Streitwertfestsetzung bei Versetzungsbegehren eines Beamten auf 5.000 €
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung Versetzung/Zuordnung zu einer Sachbearbeiterstelle; das VG hatte den Streitwert wegen Vorläufigkeit halbiert. Das OVG hebt diese Reduktion auf und setzt den Streitwert auf 5.000 € fest. Entscheidend war, dass der Hauptantrag eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellte und der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich ist.
Ausgang: Streitwertbeschwerde teilweise stattgegeben: Streitwert auf 5.000 € festgesetzt; Beschwerde insoweit erfolgreich, Gerichtsgebührenfreiheit und Nichterstattung der Kosten angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Streitwertberechnung nach dem GKG ist der Zeitpunkt der Antragstellung (§ 40 GKG).
Sind Haupt- und Hilfsantrag inhaltlich auf denselben Gegenstand gerichtet, ist für die Streitwertfestsetzung der Wert des höheren Anspruchs zugrunde zu legen (§ 45 Abs. 1 S.3 i.V.m. S.2 GKG).
Eine pauschale Kürzung des Streitwerts wegen der Vorläufigkeit des begehrten Rechtsschutzes ist unzulässig, wenn der Hauptantrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.
Ein Versetzungsbegehren eines bereits verbeamteten Antragstellers ist als Übertragung eines anderen konkret-funktionellen Amtes (Beamtenrecht) zu qualifizieren und nicht als Begründung eines neuen Dienstverhältnisses.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 L 789/17
Tenor
Die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14. Juli 2017 wird geändert. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Streitwertbeschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Berichterstatterin entscheidet, hat nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat bei der Festsetzung des Streitwerts zwar zutreffend in Anwendung der §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG den Auffangwert zugrunde gelegt, diesen aber zu Unrecht unter Hinweis auf die Vorläufigkeit des Rechtsschutzes auf die Hälfte reduziert.
Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war ein Versetzungsbegehren. Mit den Anträgen, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn „als Feuerwehrbeamter als Sachbearbeiter im SC BAA einzustellen“, hilfsweise, die Stelle bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zu besetzen, verfolgt der Antragsteller kein Begehren, das von § 52 Abs. 6 GKG erfasst wird. Das Verfahren betrifft, da der Antragsteller bereits Beamter ist, nicht im Sinne von dessen Satz 1 Nr. 1 die Begründung eines Dienst- oder Amtsverhältnisses auf Lebenszeit. Gegenstand ist auch nicht im Sinne von § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG die Verleihung eines anderen Amtes. Vielmehr verfolgt der Antragsteller, wie die Fassung seines vorstehend wörtlich wiedergegebenen Hauptantrags verdeutlicht und sich auch aus dessen Begründung ergibt, primär das Ziel, als Beamter des feuerwehrtechnischen Dienstes als Sachbearbeiter für den BLB tätig zu werden. Er begehrt damit im Sinne von § 25 Abs. 1 LBG NRW die Übertragung eines anderen konkret-funktionellen Amtes bei einem anderen Dienstherrn. Einen Laufbahnwechsel hält der Antragsteller ausdrücklich für nicht erforderlich; ein Aufstieg oder eine Beförderung ist ebenfalls nicht Gegenstand des Verfahrens. Erstmals mit der Streitwertbeschwerde, d.h. nach Erledigung und Einstellung des Verfahrens, wird abweichend vom bisherigen Vorbringen geltend gemacht, es werde ein „gänzlich abweichendes Amt mit einem einhergehenden Laufbahnwechsel angestrebt“. Dies trifft zwar, ausgehend von den Umständen, die zur Abgabe der Erledigungserklärung durch den Antragsteller geführt haben, inzwischen zu. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertberechnung ist nach § 40 GKG aber der Zeitpunkt der Antragstellung, die den Rechtszug einleitet.
Mit dem Hilfsantrag erstrebte der Antragsteller dementsprechend lediglich die Sicherung seines in der Hauptsache verfolgten Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Versetzungsbegehren.
Der danach gemäß § 52 Abs. 2 GKG anzusetzende Regelstreitwert von 5.000 Euro ist nicht wegen der Vorläufigkeit des Begehrens auf die Hälfte zu reduzieren. Vielmehr war der Hauptantrag unmittelbar auf die Besetzung der Stelle mit dem Antragsteller und damit auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Lediglich die mit dem Hilfsantrag begehrte Entscheidung hat vorläufigen Charakter. Betreffen die mit Haupt- und Hilfsantrag verfolgten Ansprüche denselben Gegenstand, ist nach § 45 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Satz 2 GKG aber der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.