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Oberverwaltungsgericht NRW·6 E 971/11·21.09.2011

Streitwertfestsetzung bei Klage auf Verpflichtung zur erneuten Beförderungsentscheidung

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Verpflichtung des Landes, eine ausgeschriebene Schulleiterstelle mit ihm zu besetzen bzw. sein Beförderungsbegehren erneut unter Beachtung der Rechtsprechung zu entscheiden. Das OVG änderte den angefochtenen Beschluss und setzte den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf bis zu 40.000 € fest. Begründend führte das Gericht aus, dass nach § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG bei Verpflichtung zur Verleihung eines Amts dieser Maßstab anzuwenden ist; die niedrigere Bemessung nach § 52 Abs. 2 GKG oder die auf einstweilige Anordnungen anwendbare Halbierung kommt hier nicht in Betracht.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung erfolgreich; Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf bis zu 40.000 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verfahren, die auf die Verleihung eines anderen Amtes oder die Verpflichtung des Dienstherrn zur Besetzung einer Stelle gerichtet sind, bestimmt sich der Streitwert nach § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG.

2

Ein Begehren auf Verpflichtung zur erneuten Entscheidung über ein Beförderungsbegehren ist nicht nach dem Regelstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG oder nach der bei einstweiligen Anordnungen angewandten halbierten Streitwertpraxis zu bemessen.

3

Wird kein Rechtsschutzbedürfnis für die gewünschte Erhöhung des Streitwerts dargetan, kann eine Beschwerde der Prozessbevollmächtigten als diese aus eigenem Recht i.S.v. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG erhoben angesehen werden.

4

In gerichtsgebührenfreien Verfahren finden Erstattungsansprüche für Gerichtskosten keine Anwendung; insoweit sind die Kosten nicht zu erstatten (vgl. § 68 Abs. 3 GKG).

Relevante Normen
§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG§ 52 Abs. 5 Satz 2 GKG§ 52 Abs. 2 GKG§ 68 Abs. 3 GKG

Leitsatz

Streitwert für ein Klageverfahren, das auf die Verpflichtung des Dienstherrn zur erneuten Entscheidung über ein Beförderungsbegehren gerichtet ist.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren

auf bis zu 40.000 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Da ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für die begehrte Heraufsetzung des Streitwertes weder dargetan noch sonst ersichtlich ist, ist die Beschwerde im Wege der Auslegung als von den Prozessbevollmächtigten des Klägers aus eigenem Recht (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) erhoben anzusehen.

3

Die so verstandene Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren zu niedrig angesetzt.

4

Die Bestimmung des Streitwertes richtet sich nach § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG, weil es sich um ein Verfahren handelt, das die Verleihung eines anderen Amtes betrifft. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war nach dem Klageantrag die Verpflichtung des beklagten Landes, die am H.          -Berufskolleg, I.     , ausgeschriebene Schulleiterstelle (A 16 BBesO) mit dem Kläger zu besetzen bzw. über sein Beförderungsbegehren hinsichtlich dieser Stelle erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Angesichts dessen ist kein Raum für den Rückgriff auf den Regelstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG bzw. den halbierten Regelstreitwert, der nach der Rechtsprechung des Senats maßgeblich ist, wenn im Wege der einstweiligen Anordnung zur Sicherung eines im Hauptsacheverfahren zu verfolgenden Beförderungsbegehrens lediglich die Freihaltung der Beförderungsstelle erstrebt wird.

5

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 68 Abs. 3 GKG).