Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Verbeamtung auf Probe zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde einer bereits verbeamteten Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung wurde zurückgewiesen. Streitpunkt war, ob § 13 Abs. 4 GKG bei der Bewertung einer Forderung Anwendung findet, die auf Übertragung eines Amtes auf Lebenszeit statt nur auf Probe zielt. Das OVG verneint die Anwendbarkeit von § 13 Abs. 4 GKG, setzt mangels Bestimmungsgrundlagen den Streitwert auf 8.000 DM und erklärt das Verfahren gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts als unbegründet zurückgewiesen; Verfahren gerichtsgebührenfrei, Kosten nicht erstattet.
Abstrakte Rechtssätze
§ 13 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe a GKG erfasst nur Streitigkeiten über das Bestehen oder die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit, nicht die Frage, ob einem bereits verbeamteten Beamten ein Amt auf Probe oder auf Lebenszeit übertragen wird.
Die Anwendung von § 13 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe b GKG scheidet aus, wenn die Beteiligte bereits den Status einer Beamtin auf Lebenszeit innehat.
Lässt sich der wertmäßige Umfang des Streitgegenstands mangels hinreichender Anhaltspunkte nicht zuverlässig bestimmen, ist der Streitwert nach § 13 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GKG mit 8.000,00 DM anzusetzen.
Die Kosten- und Gebührenentscheidung richtet sich nach § 25 Abs. 4 GKG; das Verfahren kann gerichtsgebührenfrei erklärt werden, ohne Erstattung der Kosten.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 5773/99
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, weil das Verwaltungsgericht den Streitwert zutreffend gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG festgesetzt hat.
Für das Begehren der Klägerin, ihr das Amt einer Rektorin - statt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe für die Dauer von zwei Jahren - im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen, enthält das Gerichtskostengesetz keine ausdrückliche Regelung. § 13 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe a GKG ist nicht einschlägig, weil Gegenstand des Klageverfahrens kein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist. Die Klägerin hat bereits den Status einer Beamtin auf Lebenszeit inne; es geht (nur) um die Frage, ob das ihr nunmehr verliehene Amt einer Rektorin im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit zu übertragen ist. Diese Fallgestaltung wird von § 13 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe a GKG, der die Existenz des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit als solches im Auge hat, nicht erfasst. Lediglich der Streit um die Begründung bzw. Beendigung dieses Beamtenverhältnisses - also gewissermaßen des "Grundstatus" - rechtfertigt den durch die genannte Vorschrift vorgesehenen hohen Streitwert. Da die Klägerin bereits Beamtin auf Lebenszeit ist, scheidet auch die Anwendung von § 13 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe b GKG aus. Schließlich betrifft das Verfahren auch nicht die "Verleihung eines anderen Amtes" i.S.v. § 13 Abs. 4 Satz 2 GKG. Denn der Klägerin ist das Amt einer Rektorin - wenn auch nicht von Anfang an lebenszeitig - verliehen worden.
Der Umstand, dass der Klägerin das Amt mit Führungsfunktion nicht von Anfang an auf Lebenszeit, sondern zunächst nur auf Probe übertragen worden ist, sowie das hierin liegende Risiko, im Falle eines nicht erfolgreichen Abschlusses der Probezeit das Amt nicht im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen zu bekommen, lässt sich wertmäßig nicht hinreichend sicher bestimmen. Bietet - wie hier - der bisherige Sach- und Streitstand aber keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwertes, ist dieser mit 8.000,00 DM anzunehmen (§ 13 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GKG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs. 4 GKG.