Unanfechtbarkeit isolierter Kostenentscheidung (§158 Abs.2 VwGO) auch für Beigeladene
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW verwirft die Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung der Vorinstanz. Streitfrage ist, ob die Unanfechtbarkeit isolierter Kostenentscheidungen nach §158 Abs.2 VwGO auch die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten von Beigeladenen erfasst. Das Gericht bejaht dies: wegen übereinstimmender Erledigungserklärungen erging keine Entscheidung in der Hauptsache, die Kostenentscheidung beruht auf §§154 Abs.2, 162 Abs.3 VwGO; eine Streitwertfestsetzung war entbehrlich.
Ausgang: Beschwerde gegen isolierte Kostenentscheidung als unzulässig verworfen; Kostenentscheidung nach §158 Abs.2 VwGO für unanfechtbar erklärt
Abstrakte Rechtssätze
Die Unanfechtbarkeit einer isolierten Kostenentscheidung nach § 158 Abs. 2 VwGO erstreckt sich auch auf die Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten von Beigeladenen.
Eine isolierte Kostenentscheidung i.S.d. § 158 Abs. 2 VwGO liegt vor, wenn aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen keine Entscheidung in der Hauptsache ergeht.
Die Verteilung der Kosten in solchen Fällen richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des VwGO, insbesondere §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Eine Streitwertfestsetzung kann entbehrlich sein, wenn für das Rechtsmittel eine streitwertunabhängige Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt.
Beschlüsse des Gerichts, die gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar sind, sind nicht mit weiterem Rechtsbehelf angreifbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 19 L 1941/16
Leitsatz
Die Unanfechtbarkeit einer isolierten Kostenentscheidung nach § 158 Abs. 2 VwGO erstreckt sich auch auf die Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der außerge-richtlichen Kosten von Beigeladenen.
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Die Beigeladene zu 1. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 29., die diese jeweils selbst tragen.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Die unter Nr. 1 des Beschlusses getroffene Kostenentscheidung ist nach § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar. Es handelt sich bei dieser Entscheidung um eine isolierte Kostenentscheidung i.S.d. § 158 Abs. 2 VwGO, da nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen des Antragstellers und des Antragsgegners eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen ist. Die Unanfechtbarkeit dieser Kostenentscheidung umfasst auch die Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.
Vgl. auch Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 162 Rn. 146 mit weiteren Nachweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil für die Beschwerde eine streitwertunabhängige Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).