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Oberverwaltungsgericht NRW·6 E 942/13·25.09.2013

Streitwert bei Klage auf Verbeamtung: Anwendung alter Fassung des §52 Abs.5 GKG bestätigt

Öffentliches RechtBeamtenrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Verbeamtung auf Lebenszeit; das VG setzte den Streitwert auf bis 35.000 EUR fest. Das OVG weist die Beschwerde zurück und bestätigt die Anwendung der alten Fassung des § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG (13‑faches Endgrundgehalt zuzüglich ruhegehaltsfähiger Zulagen). Maßgeblich sei die Übergangsvorschrift des § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG, da die Klage vor der Neuregelung erhoben wurde. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 68 Abs. 3 GKG).

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung zurückgewiesen; Anwendung der alten Fassung des § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG wegen § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Klagen auf Verbeamtung auf Lebenszeit ist der Streitwert nach § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG zu bemessen.

2

Für die Bestimmung der anwendbaren Streitwertregelung gilt in vor Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängigen Verfahren die Übergangsvorschrift des § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG; es sind die bisherigen Regelungen anzuwenden.

3

Eine nachträglich in Kraft tretende Neuregelung, die auf die jährlichen Bezüge abstellt, findet auf vor ihrem Inkrafttreten erhobene Klagen keine Anwendung.

4

Ist ein Verfahren nach § 68 Abs. 3 GKG gerichtsgebührenfrei, führt dies zur Nichterstattung von Gerichtskosten gemäß dieser Vorschrift.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG§ 71 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 68 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 K 3149/12

Leitsatz

Zur Anwendbarkeit der alten Fassung des § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG (13facher Betrag des Endgrundgehalts zuzüglich ruhegehaltsfähiger Zulage) im Rahmen der Streitwertfestsetzung wegen der Übergangsvorschrift des § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Beschwerde, die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf die Wertstufe bis 35.000,00 Euro festgesetzten Streitwertes auf 36.702,51 Euro abzielt, ist unbegründet.

3

Der Kläger hat mit der Klage seine Verbeamtung auf Lebenszeit begehrt, so dass der Streitwert auf der Grundlage des § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG zu bestimmen ist. Dabei hat das Verwaltungsgericht zu Recht die alte Fassung dieser Regelung herangezogen, wonach Streitwert der 13fache Betrag des Endgrundgehalts zuzüglich ruhegehaltsfähiger Zulagen ist. Denn nach der Übergangsvorschrift des § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG werden in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Die Klageerhebung erfolgte hier am 14. November 2012. Die Neuregelung, nach der die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge maßgeblich ist, und auf die das Beschwerdevorbringen des Prozessbevollmächtigten des Klägers mit den Angaben zum monatlichen Bruttogehalt des Klägers im Jahr 2012 offenbar abstellt, ist hingegen erst am 1. August 2013 in Kraft getreten.

4

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).