Beschwerde zurückgewiesen: Probezeitverlängerung kein Fall des § 13 Abs. 4 GKG
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügte die Streitwertfestsetzung von 8.000 DM und berief sich auf § 13 Abs. 4 GKG. Das OVG NRW verwarf die Beschwerde als unbegründet: Die Verlängerung der Probezeit betraf nicht die Begründung, Umwandlung oder Beendigung eines besoldeten Dienstverhältnisses. Deshalb war der Ersatzwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG maßgeblich; das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei nach § 25 Abs. 4 GKG.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung als unbegründet abgewiesen; Verfahren gebührenfrei
Abstrakte Rechtssätze
§ 13 Abs. 4 GKG ist nur anwendbar, wenn die Streitgegenstände die Begründung, Umwandlung, das Bestehen, Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen.
Erstreckt sich eine Anfechtung nicht auf die Umwandlung des beamtenrechtlichen Status, so ist für die Streitwertfestsetzung der Ersatz- bzw. Auffangwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG heranzuziehen.
Die Verlängerung der Probezeit berührt zwar den Zeitpunkt der Verbeamtung auf Lebenszeit, stellt aber für sich genommen keine Begründung oder Umwandlung des Dienstverhältnisses dar.
Das Verfahren über die Beschwerde ist nach § 25 Abs. 4 GKG gebührenfrei; eine Erstattung der Kosten wird nicht angeordnet.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 4 K 3516/97
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das erstinstanzliche Klageverfahren mit 8.000,-- DM nicht zu niedrig festgesetzt. Maßgebend ist die diesen Wert vorsehende und vom Verwaltungsgericht angewendete Vorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist § 13 Abs. 4 GKG nicht einschlägig. Die Klage betraf nicht die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses. Der Kläger wandte sich gegen die von der Bezirksregierung X ausgesprochene Verlängerung seiner Probezeit als Regierungsinspektor z. A. Diese Maßnahme hatte zwar Folgen für den Zeitpunkt seiner Verbeamtung auf Lebenszeit. Sie betraf aber als solche diese Umwandlung des beamtenrechtlichen Status nicht. Demnach verbleibt es - wie etwa auch bei der Anfechtung einer nach § 25 a Abs. 1 Satz 4 LBG NRW vorgenommenen Anrechnung von Zeiten auf die regelmäßige Probezeit,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. August 2001 - 6 B 886/01 -,
bei dem Ersatzwert bzw. Auffangwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs. 4 GKG.