Beschwerde gegen Kostenfestsetzung (148,44 €) als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner erhob Beschwerde gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse über 148,44 Euro. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig gemäß § 146 Abs. 3 VwGO, weil der Streitwert 200 Euro nicht übersteigt. Eine Summierung mit anderen Verfahren ist nur bei willkürlicher Aufspaltung möglich und hier nicht gegeben. Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 3 GKG.
Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen wegen eines Streitwerts von 148,44 € (< 200 €) gemäß § 146 Abs. 3 VwGO
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde nach § 146 Abs. 3 VwGO ist unzulässig, wenn der Streitwert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt.
Der Streitwert für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels richtet sich grundsätzlich nach dem mit dem Rechtsmittel angefochtenen Beschluss; eine Zusammenrechnung mit anderen Beschlüssen kommt nur bei nachweislich willkürlicher Aufspaltung in mehrere Beschlüsse in Betracht.
Kostenfestsetzungen sind dem jeweiligen Rechtsstreit zuzuordnen; wenn die Kostengrundentscheidung für verschiedene Eilverfahren getrennt ergangen ist, sind auch gesonderte Kostenfestsetzungsbeschlüsse erforderlich.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts für Gebührenermittlung erfolgt nach § 52 Abs. 3 GKG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 4 L 689/07
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsgegner zu 2. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 148,44 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 3 VwGO unzulässig. Sie richtet sich dagegen, dass das Verwaltungsgericht die auf die §§ 165 und 151 VwGO gestützte Erinnerung des Antragsgegners zu 2. gegen die Beschlüsse des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 3. und 11. April 2008 zurückgewiesen hat. Mit diesen Beschlüssen sind die von dem Antragsgegner zu 2. an den Antragsteller zu erstattenden Kosten auf insgesamt 148,44 Euro festgesetzt worden. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt damit nicht 200,- Euro.
Der sinngemäß erhobene Einwand des Antragsgegners zu 2., der Wert des Beschwerdegegenstandes sei einheitlich für die Verfahren 6 E 911-916/08 zu bestimmen, weil es sich bei den ihnen zugrunde liegenden sechs Eilverfahren bei dem Verwaltungsgericht Minden (4 L 689-692/07, 694/07 und 704/07) und nachfolgend bei dem beschließenden Senat (6 B 31-33/08, 56/08 und 58-59/08) gebührenrechtlich um dieselbe Angelegenheit gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG gehandelt habe, greift nicht durch. Die in den anderen Eilverfahren ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlüsse sind nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde. Der Beschwerdewert richtet sich grundsätzlich allein nach dem mit dem Rechtsmittel angefochtenen Beschluss. Eine Ausnahme kommt allenfalls in Betracht, wenn eine einheitlich zu treffende Entscheidung willkürlich in mehrere Beschlüsse aufgeteilt wird.
Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16. Mai 2000
- 9 S 652/00 -.
Eine derartige Ausnahme ist hier nicht gegeben. Entgegen der Annahme des Antragsgegners zu 2. hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle nicht eine einheitliche Kostenfestsetzung in mehrere Kostenfestsetzungsbeschlüsse "aufgespalten" und dadurch effektiven Rechtsschutz vereitelt. Vielmehr war der Erlass gesonderter Kostenfestsetzungsbeschlüsse für jedes einzelne Eilverfahren rechtlich vorgegeben. Denn festzusetzende Kosten müssen jeweils dem Rechtsstreit zugeordnet werden, für den im jeweiligen Beschluss eine Kostengrundentscheidung ergangen ist.
Vgl. VGH Bad.-Württ., a.a.O.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Juli 2001 - 8 W 87 und 88/01 -, Rpfl. 2001, 617; OLG Hamm, Beschluss vom 11. August 1980 - 23 W 270/80 -, RPfl. 1980, 439.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.