Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung im Beamtenstatusverfahren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte durch ihren Prozessbevollmächtigten die Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 31.313,95 EUR festgesetzten Streitwerts. Streitgegenstand war der gegenwärtige Status der Klägerin als Realschulkonrektorin im Beamtenverhältnis. Das OVG wies die Beschwerde als unbegründet zurück: Der Antrag des Landes stellte keine Widerklage dar und betraf denselben Gegenstand, sodass §45 GKG eine Zusammenrechnung nicht erlaubt; das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§68 Abs.3 GKG).
Ausgang: Beschwerde des Prozessbevollmächtigten auf Heraufsetzung des Streitwerts als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Heraufsetzung des Streitwerts nach §45 Abs.1 GKG setzt die Zusammenrechnung gegenseitiger, voneinander abgrenzbarer Ansprüche voraus.
Ein Feststellungsantrag des Beklagten begründet nur dann eine Zusammenrechnung nach §45 GKG, wenn er als selbständiger Gegenanspruch (z. B. Widerklage) zu qualifizieren ist.
Betrifft der Antrag der Gegenseite denselben entscheidungsgegenständlichen Status wie die Klage, liegt kein für §45 GKG relevanter getrenntwertiger Gegenanspruch vor.
In gerichtsgebührenfreien Verfahren sind gemäß §68 Abs.3 GKG Gebührenansprüche der Parteien nicht zu erstatten.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 901/08
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des von dem Verwaltungsgericht auf 31.313,95 EUR festgesetzten Streitwertes abzielt, ist unbegründet.
Der von dem beklagten Land mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2008 formulierte Antrag, festzustellen, dass die Klägerin seit dem 1. August 2004 zu ihm als Realschulkonrektorin in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehe, rechtfertigt es entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht, den Streitwert anzuheben.
Das beklagte Land hat bereits mit Schriftsatz vom 10. März 2009 klargestellt, dass es mit dem vorstehend erwähnten Antrag nicht Widerklage erheben wollte, und dementsprechend in der mündlichen Verhandlung am 2. Juni 2009 lediglich beantragt, die Klage abzuweisen. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG für eine Zusammenrechnung der Werte gegenseitiger Ansprüche sind mithin nicht gegeben.
Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 8. Juli 2009 zu Recht ausgeführt, dass der in dem Schriftsatz des beklagten Landes vom 18. Dezember 2008 formulierte Antrag denselben Gegenstand betrifft wie der Klageantrag, nämlich den gegenwärtigen Status der Klägerin. Auch unter diesem Gesichtspunkt kommt gemäß § 45 Abs. 1 Sätze 1 und 3 GKG eine Heraufsetzung des von dem Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwertes nicht in Betracht.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).