Streitwertbeschwerde gegen Festsetzung des Streitwerts in Prüfungsangelegenheit zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin erhob Streitwertbeschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts in einer Klage gegen eine Prüfungsentscheidung vom 5.8.2021. Streitpunkt war, ob die Bewertung, die Feststellung eines besonders schweren Falls und der Ausschluss von Wiederholung getrennte Streitwerte begründen. Das OVG bestätigte, dass es sich um eine einheitliche Prüfungsentscheidung handelt und setzte den Streitwert auf 5.000 € fest; die Beschwerde wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Streitwertbeschwerde gegen Festsetzung des Streitwerts auf 5.000 € als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Klagen gegen Prüfungsentscheidungen, die mehrere auf dieselbe Studienleistung bezogene Folgen enthalten, ist der Streitwert als Einheit der Entscheidung nach § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen; mehrere normativ zusammenhängende Maßnahmen begründen keine getrennten Streitwerte.
Eine Streitwertbeschwerde nach § 32 Abs. 2 RVG ist zulässig, bleibt jedoch unbegründet, wenn die Vorinstanz den Streitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG zutreffend festsetzt.
Feststellungen und Sanktionen eines Prüfungsausschusses, die in einem gemeinschaftlichen Beschluss für dieselbe Prüfungsleistung getroffen und mit einem Bescheid bekanntgegeben werden, sind als eine zusammenhängende Entscheidung zu behandeln.
Bei der Festsetzung des Streitwerts sind solche Rechtsfolgen unberücksichtigt zu lassen, die nicht Gegenstand der streitigen Klage sind (z. B. Entlassung aus dem Beamtenverhältnis oder Wiedereinstellung).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 K 2512/21
Leitsatz
Erfolglose Streitwertbeschwerde in einem gegen eine Prüfungsentscheidung gerichteten Klageverfahren.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil auch der angefochtene Streitwertbeschluss eine Einzelrichterentscheidung ist (§ 66 Abs. 6 Satz 1, § 68 Abs. 1 Satz GKG).
Die nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG aus eigenem Recht erhobene Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 Euro festgesetzt. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 5.8.2021, dessen Aufhebung die Klägerin mit der Klage (allein) begehrt. Mit diesem Bescheid hat das beklagte Land die Prüfungsleistung der Klägerin vom 12.3.2021 mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, einen besonders schweren Fall ordnungswidrigen Verhaltens im Sinne von § 20 Abs. 1 StudO-BA Teil A festgestellt und die Klägerin "daher" von der Wiederhoung der Studienleistung ausgeschlossen. Darin liegen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zwei voneinander unabhängige, jeweils mit einem Streitwert von 5.000 Euro zu bemessende Regelungen.
§ 20 Abs. 1 Satz 1 StudO-BA Teil A in der seinerzeit gültigen Fassung bestimmt, dass als Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs z.B. durch Mitführen oder sonstiges Nutzen nicht zugelassener Hilfsmittel, der Kandidatin oder dem Kandidaten die Wiederholung der Studienleistung aufgegeben (Nr. 1), ferner die Studienleistung, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, mit "nicht ausreichend" bewertet (Nr. 2) und in besonders schweren Fällen, wie beispielsweise der wiederholten Täuschung im Rahmen der Erbringung eines Leistungsnachweises, die Kandidatin oder der Kandidat von einer Wiederholung der Studienleistung ausgeschlossen werden kann (Nr. 3). Damit ist, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, nur eine Studienleistung bzw. ein damit verbundener Täuschungsversuch zu bewerten und sind hieraus die normativ vorgesehenen Folgen zu ziehen. Dementsprechend hat der insoweit zuständige Prüfungsausschuss auch nur eine, gemeinsam zur Abstimmung gestellte Entscheidung getroffen, die der Klägerin auch nur durch einen Bescheid bekanntgegeben worden und die mit einem Streitwert von 5.000 Euro angemessen bewertet ist.
Dazu, dass in auf Neubewertung oder Zulassung zur Wiederholung von Laufbahnprüfungen gerichteten Verfahren der Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG zugrunde zu legen ist, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 28.7.2022 - 6 E 288/22 -, juris Rn. 6 ff. m. w. N.
Die Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis bzw. die Verpflichtung des beklagten Landes zur Wiederaufnahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis sind nicht Gegenstand des Verfahrens.
Der Kostenhinweis ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).