der Stelle eines Verwaltungsamtsrats (Besoldungsgruppe A 12 BBesO) unverzüglich fortzusetzen und über das Beförderungsbegehren des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Angesichts dessen ist kein Raum für den Rückgriff auf den Regelstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG, der nach der Rechtsprechung des Senats maßgeblich ist, wenn im Wege der einstweiligen Anordnung zur Sicherung eines im Hauptsacheverfahren zu verfolgenden Beförderungsbegehrens lediglich die Freihaltung der Beförderungsstelle erstrebt wird.
Da dieser Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache und damit eine endgültige Entscheidung gerichtet war, ist eine den grundsätzlich vorläufigen Charakter des Eilverfahrens berücksichtigende Verminderung des sich aus § 52 Abs. 5 Nr. 1, Satz 2 GKG ergebenden Wertes nicht geboten.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2008 - 6 E 289/08 -.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.