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Oberverwaltungsgericht NRW·6 E 828/98·22.11.1998

Zulassungsantrag zur Beschwerde wegen Nichtdarlegung der Zulassungsgründe verworfen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Zulassung einer Beschwerde; das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die Parteien die in §146 Abs.5 Satz3 VwGO geforderte Darlegung der Zulassungsgründe nicht erbracht hatten. Zwar kann sich ein Zulassungsgrund aus dem Vorbringen ergeben, dies bleibt jedoch eine eng auszulegende Ausnahme. Mangels konkreter Zuordnung war der Antrag unzulässig; die Kostenentscheidung erfolgte nach §154 Abs.2 VwGO.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Beschwerde mangels Darlegung der Zulassungsgründe als unzulässig verworfen; Kostenentscheidung nach §154 Abs.2 VwGO

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung einer Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht setzt voraus, dass der Antragsteller die Gründe für die Zulassung gemäß §146 Abs.5 Satz3 VwGO konkret darlegt.

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Der Antragsteller muss sich auf einen der in §146 Abs.4 bzw. §124 Abs.2 VwGO genannten Zulassungsgründe berufen und näher ausführen, weshalb dieser Grund im konkreten Fall gegeben ist.

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Ein Zulassungsgrund kann ausnahmsweise auch ohne ausdrückliche Benennung als hinreichend bezeichnet gelten, wenn sich das Vorbringen eindeutig und ohne jeden Zweifel einem der Zulassungsgründe zuordnen lässt.

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Diese Ausnahme ist eng zu handhaben; eine bloße Beschwerdebegründung ohne Benennung und konkrete Zuordnung eines Zulassungsgrundes genügt der Darlegungspflicht in der Regel nicht.

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Fehlt die hinreichende Darlegung der Zulassungsgründe, ist der Zulassungsantrag unzulässig zu verwerfen; die Kostenentscheidung richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO§ 146 Abs. 4 VwGO§ 124 Abs. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 3 K 1269/98

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Kläger abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 1.800,-- DM festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde ist nicht zuzulassen. Es fehlt bereits an den formellen Anforderungen hierfür. Die Kläger haben die Gründe, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist, nicht gemäß § 146 Abs. 5 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dargelegt.

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Zu letzterem gehört, daß der Beteiligte, der die Zulassung der Beschwerde beantragt sich auf einen oder mehrere der in § 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe beruft und zudem näher ausführt, weshalb er den jeweiligen Grund im konkreten Fall als gegeben erachtet.

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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Beschlüsse vom 20. März 1997 - 8 B 334/97 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1997, 1232, vom 7. April 1997 - 11 B 594/97 -, NVwZ 1997, 1223, und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -, m.w.N.

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Die Kläger haben sich nicht auf einen bestimmten Zulassungsgrund berufen. In ihrem mit anwaltlichem Schriftsatz vom 00.00.00 fristgerecht gestellten Antrag, die Beschwerde zuzulassen, nehmen sie Bezug auf ihren Schriftsatz vom 00.00.00, mit welchem sie ursprünglich eine (gemäß § 146 Abs. 4 VwGO unzulässige) Beschwerde gegen den die Gewährung von Prozeßkostenhilfe ablehnenden Beschluß des Verwaltungsgerichts eingelegt hatten. Zur Begründung des Zulassungsantrages beziehen sie sich somit auf die Ausführungen in ihrer Beschwerdeschrift vom 00.00.00. In dieser wurde jedoch ein Grund für eine (auch noch nicht beantragte) Zulassung der Beschwerde nicht bezeichnet.

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Zwar wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß ein Grund für die Zulassung der Beschwerde auch ohne ausdrückliche Benennung eines Zulassungsgrundes hinreichend bezeichnet sei, wenn sich das Vorbringen des Antragstellers eindeutig einem der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO zuordnen läßt.

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So Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden- Württemberg, Beschluß vom 25. Februar 1997 - 5 S 352/97 -, VBlBW 1997, 261.

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Soll die mit dem Darlegungserfordernis bezweckte Straffung des Gerichtsverfahrens und Entlastung des Berufungsgerichts,

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vgl. dazu Bundestagsdrucksache 13/3993, Seiten 8, 13, 23,

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nicht verfehlt werden, muß diese Rechtsprechung jedoch nach Auffassung des Senats auf besonders gelagerte Ausnahmefälle beschränkt bleiben, in denen der Vertrag des Antragstellers sich dem zwar nicht ausdrücklich genannten, jedoch der Sache nach ohne jeden Zweifel gemeinten Zulassungsgrund ohne weiteres zuordnen läßt.

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Das ist hier nicht der Fall. In der Beschwerdeschrift vom 00.00.00 beriefen sich die Kläger darauf, die Versagung der begehrten Prozeßkostenhilfe durch das Verwaltungsgericht sei rechtsfehlerhaft, und machten hierzu Ausführungen. Das könnte zwar darauf hindeuten, daß mit dem späteren Zulassungsantrag vom 00.00.00 auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung - abgezielt wird. Zweifelsfrei ist dies jedoch nicht. Wenn sich - wie hier - ein anwaltlich vertretener Antragsteller nicht auf einen bestimmten Zulassungsgrund beruft, sondern zur Begründung des Zulassungsantrages lediglich nach Art einer Beschwerdebegründung Stellung nimmt, kann dies in aller Regel nicht als Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgelegt werden.

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Vgl. OVG NW, Beschlüsse vom 7. April 1997 - 11 B 594/97 -, a.a.O., und vom 13. Mai 1997 - 11 B 799/978 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1344; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 22. April 1997 - 14 913/97 -, NVwZ 1997, 1230.

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Gründe, die vorliegend ausnahmsweise eine andere Bewertung des Zulassungsantrages rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar. Das gilt um so mehr, als der Zulassungsantrag wegen des Hinweises in der vorangegangenen Beschwerdeschrift die Entscheidung des Verwaltungsgerichts verstoße u.a. gegen drei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 1983, 2. März 1993 und vom 23. Februar 1998, geeignet ist, sich jedenfalls auch auf den Zulassungsgrund der Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zu erstrecken.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes.