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Oberverwaltungsgericht NRW·6 E 867/08·18.08.2008

Beschwerde gegen Streitwertermittlung wegen Nachtdienstbescheinigung zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKostenrecht (GKG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Heraufsetzung des Streitwerts von bis zu 300,00 € auf 3.000,00 € wegen der Zurückweisung einer Nachtdienstbescheinigung, wodurch ihm ein Nachtdienstzuschlag von 10,24 € entgangen sein soll. Das OVG hält die Beschwerde für unbegründet und bestätigt die Festsetzung des Streitwerts auf bis zu 300,00 €. Maßgeblich sei die dem Kläger aus seinem Antrag entstandene Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG); eine abstrakte Bedeutung für künftige Fälle wird nicht berücksichtigt. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 68 Abs. 3 GKG; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts auf bis zu 300,00 € als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Streitwert im gerichtlichen Klageverfahren bemisst sich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG).

2

Für die Streitwertbemessung ist der konkrete Streitgegenstand (die beantragte Einzelentscheidung) maßgeblich; eine mögliche Bedeutung für künftige vergleichbare Fälle bleibt unberücksichtigt.

3

Ein nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil (z. B. weggefallener Nachtdienstzuschlag von wenigen Euro) rechtfertigt regelmäßig eine niedrige Festsetzung des Streitwerts und damit geringere Gerichtsgebühren.

4

Die Entscheidung über Gebührenfreiheit oder Kostenregeln kann auf § 68 Abs. 3 GKG gestützt werden.

5

Ein Beschluss nach § 152 Abs. 1 VwGO ist unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 52 Abs. 1 GKG§ 68 Abs. 3 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 K 1818/05

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde mit dem Ziel, den vom Verwaltungsgericht auf einen Betrag von bis zu 300,00 Euro festgesetzten Streitwert auf 3.000,00 Euro heraufzusetzen, ist nicht begründet.

3

Im gerichtlichen Klageverfahren ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen, § 52 Abs. 1 GKG. Das Begehren des Klägers ist ausweislich seines erstinstanzlichen Klageantrags darauf gerichtet festzustellen, dass der angefochtene Bescheid des Landrats als Kreispolizeibehörde T. , mit dem die Ausstellung einer sogenannten Nachtdienstbescheinigung abgelehnt worden war, rechtswidrig gewesen ist. Aus der Klagebegründung ergibt sich, dass die Erteilung dieser Bescheinigung den wegen eines Gerichtstermins am Folgetag nicht wahrgenommenen Nachtdienst am 29. März 2005 betraf, wodurch dem Kläger nach seinen eigenen Angaben ein Nachtdienstzuschlag in Höhe von 10,24 Euro entgangen ist.

4

Dass die eventuelle Bedeutung der begehrten Entscheidung für künftige, vergleichbar gelagerte Fälle (wohl) nicht in die Streitwertbemessung mit eingeflossen ist, ist nicht zu beanstanden. Denn Streitgegenstand und damit maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Höhe des Streitwerts ist - wie dargestellt - allein die Ausstellung der Bescheinigung für die konkrete benannte Nachtschicht. Unabhängig davon übersteigt auch schon der - mit Blick auf den ersten Gebührensprung - auf bis zu 300,00 Euro festgesetzte Streitwert die Bedeutung des vorliegenden Verfahrens um ein Vielfaches.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

6

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).