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Oberverwaltungsgericht NRW·6 E 903/06·22.10.2006

Beschwerde gegen Erinnerung an Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die zulässige Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss wurde zurückgewiesen. Streitpunkt war, ob dem Prozessbevollmächtigten eine Gebühr nach Nr. 1002 VV RVG für Mitwirkung bei der Erledigung zusteht. Das Gericht verneint dies, weil eine besondere, auf außerstreitige Beilegung gerichtete Tätigkeit erforderlich ist und die Klageerhebung/-begründung hierfür nicht ausreicht. Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).

Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen Zurückweisung der Erinnerung gegen Kostenfestsetzung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Mitwirkung des Rechtsanwalts bei der Erledigung im Sinne von Nr. 1002 VV RVG setzt eine besondere, auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichtete Tätigkeit voraus.

2

Die bloße Erhebung und Begründung der Klage sowie die damit abgegoltenen Verfahrens- und Terminsgebühren begründen keine Mitwirkung bei der Erledigung i.S.d. Nr. 1002 VV RVG.

3

Hinweise auf erstinstanzlichen Vortrag oder die Wiederholung bereits vorgebrachter Umstände genügen nicht, um eine andere Gebührenermittlung zu rechtfertigen.

4

Die Rüge, Beurteilerkonferenz-Teilnehmer seien nicht geeignet gewesen, Erkenntnisse zu vermitteln, stellt keinen besonderen Mitwirkungsakt bei der Erledigung dar, sondern ist als wertende Klagebegründung zu werten.

5

Das Verfahren über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ Nr. 1002 VV RVG§ 66 Abs. 8 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 4 K 1977/05

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 19. Mai 2006 mit zutreffender Begründung zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen, das sich in dem Hinweis auf den erstinstanzlichen Vortrag erschöpft, rechtfertigt keine andere Bewertung des hier in Rede stehenden anwaltlichen Tätigwerdens im Zusammenhang mit der Erledigung der Rechtssache. Die in Nr. 1002 VV RVG vorausgesetzte Mitwirkung des Rechtsanwalts bei der Erledigung liegt nur bei einer besonderen, auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichteten Tätigkeit vor. Das Betreiben des Geschäfts mit der Erhebung und Begründung der Klage, die bereits mit der Verfahrens- und Terminsgebühr abgegolten werden, reicht insoweit nicht aus.

3

Die Rüge des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass die Teilnehmer der Beurteilerkonferenz vom 25. Mai 2005 nicht in der Lage gewesen seien, dem Landrat Erkenntnisse über die Leistungen des Klägers zu vermitteln, weil sie im Beurteilungszeitraum noch nicht bei der Behörde tätig gewesen seien, stellt keinen besonderen Mitwirkungsakt bei der Erledigung des Rechtsstreits auf unstreitigem Wege dar, sondern hat bei wertender Betrachtung den Charakter einer Klagebegründung.

4

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

5

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).