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Oberverwaltungsgericht NRW·6 E 901/20·18.04.2021

Gegenstandswertfestsetzung bei Vollstreckung nach §172 VwGO auf bis 25.000 Euro

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtVollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Prozessbevollmächtigte beantragte die Festsetzung des Gegenstandswerts für anwaltliche Tätigkeit im Verfahren der Vollstreckung nach §172 VwGO. Das OVG stellt fest, dass der Gegenstandswert nach §23 Abs.3 Satz2 RVG nach dem wirtschaftlichen Interesse des Vollstreckungsgläubigers zu bemessen ist und §25 Abs.1 Nr.3 RVG nicht anwendbar ist. Im konkreten Fall wird der Wert auf die Stufe bis 25.000 Euro festgesetzt, bemessen an der Hälfte der Jahresbezüge.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts für anwaltliche Tätigkeit auf die Wertstufe bis 25.000 Euro stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für anwaltliche Tätigkeit im Verfahren nach §172 VwGO ist auf das wirtschaftliche Interesse des Vollstreckungsgläubigers an der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens abzustellen; dabei ist auf den Wert des Anspruchs aus dem Erkenntnisverfahren abzustellen.

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§25 Abs.1 Nr.3 RVG, der den Gegenstandswert nach dem Wert der zu erzwingenden Handlung bestimmt, findet auf Verfahren nach §172 VwGO keine Anwendung, da er die Zwangsvollstreckung im Sinne der §§887 ff. ZPO erfasst.

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Nach §23 Abs.3 Satz2 RVG ist der Gegenstandswert bei nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten nach billigem Ermessen zu bestimmen; mangels Anknüpfungspunkte ist regelmäßig ein Betrag von 5.000 Euro anzunehmen, der je nach Einzelfall bis 500.000 Euro abweichen kann.

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Bei Durchsetzung eines Verpflichtungsurteils oder Vergleichs, aus dem weitere positive Rechtswirkungen (z. B. Beamtenstatus) folgen, ist das Interesse des Vollstreckungsgläubigers an der Vollstreckung jedenfalls nicht geringer als das im Erkenntnisverfahren zugrundeliegende Interesse; die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist für die Bewertung des wirtschaftlichen Interesses unerheblich.

Relevante Normen
§ VwGO §172§ RVG §33§ RVG §23 Abs. 2 Satz 1§ 172 VwGO§ 33 Abs. 1 RVG§ 33 Abs. 8 Satz 1 1. Halbsatz RVG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 5 M 12/20

Leitsatz

Bei der Bestimmung des im Rahmen der Gegenstandswertfestsetzung zu berücksichtigenden Interesses des Vollstreckungsgläubigers an der Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens nach § 172 VwGO zur Durchsetzung seines Anspruchs aus dem Erkenntnisverfahren ist auf dessen Wert abzustellen.

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die vom Prozessbevollmächtigten der Vollstreckungsgläubigerin in zulässiger Weise nach § 33 Abs. 1 RVG beantragte Festsetzung des Gegenstandswerts, über die die Berichterstatterin als Einzelrichterin gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 1. Halbsatz RVG entscheidet, beruht auf § 23 Abs. 2 Satz 1 RVG.

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Danach ist in Beschwerdeverfahren, in denen sich der Ansatz der zu erhebenden Gerichtsgebühren nicht nach dem Streitwert richtet – wie hier, wenn gemäß Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr anfällt – der Gegenstandswert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu bestimmen, soweit sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes ergibt. Eine solche abweichende Vorschrift ist hier nicht ersichtlich. Insbesondere ist § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG nicht anzuwenden, wonach sich in der Zwangsvollstreckung der Gegenstandswert nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat, bestimmt. Denn diese Bestimmung ist im Falle eines Verfahrens nach – dem hier entsprechend geltenden –  § 172 VwGO nicht anwendbar, sondern erfasst (allein) Fälle der Zwangsvollstreckung im Sinne der §§ 887, 888 und § 890 ZPO, die sich auf die – hier nicht vorliegende – Durchsetzung (nicht) vertretbarer Handlungen bzw. deren Duldung/Unterlassung beziehen.

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Vgl. Gierl in: Mayer/Kroiß, RVG, 8. Auflage 2021, § 25 Rn. 23.

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Nach der demnach einschlägigen Regelung des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anknüpfungspunkte für eine Schätzung nach billigem Ermessen und bei nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten ist regelmäßig ein Betrag von 5.000 Euro als Gegenstandswert anzunehmen. Allerdings kann der Gegenstandswert je nach Lage des Einzelfalles auch niedriger oder höher – bis 500.000 Euro – angesetzt werden.

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Bei der Bestimmung des zu berücksichtigenden (wirtschaftlichen) Interesses des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers an der Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens gemäß § 172 VwGO kann nicht Ziffer 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (entsprechend) herangezogen werden.

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So aber Sächs. OVG, Beschluss vom 11. Juni 2019 – 4 E 57/18 –, juris Rn. 10; Nds. OVG, Beschluss vom 11. September 2020 – 10 OA 173/20 –, juris Rn. 3.

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Denn diese betrifft (nur) die Abwehr von Zwangsmitteln in der behördlichen Verwaltungsvollstreckung, nicht aber Anträge auf gerichtliche Zwangsgelder nach dem 17. Abschnitt der VwGO,

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vgl. Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider, VwGO,

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Stand: 39. EL Juli 2020, § 172 Rn. 61 Fn. 191 am Ende,

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und ist in Anbetracht der unterschiedlichen Interessenlagen der Beteiligten auf das Vollstreckungsverfahren nach § 172 VwGO auch nicht ohne Weiteres übertragbar. Jedenfalls sofern ein Vollstreckungsgläubiger mit dem Verfahren nach § 172 VwGO letztlich ein in der Hauptsache ergangenes Verpflichtungsurteil oder – wie hier – einen geschlossenen Vergleich über einen zu erlassenden Bescheid gegenüber der öffentlichen Hand deshalb durchsetzen will, weil an den begehrten Bescheid nachfolgend andere (positive) rechtliche Wirkungen geknüpft werden, wie z.B. hier vom Beamtenstatus abgeleitete besondere Rechte,

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vgl. zum Verpflichtungsurteil im Asylrecht: VG München, Beschluss vom 11. Juni 2019 – M 7 M 19.30323 –, juris Rn. 20,

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ist sein Interesse an der (baldigen) Durchsetzung des titulierten Anspruchs nicht geringer als das dem Erkenntnisverfahren zugrundeliegende Interesse zu bewerten.

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Ebenso im Ergebnis: OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2010 – 8 E 555/10 –, NVwZ-RR 2010, 999 = juris Rn. 2; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. März 2003 – 4 S 128/03 –, juris Rn. 2 f.; Hess. VGH, Beschluss vom 26. März 1999 ‑ 11 TM 3406/98, 11 TM 4200/98 –, juris Rn. 32; Nds. OVG, Beschluss vom 9. September 2002 ‑ 10 OB 97/02 –, juris Rn. 9.

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Der Vollstreckungsgläubiger will letztlich durch die (gerichtliche) Zwangsvollstreckung erreichen, dass sein Hauptsachebegehren erfüllt wird.

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Schließlich ist die Höhe des dem Vollstreckungsschuldner angedrohten Zwangsgeldes für die Bewertung des Interesses des Vollstreckungsgläubigers bzw. Beschwerdeführers deshalb unerheblich, weil sie nicht dessen wirtschaftliches Interesse widerspiegelt, sondern allein auf der Einschätzung des Gerichts beruht, dass ein Zwangsgeld in der angedrohten Höhe zur Einwirkung auf den Vollstreckungsschuldner voraussichtlich ausreichend sein wird.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2010 ‑ 8 E 555/10 –, a. a. O. Rn. 5.

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Ausgehend davon erscheint es im vorliegenden Fall angemessen, den Gegen- standswert für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festzusetzen. Der im erstinstanzlichen Hauptsacheverfahren 5 K 3049/18 geschlossene gerichtliche Vergleich, dessen Vollstreckung die Vollstreckungsgläubigerin und Beschwerdeführerin entsprechend der Vorschrift § 172 VwGO im Verfahren 5 M 12/20 bzw. 6 E 901/20 begehrt hat, hat die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Inhalt. Demgemäß erweist es sich als sachgerecht, unter Heranziehung von § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3, § 40 GKG, das wirtschaftliche Interesse der Vollstreckungsgläubigerin und Beschwerdeführerin an dem hiesigen Verfahren auf die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge (hier: A 12, Erfahrungsstufe 1, 2020 = 3.771,26 Euro x 12) mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen zu bewerten.

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Das Verfahren über den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist gerichtsgebührenfrei, § 33 Abs. 9 Satz 1 RVG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO; § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.